Die Polizisten standen schon bereit, um der Rechtsbeugung behilflich zu sein und eine ältere Dame zu inhaftieren, wenn sie die EV nicht unterschreibt. Und die Polizisten gaben der Straftäterin (Obergerichtsvollzieherin) Geleitschutz, damit sie unbehelligt vom Amtsgericht zu ihrem Büro fahren konnte. Die Polizisten sind die Erfüllungsgehilfen der Bankster und Verbrecher und sie wollen es nicht wissen, für welches infame Spiel sie benutzt und mißbraucht werden.
Doch das DPHW macht einen Strich durch die Rechnung der Bankster!
Die Inhaftierung konnte verhindert werden. Der Trick: Unterschrift in Großbuchstaben. Somit hat nicht der Mensch als natürliche Person unterschrieben, sondern die in den Registern der BRD künstlich geschaffene juristische Person. Ende gut - alles gut!
Hier ist die neueste Presseerklärung des DPHW
Presseerklärung
des DPHW zum Vorgang Amtsgericht Meißen vom
17.12.2012
Eine im Gerichtsbezirk
Meißen ansässige ältere Bürgerin wurde durch das
Amtsgericht Meißen, in Person der
Obergerichtsvollzieherin (kurz OGVin) mehrfach
aufgefordert, eine Versicherung an Eides statt
abzugeben. Jene lehnte dies seither ab und
begründete dies schriftlich.
Sie wurde durch die
OGVin für den 17.12.2012 zu 10:00 Uhr in das
Amtsgericht Meißen bestellt. Zum Termin erschien
statt ihrer, der rechtliche Vertreter der Dame.
Der rechtliche Vertreter
(kurz RV) setzte die Frau OGVin von der
Wahrnehmung dieser Rechte der Dame in Kenntnis.
Die OGVin äußerte sich dazu wie folgt, Zitat: „
die Betroffene könne sich rechtlich nicht
vertreten lassen, sie müsse selber erscheinen“.
Der RV wies darauf hin,
dass eine rechtliche Vertretung sehr wohl
möglich sei und die OGVin möge den rechtlichen
Rahmen zur Abgabe einer Versicherung an Eides
statt erläutern. Dieses Auskunftsersuchen wurde
mit Zitat: „Dann stelle ich eben einen
Haftbefehl aus“ beantwortet.
Nunmehr erläuterte der
RV, dass eine Versicherung an Eides statt (kurz
EV) nur auf freiwilliger Basis stattfinden kann
und gemäß StGB unzulässig ist, wenn es als
Zwangsmittel angewandt werden soll, da man damit
den §343 StGB berührt.
Darauf antwortete die
OGVin, Zitat: „ Wenn Sie alles wissen, dann sind
wir hier fertig“.
Der RV wies darauf hin,
dass das Berühren des § 343 StGB eine
Strafanzeige gemäß §§77ff. StGB zur Folge hat.
Im Beisein der bereits
vor Beginn des Termins bereitstehenden beiden
Polizisten, wurde der OGVin folgende Unterlagen
überreicht:
1.
Anlage
Unterschriftspflicht nach BGB und VwVfG
2.
Anlage
Vorlagepflicht für GV (diese trifft ebenfalls in
Verbindung mit dem Polizei Aufgaben Gesetz für die
Polizisten zu)
3.
Abhandlung
zur Landesverfassung Sachsen und dem Sachstand der
Errichtung der Gerichte auf einer rechtlichen
Grundlage (Art. 77)
Um die Situation nicht
eskalieren zu lassen, rief der RV die
Betroffene, welche sich in der Nähe befand an,
um sie dazu zu holen. Als sie den Raum betreten
hatte, wurde die Tür durch drei Polizisten
versperrt (Tatbestand der indirekten
Gefangennahme). Die OGVin wiederholte die
Drohung mit dem Haftbefehl (Tatbestand der
Bedrohung und Nötigung). Die OGVin legte einen
Dienstausweis mit Lichtbild auf den Tisch. Die
Betroffene wurde ebenso aufgefordert, sich
auszuweisen, was sie mittels Führerschein tat.
Der RV wurde vom ranghöchsten Polizisten ebenso
aufgefordert, sich auszuweisen, was dieser
seinerseits auch von dem Polizisten forderte.
Auch nach dreimaligem Auffordern, sich als
Polizist auszuweisen, kam jener diesem Ersuchen
nicht nach, was er nur mit dem Zupfen an seiner
Uniform symbolisierte, um damit erkennen zu
geben, dass dies ausreichend sei. Dies stellt
ein Verstoß gegen das Sächsische
Polizeiaufgabengesetz zur Ausweisungspflicht
dar, ebenso wie gegen die höherrangige
Verordnung der EMRK.
Unter dieser massiven
Gewaltdarstellung, Nötigung und Erpressung
füllte die Betroffene die EV jeweils mit NEIN
und NULL aus. Unterzeichnet wurde das Exemplar
durch sie rechtlich korrekt in gedruckten
Großbuchstaben.
Sehr geehrte Mitbürger,
es geht dem DPHW hierbei
nicht um den grundlegenden Fakt, ob eine
Zwangsmaßnahme berechtigt oder unberechtigt ist.
Wir möchten den Fokus ausschließlich auf die
Verfahrensweise und Durchführung selbiger legen.
· Warum
wird eine Bürgerin zur Abgabe einer EV genötigt,
wenn eine solche dem Gesetz nach, ausschließlich auf
freiwilliger Basis erfolgen kann.
· Warum
wird einer Bürgerin die notwendige Belehrung
vorenthalten, dass sie bei Belastung ihrer selbst
ein Aussageverweigerungsrecht hat, wohlgemerkt im
Strafrecht. Eine EV ist rechtlich eine Aussage gegen
sich selbst.
· Warum
wird unter Androhung von körperlicher Gewalt und
Freiheitsentzug eine EV erzwungen?
· Warum
wird demnach eine Erzwingungshaft, die es im
Zivilprozess gar nicht gibt, benutzt, um die
Betroffene zu einer Aussage zu zwingen?
· Warum
weist sich eine Obergerichtsvollzieherin mit einem
Dienstausweis, nicht mit einem Amtsausweis aus? Sie
arbeitet laut Angabe ja für das Amtsgericht Meißen,
die Analogie wäre ansonsten das Dienstgericht
Meißen.
· Warum
besagt die Novellierung der
Gerichtsvollzieherordnung, dass die sachliche
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers erloschen ist?
· Warum
weisen sich Polizeibedienstete erst gar nicht aus?
Gibt es dafür einen Grund? Wo ist das Problem, sich
als ein solcher auszuweisen?
· Wieso
geben die Polizeibediensteten nach dem Verlassen des
Gebäudes der OGVin Geleitschutz, um mit ihrem PKW
zum angestammten Büro der OGVin zu kommen, während
die zur EV genötigte und gezwungene Person nicht von
den Polizisten geschützt wurde?
Die gegenüber der
älteren Dame angedrohte Haft wurde durch den
Einsatz des RV und der Vorlage der gültigen
Gesetze verhindert. Die geplante Willkürmaßnahme
gegenüber der älteren Dame wurde somit
verhindert.
Das DPHW erklärt
hiermit, besonders bezogen auf die MS-mediale
Berichterstattung, dass kein Heranziehen von
alten oder anderen Gesetzen notwendig ist, wie
teilweise unterstellt wurde. Das DPHW geht davon
aus, wenn Gesetze, wie die StPO, das StGB, das
BGB, die ZPO gültige Gesetze für alle auf
deutschen Boden lebende Personen sind, dass sie
dann auch für alle eben diese Personen gelten.
Nicht nur für die ältere Dame, sondern ebenso
für die OGVin und weiteren Tatbeteiligten.
Das DPHW fordert alle
Amts-, Dienstpersonen auf, ebenso wie sämtliche
Vertreter der Politik, eben diese Fragen zu
beantworten. Diese Fragen haben weder einen
rechtsradikalen Hintergrund noch einen, der auf
Gewalt oder ähnliches verweisen kann. Der
Vertreter des DPHW hat sich korrekt und ruhig
gegenüber der OGVin und auch gegenüber den
Polizeibediensteten verhalten. Auch nach den
verbalen Attacken der anwesenden Polizisten, die
das Handeln oder seine Person versuchten, der
Lächerlichkeit preiszugeben, bewahrte er Ruhe
und ließ keinen Zweifel aufkommen, auch immer
wieder kompromissbereit mit allen Beteiligten zu
kommunizieren.
Liebe
Mitmenschen, ist es nicht sinnvoller, sich
Achtung entgegen zu bringen und normal
miteinander zu sprechen? Sicher ist es den
Beteiligten, die hier augenscheinlich und
offenkundig gegen Gesetze verstoßen haben,
unangenehm. Und wir gehen auch davon aus, dass
es für alle diejenigen kein einfacher Weg ist,
sich das einzugestehen. Aber es ist nicht nur
Eure Bürgerpflicht, es ist Eure Pflicht
gegenüber allen Euren Bürgern, eben Recht und
Gesetz bzw. Recht und Ordnung ohne Ansehen der
Person zu wahren. Wir reichen Euch dazu die
Hand. Lasst uns gegenseitig behilflich sein,
denn wir sind auch für Euch da. Und schaut bitte
in die Gesetze, Ihr seid dazu verpflichtet, dann
wisst Ihr auch ganz gewiss, wie das zu verstehen
ist.
Pressestelle des DPHW
Wußten Sie schon, daß es nach dem Vorfall vom 23. 11. 2012, als ein Gerichtsvollzieher vorläufig festgenommen wurde, eine bundesweite Geschäftsanweisung an alle Gerichtsvollzieher herausgegeben wurde, daß Gerichtsvollzieher nicht mehr im Außendienst Ihre "Geschäfte" abwickeln sollen, sondern nur noch innerhalb der "Amtsgerichte", denn dort haben sie Hausrecht.
AntwortenLöschenLeute, es ist vorbei!
Die haben so derartig Schiß vor dem Volk, das sich jetzt gemeinsam erhebt, daß es schon nur noch lustig ist. Wer die einmalige Chance jetzt nicht nutzt, und sich jetzt nicht mit gegen das Unrecht und die Ungesetzlichkeiten erhebt, ist selber schuld! Fragt das DPHW, wie Ihr reagieren sollt, wenn das System etwas von Euch erpressen will. Die wissen, wie es geht, um sich zu wehren und das System einfach in die Ecke zu stellen!
Das ist schon mal eine ganz klare LÜGE. Wem dient die ? Dem "anonymen" Deppen, der Desinformation streuen will oder seinen eigene Lüge braucht, um sein Ego aufzuwerten. Lächerlich.
LöschenWoher ich das weiß : Weil ich GV BIN !
kann sich vielleicht jemand erbarmen und mir erklären, wieso es ein gutes ende aufgrund der unterschrift in grossbuchstaben hat?
AntwortenLöschenbitte lasst mich nicht dumm sterben und nachher ist es ja schon so weit, also beeilung ;-)
Das mit den Großbuchstaben kommt mir eigenartig vor..., denn unsere Namen stehen doch auch in den Ausweisdokumenten in Großbuchstaben. Sollten sie nicht nach capitis diminutio minima in Kleinbuchstaben geschrieben werden?? Capitis diminutio maxima, also Großbuchstaben, bedeutet doch den totalen Verlust der Freiheit?
LöschenNun sind wir schon Zwei, die nicht "dumm sterben" wollen.
@Alter Schwurbler D-94121. Dezember 2012 22:59
LöschenCapitis diminutio maxima = die große Statusminimierung = Sklavenstatus
Die Grossschreibung des Namens hat doch nichts mit Capitis diminutio maxima zu tun!
Wenn jemand in Druckbuchstaben und in Großbuchstaben unterschreibt, dann hat nicht der beseelte Mensch unterschrieben, sondern der Sklave.
Da der Sklave aber vom BRD-System künstlich erschaffen wurde, um ein fingiertes Staatsvolk nach außen und leider auch nach innen den hier lebenden Menschen darstellen zu können, so hat diese künstliche Figur die EV geleistet und nicht der beseelte Mensch. Capito? ;-)
Somit ist der beseelte Mensch frei von jeder Schuld, da er die EV nicht geleistet hat, denn der beseelte Mensch hat ja eine eigene handschriftliche Unterschrift.
Dem Gericht haben Sie damit den Ausweg geboten, den die brauchen, um die Akte zu schließen. Und darum geht es auch, einen Ausweg schaffen. Das mag manchen Rachefeldzüglern vielleicht nicht weit genug gehen, aber es ist eben diplomatisch. Und manchmal kommt man eben mit Diplomatie weiter, als mit Rachefeldzügen.
Ihr solltet mal darüber nachdenken!
Was ein Schwachsinn mal wieder. eine juristische Person ist eine GmbH, AG usw. Jeder ist einer natürliche Person.Und vom römischen Recht sind wir Jahrhunderte entfernt .Hier ruft man Problemfälle auf, die keine sind, um sie hinterher widerlegt haben zu wollen . Schon mal geprüft , ob die römer nicht ALLES und JEDEN GROSS geschrieben haben ??
LöschenGrossschreibung im Perso etc. dient allein der erleichterten maschinellen Erfassung, sonst nix. I.ü. kommt es auf eine Unterschrift der Schuldnerin auch nicht an, maßgeblich ist die Protokollierung der Gv`in .
Ihr hättet bei Grimm`s Märchen mitmachen sollen
@Der Canidas22. Dezember 2012 21:03
LöschenCanidas, Sie sind wirklich eine Plage. Aber was will man denn schon von einem GV erwarten. "Grossschreibung im Perso erleichtert die maschinelle Erfassung". Haben Sie noch was blöderes auf Lager?
Natürlich ist jeder von Geburt an eine natürliche Person, die eine Staatsangehörigkeit hat. Da aber die BRD kein Staatsvolk hat, mußte eines erschaffen werden, damit das Volk nicht merkt, wie es verarscht wird. Und das geht eben nur mit juristischen Personen, die als künstliches Staatsvolk herhalten müssen.
Hatten Sie den Auftrag, das vor den Lesern hier zu vertuschen?
Fehlt nur noch der Reichling, dann ist das Kuriositätenduo komplett!
Wird Zeit sich von solchen Straftätern wie Der Canidas zu entledigen.
LöschenPolizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG)
i. d. F. d. Bek. vom 13.08.1999
SächsGVBl. Jg. 1999 Bl.-Nr. 16 S. 466 Fsn-Nr.: 22-1
Fassung gültig vom: 01.03.2012 bis: 31.12.2012
§ 8
Ausweispflicht
Auf Verlangen des Betroffenen haben sich Bedienstete der Polizeibehörden und des Polizeivollzugsdienstes auszuweisen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung BVerfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 – die Zivilprozeß-ordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für unvereinbar einklärt.
Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefaßt und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften (Zitier-gebot) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft!
Nur ein Teil zu Deinen blödsinnigen Antworten.
Zieh Leine und tob Dich bei reichling rum
Wieder a) Entscheidung des BVerfG nicht gelesen oder nicht verstanden, um was es ging ( wahrscheinlich beides)
Löschenund b)kein verständnis für die Bedeutung der Urteile des BVerfG schlechthin und c)keine Ahnung des in der Rechtsprechung geklärten Ausweisbegriffs ( Tip : ...in Zivil) .
Insgesamt : NULL Ahnung
tja, und wie eigentlich immer und überall, verstummen die grossartigen stimmen, sobald um aufklärung oder mithilfe gebeten wird.....
AntwortenLöschendas ist der grund, weswegen in diesem land nix passieren wird, sich nix ändern wird und wir die nächste runde des bargeldlosen spieles sehen werden!
selbst der ach so dufte dphw antwortet nicht auf mail anfragen...
so langsam wird das ganze immer lächerlicher, denn soo viel zeit bleibt nicht und die schlauen wissenden den noch unwissenden anscheinend aus prinzip nicht helfen, wird die kritische masse niemals erreicht werden!
aber hauptsache das ego kann nen punkt verbuchen, dann man es geblickt hat, was dummerweise nur nix ändert....
Kann es sein, daß Sie einen riesen Knall haben?
LöschenDa schreibt jemand am 21. 12. 2012 um 00:51 Uhr einen Kommentar und weil der nicht sofort beantwortet wird, mosern Sie hier rum?
Vielleicht haben wir ja auch noch was anderes zu tun, als nur vor dem Computer zu hocken und darauf zu warten, daß jemand einen Kommentar schreibt. Das finden wir sehr unfair. Aber damit Sie Ruhe geben, der Kommentar mit der Frage zur Großschreibung wurde soeben beantwortet. Sonst noch was zu meckern?
Übrigens passiert in diesem Land nichts, weil es zu viele solche Knallköpfe gibt, die nur vor der Glotze oder vor dem Computer sitzen und nichts TUN WOLLEN.
Und wenn Sie auf Post vom DPHW warten, müssen Sie dort nachfragen, denn von hier werden Sie diese Post logischerweis nicht bekommen können!
Der einzige, der sich hier lächerlich macht, sind Sie, denn leider ist es so, daß die große Masse in unserem Land zu den Unwissenden gehört. Aber das ist nicht unsere Schuld. Weisheit kann man eben nicht mit Löffeln fressen und wenn das gehen würde, dann würden wir Ihnen den ersten Löffel davon zukommen lassen! Und selbst wenn es die Weisheit zu fressen gäbe, würden die Leute es nicht anrühren, weil es nicht in der Werbung von ARD,ZDF, RTL und SatI kam !!!
Soviel zum Thema großartige Stimmen, Aufklärung und Mithilfe!
Die Menschen wollen es einfach nicht kapieren, weil sie zu blöd dafür sind. Das musste jetzt mal gesagt werden!
"Die Menschen wollen es einfach nicht kapieren, weil sie zu blöd dafür sind. Das musste jetzt mal gesagt werden!"
LöschenDa haben Sie sich selbst sehr gut erkannt, wurde auch zeit
Zu den "Deppen-Fragen" des DPHW :
AntwortenLöschenin Reihenfolge :
1. wegen § 807 / 900 ff ZPO; bei dieser Ev handelt es sich nicht um eine EV nach BGB o.ä
2.Die Abgabe der EV ist eine vermögensauskunft und nichts anderes
3.wegen $$ 901, 909 ZPO
4. siehe Nr. 3
5. weil es noch nie AMSTAUSWEISE gab, sondern diese immer Dienstausweise hiessen. Diese Frage ist mehr als albern und querulatorisch
6.Die GVO wurde auf Anregung der Gerichtsvollzieher seit 2009 dereguliert, das heißt, es sollten Vorschriften entfallen, die längst und vollstänidger woanders geregelt sind, nämlich vor allem in der ZPO.In der neuen GVO fehlt auch das Diensteinkommen der GV, die müßten also alle verarmen. Tun sie aber nicht , tja, warum ? Weil dies in den LAufbahnbestimmungen der Länder gereglt ist und sonstigen Verordnungen.I.Ü. hat die GVO auch mehr eine Innenwirkung ( d.h. betrifft die GV direkt) als eine Aussenwirkung
7. Die Polizei war ausgewiesen, nämlich durch ihre Dienstuniformen - alles nachzugoogeln
8. Wovor hätte man die alte Dame schützen sollen ? Ja, vor dem "DPHW", das ist richtig......
Dieser Karnevals-Club DPHW zeigt mehr und mehr, dass er von NICHTS Ahnung hat und vorgibt, dem volk zu helfen. In Wirklichkeit macht er das gegenteil und dient nur seinem Wahn.
Canidas, Sie sind eben doch einfach nur zu doof!
LöschenSo ein geistiger Dünnschiß, so was wie Sie konnte auch nur Gerichtsvollzieher werden!
Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung BVerfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 – die Zivilprozeß-ordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für unvereinbar einklärt.
LöschenDaraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefaßt und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften (Zitier-gebot) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft!
Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muß ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.
Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetz-geber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).
Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“
Da die „BRD“ KEINE Verfassung hat, muß es richtigerweise heißen: Grundgesetzwidrigkeit!
Erinnert werden soll an dieser Stelle auch an die Entscheidung BVerfGE 55, 100 des BVerfG, in der es heißt:
Wie substantiiert Sie antworten können... Wahnsinn - und das liegt dem ganzen hier zugrunde
AntwortenLöschenNach rechtstaatlichen Grundsätzen und der einschlägigen Judikatur der Bundesgerichte, wenn diese denn in diesem angeblichen Rechtsstaat von der Exekutive und Judikative auch Beachtung und Anwendung finden sollten, sind auch das GewStG, das OWiG, das StGB, die StPO, das SGB I – XII und weitere Gesetze und Verord-nungen ungültig, nichtig und nicht anwendbar! Diesen ermangelt es der rechtserforderlichen Angabe des räumlichen Geltungsbereiches und verstoßen damit gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 GG), das Bestimmtheitsgebot (Art. 80 I 2 GG) sowie teilweise auch gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I GG (ius cogens)!
LöschenZur Beachtung:
Dieser rechtlose Zustand ist einzig und allein durch die Legislative geschaffen bzw. verursacht worden – durch Achtlosigkeit und mangelnder Akribie – und trägt damit auch die alleinige Verantwortung!
Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung (cf. BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 und u.a. BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963) hat ein Gesetz nur dann Gültigkeit und darf - nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - nur dann angewendet werden, wenn dessen räumlicher Geltungsbereich in diesem Gesetz definiert ist! Ohne eine solche Definition verstößt ein Gesetz gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot sowie gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 GG) und führt damit zu dessen Nichtigkeit!
Schick Deine Zitate mal nach KArlsruhe zur Klärung Deiner Probleme. Vielleicht kommt was zurück mit einer Kindergärtnerin - obwohl, DHL ist dann auch nicht zuständig . Ihr lebt in eurem Wahngebilde und das war`s .Nur schade, dass andere menschen auf euch reinfallen . Wenn die ZPO etc insgesamt nicht mehr gültig wären, hätte es das BVerfG genau so festgestellt. Aber na ja, seid ja Deppen, was soll`s....
Löschen@Volksbewegung Dem Deutschen Volke, ich kann an den Beiträgen von Canidas keinen geistigen Dünnschiss feststellen. Verbaler Durchfall ist hier ja Gang und Gäbe, aber nicht von Canidas. Dafür sind andere zuständig.
AntwortenLöschenWas die Großschreibung der Namen angeht, ist dir bekannt, dass in der Zeit, in der das römische Recht noch voll gültig war, nämlich zur Zeit des römischen Reiches (Imperium Romanum) alle Namen in Großbuchstaben geschrieben worden sind, die von Sklaven und die ihrer Herren, auch die der Senatoren und der Kaiser.
Das hatte einen einzigen Grund. Minuskeln, also die Kleinbuchstaben, wurden erst im frühen Mittelalter von den Karolingern eingeführt. Vorher standen nur Großbuchstaben zur Verfügung.
Das hat mit natürlichen und juristischen Personen nichts zu tun. Jeder Mensch ist von Geburt bis zum Tode eine natürliche Person. Etwas anderes kommt nicht in Frage. Und jeder Mensch ist rechtsfähig von Geburt bis zum Tode. Es könnte allerdings sein, dass du Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit miteinander verwechselst. Nämlich an der Geschäftsfähigkeit hapert es bei einigen Verfechtern des Deutschen Reiches, so Reichskanzler Ebel oder Reichsrichterin Dagmar Tietsch. Das hat aber auf die Groß- oder Kleinschreibung der Namen keinen Einfluss.
"Fehlt nur noch der Reichling, dann ist das Kuriositätenduo komplett!"
Schön, dass ich vermisst worden bin. Aber jetzt fehl ich ja nicht mehr.
Ich komme mir hier eigentlich eher als Besucher eines Kuriositätenkabinets vor, nicht als Requisite.
Ich lese weiter oben
AntwortenLöschen"Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung (cf. BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 und u.a. BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963) hat ein Gesetz nur dann Gültigkeit und darf - nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - nur dann angewendet werden, wenn dessen räumlicher Geltungsbereich in diesem Gesetz definiert ist! Ohne eine solche Definition verstößt ein Gesetz gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot sowie gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 GG) und führt damit zu dessen Nichtigkeit!"
Ich habe mir mal die Mühe gemacht, nach diesem Urteil zu googlen und bin auch fündig geworden.
https://www.jurion.de/de/document/show/0:3571565,0/
Dort ist das Urteil des BVerwG wieder gegeben.
Könntet ihr mir mal zeigen, wo der von euch genannte Text in diesem Urteil zu finden ist?
Mir scheint,ihr seid da einer völligen Fälschung aufgesessen.
Man muss schon ziemlich runtergekommen sein, wenn man seine Argumentation an Fälschungen anknüpft.
Hier wird doch nur gelogen, falsch bzw unvollständig zitiert, in fehlendem Zusammenhang zitiert, -> alles Schwachmaten die glauben, dass Unsereins bzw. Millionen Menschen die BVErfg-Urteile dann widerlegen oder akzeptieren müßten, die die Deppen selbst nicht verstehen, aber zusammenhangslos zitieren und einen dann beschimpfen. DAS ist in der Tat "Armes Deutschland" .
AntwortenLöschenAber macht ruhig so weiter , es sind nicht 80 Mio Deutsche bekloppt und die verstehen , was ihr für`n Unfug verbreitet
Es reicht Canidas und Reichling!
LöschenSie erhalten hiermit die gelbe Karte! Noch ein einziges Mal, daß Sie sich hier "auskotzen" und Sie fliegen hier raus!
Das sind "unstaatlich" bezahlte Nachwuchskräfte im Dienste einer Nichtregierungsvereinigung.
LöschenIst irgendwie eine "Lachnummer", daß man diese Leute indirekt helfen wird, in einer echten Staatsform ein Zuhause zu bekommen.(Wenn die US-Fiskalüberheblichkeit das mal so durchgehen läßt. >>Hat die US-Geschichte eigentlich jemals etwas von allein auf die "Kette des Erfolges" gebracht, als durch Fake über Fake???)
Selbstverwaltung in NRW seit 2008
„Ich erkläre, daß ich weder eine irgendwie
geartete Nati- oder Naso-Diktatur, noch eine
andere faschistische und/oder Menschenrecht verachtende Organisation unterstütze oder mit ihnen zusammenarbeite
oder mir selbige in diesem Lande wünsche!“
@ Volksbewegung Dem Deutschen Volke
AntwortenLöschenDanke für die ausführliche Antwort.
Auch diese Diskussion zeigt wieder, wie unverständlich Gesetze und Urteile für Nichtjuristen wie mich sind. Besonders schlimm finde ich die Urteile des BVerfG. Ohne die Erläuterungen von Professor Schachtschneider kann ich die Urteile zwar lesen, aber nicht verstehen. Hier muß der Gesetzgeber, wenn wir einen solchen überhaupt haben, für mehr Klarheit sorgen.
AntwortenLöschenMein liebstes Beispiel ist immer der § 5 OWIG, räumlicher Geltungsbereich.
§ 5
Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Den räumlichen Geltungsbereich kann ich im Gesetz nicht finden.
Wer ist berechtigt, verpflichtet die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen auf Flugzeugen oder Schiffen zu tragen.
Die Lufthansa hat auf ihren Flugzeugen das Symbol der Bundesflagge. Welches Gesetz gilt z.B. auf türkischen Flughäfen innerhalb des Flugzeugs, auch der § 5 OWIG oder türkisches Recht oder beides.
Ein schönes Weihnachtsfest wünscht euch
Christian
Was hat Reichling eigentlich Schlimmes geschrieben?
AntwortenLöschenDas von euch erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sagt nun mal nicht das aus, was von euch behauptet wird.
Könnt ihr dem nur mit einer Androhung einer Sperre antworten? Sind das eure Argumente?
Zeigt doch mal Urteil, damit sich jeder überzeugen kann, was drin steht.
Zu den Normen, deren Gültigkeits- oder Anwendungsbereich nicht zu erkennen ist, sagte das BVerfG in seiner Entscheidung 1 C 74/61 vom 28.11.1963, Zitat: „…. denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“ Das Lüneburger OVerwG bezog sich ergänzend auf diese Entscheidung des BVerfG, indem es seine Entscheidung 3 K 21/89 vom 06.12.1990 so begründete, Zitat: „Jeder-mann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können in der Lage sein, den räum-lichen Geltungsbereich einer Satzung (eines Gesetzes) ohne weiteres festzustellen. Eine Ver-ordnung die hierüber Zweifel aufkommen läßt ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig“ und verwies auf die BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147. „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen und auch verstehen (BVerwG a.a.O.).“
LöschenBVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147
Löschen„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich zugewiesen wird.“
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig. Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber über-dies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personen-kreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“
Dies wird übrigens auch bestätigt durch das "Verwaltungsgericht" Hannover, Beschluß vom 11. Juli 2001, Az. 10 A 2120/01:
"... Die aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist jedoch nichtig. Denn sie verstößt gegen die Formvorschrift des § 58 Nr. 5 NGefAG. Danach muß eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben, da der jeweilige Verordnungsgeber Verordnungen auch nur für Teile seines Zuständigkeitsbereichs erlassen kann. Die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, kann nicht aus dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muß auch dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenen Behörde gelten soll. Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland gelten sollen (vgl Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. S. 506). Die Gefahrtier-Verordnung enthält jedoch weder in ihrer Präambel noch in einer ihrer Vorschriften eine Angabe zu ihre räumlichen Geltungsbereich. Der Verstoß gegen § 58 Nr. 5 NGefAG führt zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. V. 13.06.1952 – III OVG A 407/51-, OVGE 5, 508; Saipa NgefAG, § 58
Rdnr. 1 m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.)."
Eine Verordnung ist Verwaltungshandeln, sie kann aber nur aufgrund eines Gesetzes ergehen. Dieses Gesetz wiederum muß "Inhalt, Zweck und Ausmaß" bestimmen, unter der die Verwaltung zum Erlaß der Verordnung ermächtigt sein soll, cf. Art. 80 Abs.1 GG. S. ferner OVG Lüneburg, Beschluß vom 06.12.90, Az. 3 K 21/89:
"Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natür-lich Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenze ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer derartigen Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen über Art und Umfang von
Handlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, sondern auch und gerade darin wo derartige Beschrän-kungen in räumlicher Hinsicht enden oder – je nach Standpunkt - beginnen. Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Ein Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)."
Auch hat das BVerfG mit, 1 BvR 1611/94 vom 09.12.1999; 1 BvR 2437/95 vom 14.07.1999;
Löschen2 BvR 1506/03 vom 05.11.2003 auf die Unabdingbarkeit eines räumlichen Geltungsbereiches (BRD-Verwaltungsgrenze) verwiesen und dieses Erfordernis bestätigt.
@volksbewegung- bitte lassen Sie doch Leute von beiden Seiten hier argumentieren!- nicht sich gegenseitig beschimpfen!- nur wenn hier auch Behördenleute, Rechtsanwälte und Systemkritiker argumentieren kann der Unwissende (Nichtjurist) sich da im Endeffekt einen Reim drauf machen!- Das wär der richtige weg der Aufklärung für alle seiten!- Gruß an Alle!!!
AntwortenLöschenDas ist natürlich sehr überzeugend
AntwortenLöschen"Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürlich Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenze ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der wesentliche Inhalt einer derartigen Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen über Art und Umfang von Handlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, sondern auch und gerade darin wo derartige Beschränkungen in räumlicher Hinsicht enden oder – je nach Standpunkt - beginnen. Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Ein Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)."
Es geht also beim Urteil des OVG Lüneburg um eine Satzung, in der einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz gestellt wurden. Genau genommen handelte es sich um eine Baumschutzsatzung. Und nur dort ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenze ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Dies kann man nicht auf Gesetze übertragen, die im gesamten Hohheitsgebiet des Gesetzgebers gelten.
Und jetzt noch zum Urteil des BVerwG, aus dem Sie ja zitiert haben. Warum haben Sie nicht den ganzen Absatz zitiert? Denn vor der von Ihnen übernommenen Textpassage steht etwas, was Ihre Argumentation entkräftet.
AntwortenLöschenHier mal den kompletten Absatz:
"Im Gegensatz zum räumlichen Geltungsbereich der weit überwiegenden Mehrzahl anderer Rechtsvorschriften deckt der Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung sich nicht mit dem Zuständigkeitsbereich der normsetzenden Behörde. Vielmehr ist es für Landschaftsschutzverordnungen
kennzeichnend, daß sie nur für bestimmte Gebietsteile mit einer besonders schutzbedürftigen Landschaft gelten, ihr Geltungsbereich also nach der Ausdehnung des Schutzobjektes bestimmt wird. Für den Inhalt der Landschaftsschutzverordnung ist deshalb nicht nur die Regelung wesentlich, welche Veränderungen sie verbietet; ebenso wichtig ist auch ihre Regelung, wo diese Veränderungen verboten sind. Ohne die Bestimmung der Fläche, auf der dieses Verbot gilt, hat somit die Landschaftsschutzverordnung keinen vollständigen Inhalt (zur Frage der Bezeichnung des örtlichen Geltungsbereichs in einer Polizeiverordnung: OLG Schleswig, NJW 1952 S. 317 [OLG Schleswig 31.10.1951 - Ss 293/51]; Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl., S. 405). Ebenso wie die Landschaftsschutzverordnung die verbotenen Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet so deutlich bezeichnen muß, daß die hiermit verbundene Beschränkung von Freiheit und Eigentum einwandfrei erkennbar ist und jedermann auf Grund der Vorschrift in ihrem Geltungsbereich sein Verhalten nach ihr einrichten kann, ohne sich strafbar zu machen (Bay. VerfGH, E. vom 8. Juni 1951, VGHE n.F. Bd. 4 II S. 90 [103]), muß sie auch den räumlichen Geltungsbereich dieses Verbots genau umschreiben. Eine Landschaftsschutzverordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig Denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann, wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im unklaren darüber, was Rechtens sein soll. Nach alledem ist die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung unerläßlich."
Inwiefern haben sich Canidas und Reichling,denn ausgekotzt. Die Erklärungen waren sehr gut und ihr könnt doch alles nachprüfen.
AntwortenLöschenIch wünsche allen ein besinnliches Weihnachtsfest, mal Zeit zum Nachdenken, so schlecht geht es uns nun auch wieder nicht, um alles infrage, zu stellen. Was macht euch nur so unzufrieden?
http://www.youtube.com/watch?v=PIpmT8e7XfA
AntwortenLöschenDas eigentliche Problem besteht doch nur darin, die eine Seite besitzt Handschellen, Gummiknüppel, Pfefferspray, Elektroschocker, Pistolen, Mannschaftswagen und die andere Seite eher weniger dieser sinnlosen Utensilien. Die Einen sind bewaffnet und die Anderen unbewaffnet. Da die bewaffnete Seite ihre Unrechtsgesetze, zum großen Teil aus der Adolf Nazi Zeit übernommen anwendet, entstand ein Interessenkonflikt, der nicht heilbar ist. Die bewaffnete Seite sieht sich in ihrem Wikbereich grenzüberschreitend von der unbewaffneten Seite bedroht, da der Interessenkonflikt ja nicht heilbar ist. Die Probleme sind sehr breit angelegt verwurzelt, auf der einen Seite die Holocaustpropaganda, auf der anderen Seite die angewendeten und angeblich gültigen Gesetze aus der NS Zeit. Das ist eigentlich nur Poztenzial zum Aufstand, denn was nicht heilbar ist, muss zwangsläufig zur Gewalt führen. Die bewaffnete Seite versucht es denn schon mal eher zögerlich und zaghaft, durch die gewaltsame Anwendung der NS Gesetze, da von ihrer Seite eine Entnazifizierung nie gewollt war. Dafür wird ein EU-Superstaat errichtet, dessen Grundkonstrukt den Nazis abgeschaut ist.
AntwortenLöschenEs kann in der Endphase dieses unlösbaren Konfliktes nur eine Gewaltanwendung stattfinden, egal von welcher Seite es erwirkt wird. Der Versuch der DPHW mag löblich auf der einen Seite erscheinen, schürt jedoch nur das Gewaltpotenzial, auch unter angeblicher Gewaltfreiheitparole. Irgend wann einmal vergisst es dann doch Jemand in diesem sinnlosen Scharmützel, welches dann zum Anlass genommen werden könnte. Hier werden künstliche zusätzliche Fronten in Voraussicht errichtet, wofür wissen nur die Initiatoren. Wer wollte schon vor Jahren eine Bürgerwehr einrichten, welche Partei war es und wofür?????
Die DPHW könnte ein kleiner Umweg für die Politbonzen sein, da sie ja die Initiatoren sein müssen und die Hintermänner ja bekanntlich im Dunkel bleiben.
Die einfachste Lösung diesem ganzen Spuk ein Ende zu bereiten, ist die Lösung des zu Grunde liegenden Konfliktes. Entnazifizierung aller Ebenen, Legislative, Judikative und die Exekutive. Jeder, der Nazigesetze anwendete und immer noch anwendet muss raus aus seinem Wirkbereich, die Väter des Grundgesetzes verlangten es so. Ich glaube, es sind fast alle, die in den Verwaltungen sitzen.
Das unbewaffnete Volk kann als Druckmittel den Konsum verweigern, keine Steuern und Abgaben zahlen. Um alle zu zwingen, fehlt ihnen das Personal, da wir viel mehr sind. Und eigentlich haben wir nichts zu verlieren, außer unsere unsichtbaren aber starken Ketten. Ihr solltet mal sehen, wie schnell alles geht und Konflikt war gestern. Kein Mensch benötigt Obrigkeit, es wird uns nur suggeriert, dass es nötig sei.
Ich glaube, das wirkliche Problem liegt vor allem darin, dass die unbeweffnete Seite (hat wirklich keiner Waffen?) eine sehr eigenartige Ansicht von Recht und Gesetz hat, die von dem seit Jahrhunderten sich entwickeltem Rechtsverständnis rein gar nichts zu tun hat, und die auch mit logischem Denkvermögen nichts gemein hat.
AntwortenLöschenWie an anderen Kommentaren hier aufgezeigt worden ist, werden Gerichtsurteile nur bruchstückhaft zitiert, wesentliche Teile, die unbedingt wichtig zum richtigen Verstehen des Urteils sind, werden ausgelassen, oft werden auch Wörter einfach ausgetauscht.
Mit dieser Argumentationsmethode stellt man sich ins juristische Abseits und darf sich nicht wundern, wenn man nicht ernst genommen wird.
Noch 63 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland muss anlassbezogen der Frage nachgegangen werden, ob im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nichtige und / oder Nicht – Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie schließlich auch gewaltsam vollstreckt werden dürfen oder bleibt in solchen Fällen der Rechtskraftvermerk wirkungslos?
LöschenEin Rechtsstaat westlicher Prägung besteht nur dann, wenn die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.
Alle auf der Verfassung und den formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen beruhenden Akte der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt müssen rechtmäßig sein, d.h., sie dürfen weder der Verfassung noch den formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen widersprechen, weil sie sonst rechtswidrig sind.
Bei den staatlichen Hoheitsakten sind Entscheidungen im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden.
In formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig zustande gekommene Entscheidungen im Erkenntnisverfahren unterliegen grundsätzlich ihrer Vollstreckbarkeit.
Die Vollstreckung selbst muss ebenfalls in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig sein, um rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen.
Verstößt eine Entscheidung im Erkenntnis- oder / und auch im Vollstreckungsverfahren in formeller oder materieller Hinsicht gegen geltendes Verfassungs- oder einfaches Recht, ist zu prüfen, ob der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. In einem solchen Fall ist die fehlerhafte Entscheidung nichtig und nicht nur im Rechtsmittelverfahren anfechtbar.
Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde und Gerichte sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht
Ist ein Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung nichtig, so existieren sie nicht (oder nur zum Schein) und haben keinerlei Rechtswirkungen. Sie können daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.
Bei rechtsfehlerfreien Entscheidungen ist der Staat befugt oder ist es seine Aufgabe, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen.
Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang stets einer Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten. Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht.
Ist die fehlerhafte Entscheidung minder schwer, unterliegt sie lediglich der Anfechtbarkeit im Rechtsmittelverfahren.
Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erwächst die Entscheidung in Rechtskraft und kann vollstreckt werden.
Allerdings erwachsen Entscheidungen, die gegen fundamentale Verfassungsgrundsätze wie die Freiheitsgrundrechte, die grundrechtsgleichen Rechte wie z.B. das prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Gestalt der Rechtsweggarantie, den unabhängigen gesetzlichen Richter gemäß Art. 97 und 101 GG und das Recht auf das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 GG und die zwingenden Gültigkeitsvorschriften wie z.B. das sog. Zitiergebot gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, niemals in Rechtskraft, auch nicht, wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.
Die betreffenden Fehlentscheidungen sind in jedem Fall nichtig oder es handelt sich sogar um „Nicht-Entscheidungen“, weil der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Diese Fehlentscheidungen bilden immer Verstöße gegen Art. 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und stellen gleichzeitig immer eine Grundrechteverletzung in Gestalt der Verletzung der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG dar. Solche Fehlentscheidungen existieren nicht (oder nur zum Schein) und können keinerlei Rechtswirkungen erzielen, also auch nicht vollstreckt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen sie allerdings deklaratorisch aufgehoben werden, was sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergibt.
LöschenDer Verursacher einer nichtigen oder „Nicht – Entscheidung“ ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG verpflichtet, seine die Grundrechte des Adressaten der nichtigen oder „Nicht-Entscheidung“ verletzende Entscheidung deklaratorisch aufzuheben. Die Aufhebung der nichtigen oder „Nicht-Entscheidung“ ist nicht nur geboten, um die Grundrechteverletzung im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wieder herzustellen, sondern auch zum Zwecke der Wiederherstellung der Rechtssicherheit.
Falls der einfache Gesetzgeber den Rechtsweg gemäß dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausgestaltet, wäre die deklaratorische Aufhebung von nichtigen oder “Nicht-Entscheidungen” wohl auf diesem Rechtsweg zu erlangen.
In einem Rechtsstaat westlicher Prägung muss in jedem Fall einer Rechtsverletzung ein Rechtsmittelverfahren möglich sein, d.h., ein Rechtsweg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer belastenden Entscheidung muss bestehen.
Im bundesdeutschen Rechtssystem sind bisher (nur) sieben Rechtswege geregelt, nämlich
Löschenin § 13 GVG die bürgerliche Streitigkeiten
in § 13 GVG die Strafsachen
in § 13 GVG die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in § 40 VwGO die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
in § 33 FGO die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten u. ä.
in § 51 SGG die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im sozialen Bereich
in § 2 ArbGG die bürgerliche Streitigkeiten im arbeitsrechtlichen Bereich
Es fehlt der achte Rechtsweg entsprechend dem Rechtsbefehl gemäß Art.19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG.
Da in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG der achte Rechtsweg zwar grundgesetzlich garantiert, aber vom einfachen Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes immer noch nicht durch ein Gesetz mit den erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen ausgestaltet worden ist, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht als Rechtsstaat westlicher Prägung angesehen werden.
Zum besseren Verständnis sollen hier einige Beispiele für gesetzgeberische, behördliche und gerichtliche Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, aufgeführt werden:
Von den untergegangenen Gesetzen aus der Zeit des NS-Terrorregimes zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 werden z. B. immer noch angewandt
die Justizbeitreibungsordnung vom11.03.1937
das Einkommensteuergesetz vom16.10.1934
Diese beiden Kodifikationen aus der NS-Zeit sind mit dem Ableben des Diktators Adolf Hitler am 30.04.1945 und der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches am 08.05.1945 ersatzlos untergegangen. Das ist ausdrücklich durch die für allgemeingültig erklärte Entscheidung des von den Alliierten in Ratsatt eingerichteten Tribunal Général vom 06.01.1947 deklaratorisch verbindlich für alle deutschen Gerichte und Behörden entschieden worden. Die Verbindlichkeit dieser Entscheidung des Tribunal Général gilt gemäß Art. 139 GG für sowohl den einfachen Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bis heute fort. Zur Vertiefung wird auf die Expertisen des Unterzeichnenden vom 19.10.2011 und 29.12.2011 zu den Fragen
„Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator ?“ (link)
„Konnte die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehobene Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder aufleben?“ (link)
verwiesen.
Ein Beispiel für einen Verstoß gegen eine zwingende Gültigkeitsvorschrift des Bonner Grundgesetzes ist die Unterlassung der namentlichen Nennung des einzuschränkenden Grundrechtes unter Angabe seines Artikels gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (sog. Zitiergebot). Z. B. folgende einfache Gesetze weisen diesen nachträglich unheilbaren Mangel auf:
GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
StPO (Strafprozessordnung)
ZPO (Zivilprozessordnung)
FamFG als Nachfolger des FGG
SGB II (Sozialgesetzbuch)
Abgabenordnung als Nachfolger der Reichs-AO
FGO (Finanzgerichtsordnung)
UStG (Umsatzsteuergesetz)
GBO (Grundbuchordnung)
Seeschiffsregisterordnung
RPflG (Rechtspflegergesetz)
Nds. SOG
Nds. VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)
Da all diesen einfachen Gesetzen ein besonders schwerer, offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer unheilbarer Mangel anhaftet, sind sie ungültig, d.h., sie existieren nicht. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 11.06.2012 zu den Fragen
AntwortenLöschenWas ist vorkonstitutionelles Recht?
Werden mit der falschen Anwendung des Begriffes „vorkonstitutionelles Recht“ die unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte ausgehöhlt?
Welche Wirkung hat das vorkonstitutionelle Recht auf die Grundrechtsgarantie des Art. 1 Abs. 3 GG ?
verwiesen.
Ein Beispiel für einen Verstoß gegen ein grundrechtsgleiches Recht des Bonner Grundgesetzes ist das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff StPO. Das Strafbefehlsverfahren verstößt nicht nur gegen Art. 103 GG, sondern auch gegen Art. 6 EMRK.
Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, das heißt, es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dabei muss die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht.
Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 01.09.2011 zu der Frage
„Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO zulässig?“
verwiesen.
Ein weiteres Beispiel für einen Verstoß gegen ein grundrechtsgleiches Recht des Bonner Grundgesetzes sind Entscheidungen von funktional und sachlich unzuständigen Gerichten als nichtgesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG. Funktional und sachlich unzuständig ist ein Gericht, wenn
Löschenauf dem falschem Rechtsweg entschieden wird
nach dem Geschäftsverteilungsplan ein anderes Gericht des Gerichtes zuständig ist
ein Kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter entschieden bzw. mit entschieden hat
ein Hilfsrichter als Einzelrichter entschieden hat, da er nicht die grundgesetzlich geforderte Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG besitzt
ein richterlicher Geschäftsverteilungsplan ungültig ist
Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 21.02.2012 zu den Fragen
Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
verwiesen.
Ein Beispiel für einen Verstoß gegen ein absolutes Freiheitsgrundrecht des Bonner Grundgesetzes ist die Anwendung des § 18.1.1 EStG in seiner kollidierenden Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ zum absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG (Kunstfreiheitsgarantie) durch die bundesdeutsche Finanzverwaltung und die bundesdeutsche Finanzgerichtsbarkeit. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 10.02.2011 zu der Frage
„Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt ) ?“
verwiesen.
Zum Schluss sollen noch vier krasse Fehlentscheidungen bundesdeutscher Gerichte wie folgt zitiert werden:
LöschenEin Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind. ( BFH v. 01.10.1981, IV B 13/81)
Ein Finanzbeamter, der Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. (BGH 1972 gegen RGSt.71, 315)
Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist. (OLG Celle 3 Ws 176/86 v.17.04.1986)
Auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen können vollstreckt werden. (LG Stade in NZS 11c Qs 65/11 v.08.04.2011)
Nach allem ist abschließend festzustellen:
In all den behördlichen und gerichtlichen Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, so dass sie als nichtig oder als Nicht – Entscheidungen einzustufen sind, ist eine Vollstreckung unzulässig, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.
In diesem Zusammenhang soll die Entscheidung des BverfG vom 27. September 1978 in BverfGE 49, 220 auszugsweise zitiert werden:
„Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz.“
Außerdem hat der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg Prof. Dr. Jörn Ipsen zutreffend dazu folgendes in seinem Lehrbuch Staatsrecht II,13. Auflage, Rn 72+76 ausgeführt:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“
Im Ergebnis ist einvernehmlich mit dem Bundesverfassungsgericht folgendes festzustellen:
„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“ (BVerfGE23,98v.14.02.1968)
Günter Plath (Richter i.R.)
Richter i.R.
An die ganzen Anonymo`s und die BRaD Trolle!
AntwortenLöschenIhr habt das System der "Bekenntnisgemeinschaft" BRaD noch nicht verstanden!
Jeder der sich zu denen bekennt, wird auch abgeurteilt werden. Die Gesetze der BRaD sind für die Mitglieder voll geltend (zum Anderen werden sie voll in Haftung gehen müssen, da die Alliierten ihre Gesetze einhalten müssen).
Es gibt glücklicherweise auch bei der deutschen Polizei Menschen, die diese faschistischen Wege nicht mitgehen. Wer will auch schon gern zum "Staatsschutz" gezählt werden?
Der ehemalige Name dieser Gemeinschaft sollte wirklich ALLEN bekannt sein!!
Alle in Diensten der BRaD stehenden Personen sollten wirklich einmal die Gesetze - nach denen sie zu handeln angeben - erneut ansehen. Es sind Änderungen darin, die sehr bedenklich sind.
Allein durch die "Faulheit" fliegt das gewollte System dahinter nicht auf!
Liebe Weihnachtsgrüsse, redet miteinander und denkt nach!
Der Wolf ^^
Hallo zusammen, so ist das eben bei Stimmen und Gegenstimmen, das weis keine Seite genau wer denn hier nun die jahrhundertlügen Verbreitet und ob Schwarz/Rot/Grün/Gelb nicht einfach falsch gedeutet wird, es ist ja nicht selten das zu Übertreibungen geneigt wird und dunkles auch schon mal dunkler erscheint und wer kann schon genau defineren wo dunkelbraun Aufhör oder Hellschwarz Anfängt usw.?
AntwortenLöschenAls nicht Deutscher oder sonst wie mit dem System verbündeter stellen sich mir trotzdem einige Fragen:
Warum steht bei den Vereinten Nationen www.un.org unter Member States zu Germany das BRD und DDR aufgelöst wurden und schon 1973 einen Gesamt Deutschen Staat bildeten, ich erlaube mir eine vorläufige übersetzung dazu, Germany = Deutschland, also weder BRD noch DDR Analog zu http://www.youtube.com/watch?v=p7XmwBZkSqY ich betrachte das als offenkundig, oder?
International findet man auch keine Abkürzungen wie FRG GDR mehr es heiß jüngst immer GER!
Wie ist das nun mit der Deutschen Sprache in diesem Zusammenhang?
Deutschm erst recht Byrokraten, Diplomaten und Juristen Sprachlich wird so ausgelegt das eine Zweideutigkeit eindeut Vermieden wird, oder irre ich mich, ist Klaus = Peter oder Hans = Gustav?
Analog dazu, ist BRD (FRG) = Deutschland (GER), es ist Analog i.d.S. schwer Nachvollziehbar warum Karl-Theodor von Deutschland = Gesamt Deutschland bedeuten soll, erst recht nicht bei einer derart Präzisonierten Sprache und deren Ausgestalltung de Jure?
In diesem Zusammenhang, was gilt nun FRG=BRD oder GER=Deutschland oder gar ganz was anderes???
Gesetze und Verordnungen sind so zu verfasssen das deren Verständlichkeit eindeutig ist, d.h. es das weder Missverständlich noch Unverständlich sein, der Bürger (nicht Richter und Gelehrte) muss aus dem Gesetzestext Zweifelsfrei erkennen können was von ihm erwartet wird. Siehe und höre man dazu den Juristen Prof. Dr. Paul Krichhof http://www.youtube.com/watch?v=X44CXO1AlP0
Das gilt nicht nur für das Steuerrecht sondern für alle Rechte allgemein!!!
Nun mal die Frage nach der Rechtmässigkeit nur unter diesen Gesichtspunkten.
Die Verfassung bzw. das noch immer geltende Grundgesetz :
Es Trägt auch heute noch den Namen: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Also "Law and Order for FRG" also doch Hans=Gustav???
Sicher nicht den wie uns schon aus www.un.org bekannt ist, es gibt keinen Suveränen Staat FRG/BRD mehr genau so wenig wie GDR/DDR, da ist Unabsichtlich Absichtlich ein Begriff "Bundesrepublick" zu viel enthalten, es soll an eine nicht Reale Subjektidentität Anchließen, so gibt es der Anschein zumindest wieder!
Wenn überhaupt, dann Spätestens seit inkrafttreten des Vertrages vom 18.07.1973 am 03.10.1990 müsste es Zwingend lauten "Grundgesetz für Deutschland" oder?
>ende teil 1<
>teil2<
AntwortenLöschenAber auch das gibt uns wieder Fragen auf!
Warum 1973 Beschlossenes 1990 erst Umgesetzt wird?
Warum die vorzeitige Löschung des Art. 23 der bis 7/1990 uneingeränkt galt?
Dieser Art 23. hätte die Landbezirke der DDR als neue Bundesländer ergänzend erhalten müssen und nicht vorzeitig ersatzlos Gestrichen werden!
Famos die Aussagen das die Präambel den Art. 23 ersetzt!
Wir machen uns unter http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4ambel kundig zu dem Begriff.
Der Begriff der Präambel (von lateinisch praeambulare „vorhergehend“ über mittellateinisch praeambulum „Einleitung“) salop gesagt, es ist das Vorwort, es entfaltet selbst keine Normen oder Gesetzeskraft, es gibt zwar eine Absicht wieder aber das auch ohne jede Bindende wirkung!
Nun für den Laien ist das noch sehr Verwirrend, wir wollen also wissen, warum ist das so uns kommen über Kurz oder lang nicht um die frage herum "Was ist ein Staat" und damit letztendlich auf die 3 Elementenlehre dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Drei-Elemente-Lehre
Dort finden wir die Aussage: Nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierenden Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnet.
>ende teil 2<
>teil 3<
AntwortenLöschenHmm, im Art. 23 bis 7/1990 war also festgehalten welches Territorium dazu führt das die dortige Bevölkerung als Staatsvolk angesehen wird und der Staatsgewalt durch dieses Gesetz Unterliegt!
Die Heutigen Art. des Grundgesetzes für die BRD enthalten keine deartige Regelung mehr und die Hastigen Verusche den Aufgehobenen Räumlichen Geltungsbereich (Territorium) aus den Art. 23 des GG durch den 1992 neu und gänzlich Artfremden neuen Art. 23 zu entgehen, ist selbst inhaltlich nur Humorvoll zu entgegnen!
Warum ich das Humorvoll sehe, nun das GG für die BRD hat in Deutschland schon wegen der Irreführenden Namensgebung keine gültigkeit weil es gegen die sich selbst vorschreibende Normenklarheit verstößt und weil seit 1949 trotz der mittlerweile über 40 wesentlichen änderungen immernoch durch Dr. Adenauer annerkannt gilt!
Ist das nicht Lustig, der Gute Adenauer muss auch weit nach seinem Ableben für die änderungen des Grundgesetzes gerade stehen, oh ja, jetzt verstehe ich, Putin muss sich auch nie ums seine Verantwortung gedanken mache, er führt doch nur den Gedanken des Genossen Josef Stalin fort :-)
Dabei muss allen klar seine das eine Wesensänderung des Grundgesetzes nach dessen eigenen Regeln, eine Volksabstimmung in Deutschland unumgänglich macht.
Warum, wenn doch Hr. Adenauer dafür Gerade Steht und wie ich meine die BRD nicht gleich Deuschland ist.
Da fällt mir nun auch auf warum Art. 146 niemals zur geltung kommen kann, weil er ja niemals Rechtskräftig eintreten kann, denn er gilt für die BRD und nicht für den Suveränen Staat Deutschland.
Ja Deutschland ist International ein Suveräner Staat und das ohne jeden Zweifel und mit großer sicherheit schon seit 18.07.1973 jedoch fehlt es am Grundsatz der 3 Elementen Lehre, denn dieser Staat hat offenkundig keines dieser 3 Elemente zu seinen Gunsten, sonst gäbe es eine Verfassung oder ein Grundgesetz, wobei anzumerken ist das auch hier ein Propaganda irrtum im Umlauf ist, denn wie der Name sagt ist das Grundgesetz keine Verfassung, es kann aber zur Verfassung übernommen werden.
Zum Bsp. Finnlands Präambel und §1 :
Nach dem Beschluss des Parlaments, der in der durch § 67 der Parlamentsordnung festgelegten Weise gefasst worden ist, wird vorgeschrieben:
Kapitel 1 - Grundlagen der Staatsordnung
§ 1. Verfassung. Finnland ist eine souveräne Republik.
Die Verfassung Finnlands ist in diesem Grundgesetz bestätigt worden. Die Verfassung sichert die Unverletzlichkeit der Menschenwürde und die Freiheit und Rechte des Individuums und fördert die Gerechtigkeit in der Gesellschaft.
So kann aus einem Grundgesetz eine Verfassung werden!!!
>ende teil 3<
>letzter teil<
AntwortenLöschenSo aber nicht> Artikel 146 des BRD Grundgesetz:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
D.h. GER=Germany=Deutschland hat weder Verfassung noch Grundgesetz noch wurde eine Vollendete Einheit für das gesamte Deutsche Volk erwirkt!
Nach meinen ermittlungen liegt das u.a. daran, das im Art, 4 des Wiedervereinigungvertrages vorschrieb das am 03.10.1990 die Bundesländer der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes aus dem Art. 23 des BRD GG hinzukommen sollen!
Bitte um berichtigung, der Art. 23 BRD wurde am 19.07.1990 ersatzlos gestrichen und die DDR hatte keine Bundesländer, denn diese wurden am 14.10.1990 erst gegründet!
Also sein Chronologisch ist eine Wiedervereingung lt. diesem Vertrag unmöglich und da es keine änderung, anpassung oder ergänzung bzw, Aufschiebung gab, kann dieser vertrag offenkundig nie in Kraft getreten sein!
Fazit: Die BRD ist kein Staat, sondern nur die unrechtmässige Aufrechterhaltung des Grundrechtes als Anlogie zu einem Suveränen Staat die sich in form einer Juristischen Personen Gesellschaft zur Vertretung des Suveränen Staats Deutschland berufen hat. Die BRD tritt International in Vertretung von Deutschland auf und national überbrückt diese alle Bürgerrechte unter dem Gewohnheitsrecht und nicht unter Geltender Rechtsprechung. So gesehen kann analog dazu nur das GG als AGB gelten!
Die Lösung ist aber auch gleichzeitig das Problem, die Umsetzung des Art 146 ist die einzige gewaltfrei Option, was aber dazu führen wurde das eben das Gewohnheitsrecht und die AGB nicht mehr in Kraft sind.
Ich weis noch einen weg, der ohne Gewalt geht, aber das will sicher keiner wissen.
REM. alle Staatsbediensteten sollten an §36 BeamtStG erinnert werden, denn wenn das Gewohnheitsrecht mal fällt und sagen wir mal eine art 2te Nürnberger Prozesse erfolgen dann wird mit sicherheit auf die heute damit schon offenkundige tatsache analog zu §839 BGB geurteilt!
VG EDi
@Der Canidas
AntwortenLöschenWenn tatsächlich ein GV bist, dann schau doch mal nach, ob Du dich mit einem "Dienstausweis" oder mit einem "Amtsausweis" bei der Kundschaft vorstellst.
Volker Schöne hat bis zum heutigen Tag (26.11.2013) immer noch nicht die offene Rechnung beim Versandhandel, wo er die Uniform-Jacken bestellt hat, gezahlt. Offener Betrag fast 200 Euro. Die Summe steht seit Februar 2013 aus. Er reagiert nicht auf die Mahnungen, die ihm die Firma zusendet, obwohl er auf Drängen der rechtlichen Vertretung eines DPHW-Mitbegründers der Versandhandelsfirma die Zahlung des offenen Betrages bis Juni 2013 zugesagt hatte. Es kommt noch dazu, daß Herr Schöne diese Bestellung über einen anderen Namen, als seinem Namen, veranlasst hatte, obwohl er der Einzige war, der Zugang zu den Geldern hatte und auch der Einzige war, der Bestellungen machen konnte, weil nur er gesehen hat, ob das Geld von den DPHW-Mitgliedern eingegangen war und somit die Bestellung von Uniformen, Jacken oder sonstigem ausgelöst werden konnte. Heut kann man inzwischen von Vorsatz ausgehen, weil er das Geld von den Mitgliedern längst selbst unterschlagen hatte und wahrscheinlich wußte, daß er diese Rechnung gar nicht bezahlen kann, weil das Geld schon längst weg war, was er von den Mitgliedern per Vorkasse bekommen hatte.
AntwortenLöschenDas Schlimmst aber ist die Tatsache, daß einige DPHW-Mitglieder trotz dieses Wissens, denn alle Betroffenen wurden über den Sachverhalt der Unterschlagung informiert und zu Strafanzeigen gegen Herrn Schöne aufgerufen, und auch der Tatsache, daß sie selbst von der Unterschlagung betroffen sind, Volker Schöne immer noch als DIE LEITFIGUR betrachten und nur ihm zutrauen, daß das DPHW zu dem wird, was Volker Schöne in seinen Visionen, denen er nach wie vor nachhängt, propagiert.
Daß diese Visionen nur nichtssagendes Bla Bla sind, wird im Interview bei Bewußt TV mit Jo Conrad und Volker Schöne mehr als deutlich. Dieses Interview ist das Aushängeschild der Figur Volker Schöne. Nach dem Motto: Viel reden aber nichts sagen...
Er hat das Zeug zum Politiker! Genau diese Figur fehlt noch in diesem oberen Lachfigurenkabinett!
http://bewusst.tv/das-deutsche-polizeihilfswerk/