Was auch immer das sein mag, sie ist absolut korrekt. Und ich lache immer noch. Wo war das DPHW übrigens bei den Hilfesuchenden letzte Nacht. Die A 72 war komplett zu und das THW war auf sich gestellt.
ich habe gerade die pressekonferenz gesehen oder viel mehr gehört es war auch sehr interessant mal den chat zu verfolgen- da waren ja richtig viel leute bei- manche hatten zwar eine sehr seltsame vorstellung, aber wenn sie erstmal anfangen zuzuhören, sind sie nicht mehr sehr weit weg von der erkenntnis. weiter so v.g. rainer
Und genau das verstehe ich nicht. Warum ist nur das Original vom Richter unterschrieben ? Als Monteur habe ich darauf zu achten, daß auf jedem Arbeitsnachweis die Unterschrift deutlich sichtbar ist und ist die Unterschrift nicht lesbar, muß der Name in Druckbuchstaben zusätzlich angeben werden. Jeder Durchschlag ist zusätzlich noch mit dem Firmenstempel des Kunden zu versehen. Ansonsten würden unsere Kunden nicht eine Rechnung bezahlen. Da könnte ich mir meine Papiere abholen, wenn ich meinem Chef sagen würde, das Original ist doch unterschrieben, er könnte ja zum Kunden fahren und selber nachsehen. Wo ist also das Problem, dem GV Pfändungsbescheide mit richterlicher Unterschrift auszuhändigen.
Du siehst das schon richtig. Im Gesetz steht auch, Abschriften werden auf Antrag erteilt, denke in den allerwenigsten Fällen ist ein solcher gestellt worden.
Auch habe ich den § für maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig in keinem Gesetz gefunden.
Wir haben letztens eine Nutzungsgebührenerhöhung (Mieterhöhung) nach § 558 BGB erhalten, natürlich ohne Unterschrift. Dazu habe ich ein Urteil vom BGH gefunden. Die Erhöhung ist auch ohne Unterschrift gültig, der Vermieter kann von mir aber eine Unterschrift zur Zustimmung fordern.
Christian, erklären kann ich dir das auch nicht, es ist eben immer so gewesen, mit dieser Unterschrift. Habe mich mal damit beschäftigt, wie das früher wohl gewesen ist, weil der deutsche es ja sehr genau nimmt mit der Bürokratie. Zu Ostzeiten hat auch kein Richter die Ausfertigung unterschrieben, den Rest habe ich hier schon mal geschrieben. Ich kopiere es noch mal rein.
In der Urfassung von 1877 lautete die Regelung: § 288 Satz 3 Civilprozessordnung: "Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen" Titel:\tCivilprozeßordnung. Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz. Fundstelle:\tDeutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 6, Seite 124 - 167 Fassung vom:\t30. Januar 1877 Bekanntmachung:\t19. Februar 1877 Quelle:\tScan auf Commons
Aktuell: § 317 (4) ZPO: "Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen."
@Christian, das liegt sicher auch daran, dass ein Urteil oder ein Erbschein unter Umständen Jahre später erneut gebraucht wird. Wie soll man dann ein vom Richter unterschriebenes Urteil bekommen? Mit den Ausfertigungen ist das einfacher. Die Urteilsausfertigung kann auch Jahrzehnte nach dem Urteil noch ausgestellt werden und sie ist voll beweiskräftig. Kommt aber jemand mit einem Urteil (keine Ausfertigung) auf eine Behörde oder zu einer Bank, wird dies sicher nicht akzeptiert, weil es zu sehr nach Fälschung riecht. Und was die maschinell erstellten und deshalb nicht unterschriebenen Schreiben der Verwaltung angeht, so sollte man in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder nachschauen. Das ist dort geregelt.
Das BGB gilt nicht für die Forum von Gerichtsurteilen, es gilt auch nicht für Verwaltungsakte.
§ 126 ist in Abschnitt 3 zu finden, überschrieben mit "Rechtsgeschäfte". Urteile und Verwaltungsakte sind keine Rechtsgeschäfte. Sie sind Ausfluss hohheitlichen Handelns. Und das ist im BGB nicht geregelt.
Dass das BGB gebenüber anderen Gesetzen höherwertiges Recht ist, wird zwar gerne in gewissen Kreisen behauptet, aber es ist nichts dran. Wer dies besonders stark propagiert hat, war Edgar Romano Ludowici, Graf von Roit zu Hoya. Seine Aussage dazu:
Er schrieb dazu am 15. März 2007 im Forum seiner Partei, der Interimpartei Deutschland
"Die ZPO ist die Sammlung der Auslegung des BGBs, also das höhere Recht und geht allzeit im Rang vor, da das StPO einen weitaus niederen Rang besetzt, weil es die Auslegung des Strafgesetzbuches ist, was unter dem BGB als Nebengesetz angesiedelt ist und dessen Auslegung darstellt!
In Juristenkreisen wird dieser Satz gerne zitiert, vor allem in der Faschingszeit.
Vom selben begnadeten Juristen stammt auch folgende Aussage, geschrieben am 26.11.2008, im gleichen Forum:
"Das Strafgesetzbuch hat seit dem 1800 Jhrd. niemals eine Änderung erfahren, wurde seit dem immer nur novelliert, also geändert. Die letzte Novellierung war 1976 und hier liegt der Irrtum, es ist nicht aufgehoben durch die BRdvD, daher die BRdvD kann kein Recht das von Ihr selbst niemals kreiiert, noch wirklich ratifiziert noch eben demokratisch zur Revision oder anderweitig bearbeitet, gestrichen noch in Kraft gesetzt werden kann mit dem Bundesbereinigunggesetz, streichen. Die BRdvD hat die Novellierung des StGB s von 1976 gestrichen, mehr nicht! Das Deutsche Strafgesetzbuch ist in erster Auflage 1804 Jhrd. erschienen und hatte den Namen " Die Carolina" und ist ein Gesetz des Deutschen Reiches vielmehr des Norddeutschen Bundes."
Ich darf diesen Text keinem Juristen vorlegen, da sonst die Gefahr eines Zwerchfellrisses durch allzu starken Lachkrampf besteht.
Die von dir behauptete Gesetzeshierarchie gibt es schlicht in einfach nicht, wenn man davon absieht, dass das Grundgesetz allen anderen Gesetzen vorgeht.
Ob ich ein Dummschwätzer bin, will ich nicht beurteilen. Ich stützte jedenfalls mein juristisches und politisches Weltbild nicht auf den Aussagen offensichtlich geistig Verwirrter.
Wenn die Finger auf der Tastatur schneller sind als das Gehirn, kann sowas vorkommen. Es sollte heißen: Die von dir behauptete Gesetzeshierarchie gibt es schlicht und einfach nicht, wenn man davon absieht, dass das Grundgesetz allen anderen Gesetzen vorgeht. Im letzten Satz ist beim zweiten Wort das letzte t zu viel. Pardonnez-moi.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftform- erfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); 5 dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). Das bedeutet nun, dass ohne Unterschrift nichts gültig ist.
OLG Brandenburg , 13.12.2006 - 3 U 87/06 BGB § 126; ZPO § 163 Abs. 1 Paraphe eines Richters genügt nicht zur Unterschrift
Toller Kommentar Reichling, da sieht man ja gleich, aus welcher Richtung der anonyme Schreiber schießt und wer sein großer Lehrer war. Da der Schreiberling uns nur einen angefressenen Knochen vorschmeißt, eine witzige Aussage und einen Paragrafen benennt, zeigt doch eindeutig, dass er das von ihm halb verdaute selbst nicht kapiert hat. Bleibt nur noch die große Frage, wer hier der echte Dummschwätzer ist.
Die stichhaltigen fakten liefert jedenfalls der Reichling, wie auch auf seinem Blog - fundiert und sachlich nachweisbar. Dagegen ändern sich ja so manche Dinge schneller als so mancher seine Unterwäsche. Man sehe sich nur an, wie sich die Selbstdefinition des DPHW plötzlich änderte, um nicht noch mehr Futter für den Verfassungsschutz zu liefern. Der werte Herr S. liefert ja nicht mal ein Impressum und sucht bereits spendable Geldgeber - wofür bloß? Ich glaube, ich weiß es bei seiner Situation. Wer der/die Dummschwätzer ist/sind, ist jedenfalls klar.
Hierzu gebe ich einige offen ausgesprochene Worte von Ex-OLG Richter Dr. Egon Schneider wieder, der lange Jahre Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln war, und dann viele Jahre Rechtsanwalt: „Die Justiz in Deutschland befindet sich nicht in einer Krise. Den Zustand, in der die Justiz sich befindet, eine Krise zu nennen, wäre eine Beschönigung. Es würde nämlich bedeuten, daß die gegenwärtigen Zustände die Ausnahme wären. Doch der Wahnsinn, den die der Justiz ausgelieferten Menschen in unserer Gesellschaft täglich in deutschen Gerichtssälen erleben müssen und für den sie als Steuerzahler sogar noch bezahlen müssen, ist Alltag - und leider nicht die Ausnahme. Das ist nicht die unqualifizierte Meinung von uns Redakteuren. Das ist die Meinung erfahrener Insider, von Richtern und ehemaligen Richtern, von renommierten Strafverteidigern, allgemein von Juristen, deren Gewissen noch funktioniert und die diese Zustände bitter beklagen.“ Dr. Egon Schneider in „Richter und Anwalt“ in ZAP Nr. 1 vom 9.1.1992: „Selbst wenn er (der Richter) grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen nicht verantwortlich. Dafür sorgt § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser Vorschrift durch die Judikatur.“ Dr. Egon Schneider in „ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. erweiterte Auflage 1999, Seite 4f:
Dr. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 1994, Seite 155: „Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“
Zur richterlichen Unabhängigkeit siehe den Artikel von Prof. Gerd Seidel, „Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit“, AnwBl 6/2002, Berlin, S. 325 bis 330: In dem Artikel werden einige skandalöse Gerichtsverfahren und -entscheidungen aufgeführt, die alle wegen der richterlichen Unabhängigkeit ungeahndet blieben. Dann wird festgestellt, daß das Problem des willkürlichen Handelns einiger Richter nicht dadurch gemildert wird, daß zur Korrektur von offensichtlichen Fehlurteilen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Prof. Seidel zitiert dann den Präsidenten des BVerwG, H. Sendler, daß es „nahezu nichts gibt, was in amtlicher Eigenschaft nicht erlaubt wäre. Dafür sorgt die dienstgerichtliche Rechtsprechung, die unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit nahezu alles deckt bis hin zu groben Flegeleien und zur Verlautbarung politischer Glaubensbekenntnisse abwegigen Inhalts im Rahmen von Gerichtsverhandlungen oder aus Anlaß von Urteilsbegründungen.“ In einer Versammlung sagte ein Anwalt, er hoffe, daß in einem konkreten Fall der Richter Größe zeigen wird, sich nicht an ihm zu rächen, weil er ihn auf ein BGH-Urteil aufmerksam gemacht habe, was dieser Richter aber nicht hören wollte. Auch in sonstigen Gesprächen mit Anwälten aus Mittelfranken klang immer wieder durch, daß Anwälte Angst vor Richtern haben müssen, weil ein Richter stets ein Verfahren zum Nachteil seines Mandanten lenken kann. Die Bezeichnung „Bestrafungsurteil“ hört man von Anwälten, wenn ein Richter in einem Verfahren aus sachfremden Gründen seinen Ermessensspielraum einseitig ausnutzt oder ihn sogar überschreitet, z. B., weil eine Prozeßpartei einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich nicht zugestimmt hatte. Das ist zwar alles Richterwillkür, wird aber wegen der richterlichen Unabhängigkeit so gut wie nie verfolgt.
Zur Richterwillkür und zu unserem Rechtssystem sei noch auf das Zitat des Bundesverfassungsrichters a. D. Prof. Willi Geiger verwiesen: „Ich wage nach einem langen Berufsleben in der Justiz, wenn ich gefragt werde, den Ausgang eines Prozesses nur noch nach dem im ganzen System angelegten Grundsatz vorauszusagen: Nach der Regel müßte er so entschieden werden; aber nach einer der vielen unbestimmten Ausnahmen und Einschränkungen, die das Recht kennt, kann er auch anders entschieden werden. Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. Allenfalls kann man mit einiger Sicherheit sagen: Wenn du meinst, du bekommst alles, was dir nach deiner Überzeugung zusteht, irrst du dich. Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil. Das heißt in allem Ernst: Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." (Entnommen aus der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 9/1982, Seite 325)
„Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, daß sie es nur an hohen Festtagen anwenden.“ FAZ vom 15.04.2002 Dr. Adolf Arndt, langjähriger Rechtsexperte und Geschäftsführer der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, später, Berliner Kultursenator. Als er kurz vor seinem siebzigsten Geburtstag starb, nannten ihn Parteivorstand und Bundestagsfraktion einen "großen und menschlichen Juristen" und "einen Anwalt humanitärer Demokratie". Sein Politisches Wirken galt dem Prinzip der Machtkontrolle durch das Recht. Mit seinem Namen sind einige der seltenen Erfolgserlebnisse verbunden, die den Sozialdemokraten unter Adenauer in der Bundespolitik vergönnt waren: das Ende der skandalösen Begünstigung der Rechtsparteien durch die Steuerfreiheit riesiger Parteispenden (1958) und das Verbot des Adenauerschen Regierungsfernsehens (1961) - zwei Urteile, die Arndt für die Opposition beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erstreiten konnte. Für Adenauer und seine Partei waren es schwere Niederlagen; gesiegt hatte nach Amdts Verständnis in beiden Fällen die vom Grundgesetz geforderte politische Chancengleichheit.
dies leiße sich über zig Seiten fortsetzen, wo ersichtlich ist, es ist die Meinung vieler Juristen.
Reichling gehört genauso zu diesem verbrecherischen System.
Gibt es Beweise für irgendweche Praktiken eines Volker S. ??
Problematisch an euren Aussagen ist, dass ihr die Kritik am System, die Staat und Gesellschaft äußern, missbrauchen. Ihr tragt aggressiv die Unfehlbarkeit nach außen und gewinnt nur Sympathisanten, die sich als abseits stehend sehen. Wieviele von euch sind beruflich, privat und finanziell gescheitert und ohne jede Perspektive. Sich dann seiner auf diese Art und Weise seiner Verantwortung zu entziehen, ist in jeglicher Hinsicht mehr als verwerflich. Zum letzten Punkt: Einen Beweis habt ihr sicherlich gar nicht bemerken wollen, da Motorik und Copy-Taste nicht konform gingen, als das DPHW noch letzte Woche eine andere Selbstbestimmung definierte. Und ja, es gibt Beweise!
Volker Schöne hat bis zum heutigen Tag (26.11.2013) immer noch nicht die offene Rechnung beim Versandhandel, wo er die Uniform-Jacken bestellt hat, gezahlt. Offener Betrag fast 200 Euro. Die Summe steht seit Februar 2013 aus. Er reagiert nicht auf die Mahnungen, die ihm die Firma zusendet, obwohl er auf Drängen der rechtlichen Vertretung eines DPHW-Mitbegründers der Versandhandelsfirma die Zahlung des offenen Betrages bis Juni 2013 zugesagt hatte. Es kommt noch dazu, daß Herr Schöne diese Bestellung über einen anderen Namen, als seinem Namen, veranlasst hatte, obwohl er der Einzige war, der Zugang zu den Geldern hatte und auch der Einzige war, der Bestellungen machen konnte, weil nur er gesehen hat, ob das Geld von den DPHW-Mitgliedern eingegangen war und somit die Bestellung von Uniformen, Jacken oder sonstigem ausgelöst werden konnte. Heut kann man inzwischen von Vorsatz ausgehen, weil er das Geld von den Mitgliedern längst selbst unterschlagen hatte und wahrscheinlich wußte, daß er diese Rechnung gar nicht bezahlen kann, weil das Geld schon längst weg war, was er von den Mitgliedern per Vorkasse bekommen hatte.
Das Schlimmst aber ist die Tatsache, daß einige DPHW-Mitglieder trotz dieses Wissens, denn alle Betroffenen wurden über den Sachverhalt der Unterschlagung informiert und zu Strafanzeigen gegen Herrn Schöne aufgerufen, und auch der Tatsache, daß sie selbst von der Unterschlagung betroffen sind, Volker Schöne immer noch als DIE LEITFIGUR betrachten und nur ihm zutrauen, daß das DPHW zu dem wird, was Volker Schöne in seinen Visionen, denen er nach wie vor nachhängt, propagiert.
Daß diese Visionen nur nichtssagendes Bla Bla sind, wird im Interview bei Bewußt TV mit Jo Conrad und Volker Schöne mehr als deutlich. Dieses Interview ist das Aushängeschild der Figur Volker Schöne. Nach dem Motto: Viel reden aber nichts sagen... Er hat das Zeug zum Politiker! Genau diese Figur fehlt noch in diesem oberen Lachfigurenkabinett!
Ich lache mich schlapp. Mediale Plkattform.
AntwortenLöschenEin Irregeführter versucht sich seiner Pflichten zu entziehen und bedient sich hinterherhechelnder Jünger.
Inhaltlich ist deine, oh wie Respectlos, DEINE Aussage wie: http://www.youtube.com/watch?v=07SuBTMjM6w
LöschenWas auch immer das sein mag, sie ist absolut korrekt.
LöschenUnd ich lache immer noch.
Wo war das DPHW übrigens bei den Hilfesuchenden letzte Nacht. Die A 72 war komplett zu und das THW war auf sich gestellt.
lach dich doch lieber tot du anonymer und bleibe dabei
Löschenich habe gerade die pressekonferenz gesehen oder viel mehr gehört es war auch sehr interessant mal den chat zu verfolgen- da waren ja richtig viel leute bei- manche hatten zwar eine sehr seltsame vorstellung, aber wenn sie erstmal anfangen zuzuhören, sind sie nicht mehr sehr weit weg von der erkenntnis. weiter so v.g. rainer
AntwortenLöschenIch fand es war nur Bla...Bla, nicht mehr! Man merkt, Volker Schöne ist in Rhetorik nicht geprüft, oder hatte er Muffensausen.?
AntwortenLöschenNochmals zum Verstehen, der GV hatte eine richterliche AO, im Original ist diese unterschrieben.
Seht doch mal die Akten ein und berichtet, dann vom Ergebnis.
LG
Und genau das verstehe ich nicht. Warum ist nur das Original vom Richter unterschrieben ?
LöschenAls Monteur habe ich darauf zu achten, daß auf jedem Arbeitsnachweis die Unterschrift deutlich sichtbar ist und ist die Unterschrift nicht lesbar, muß der Name in Druckbuchstaben zusätzlich angeben werden. Jeder Durchschlag ist zusätzlich noch mit dem Firmenstempel des Kunden zu versehen. Ansonsten würden unsere Kunden nicht eine Rechnung bezahlen.
Da könnte ich mir meine Papiere abholen, wenn ich meinem Chef sagen würde, das Original ist doch unterschrieben, er könnte ja zum Kunden fahren und selber nachsehen.
Wo ist also das Problem, dem GV Pfändungsbescheide mit richterlicher Unterschrift auszuhändigen.
Christian
Werter Christian,
LöschenDu siehst das schon richtig.
Im Gesetz steht auch, Abschriften werden auf Antrag erteilt, denke in den allerwenigsten Fällen ist ein solcher gestellt worden.
Auch habe ich den § für maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig in keinem Gesetz gefunden.
Sicher kann dieser Vorposter diesen liefern.
Wir haben letztens eine Nutzungsgebührenerhöhung (Mieterhöhung) nach § 558 BGB erhalten, natürlich ohne Unterschrift.
LöschenDazu habe ich ein Urteil vom BGH gefunden.
Die Erhöhung ist auch ohne Unterschrift gültig, der Vermieter kann von mir aber eine Unterschrift zur Zustimmung fordern.
http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-mieterhoehung-ohne-eigenhaendige-unterschrift-moeglich_258_82240.html
da staunt man dann doch.
Christian
Christian, erklären kann ich dir das auch nicht, es ist eben immer so gewesen, mit dieser Unterschrift. Habe mich mal damit beschäftigt, wie das früher wohl gewesen ist, weil der deutsche es ja sehr genau nimmt mit der Bürokratie. Zu Ostzeiten hat auch kein Richter die Ausfertigung unterschrieben, den Rest habe ich hier schon mal geschrieben. Ich kopiere es noch mal rein.
AntwortenLöschenIn der Urfassung von 1877 lautete die Regelung: § 288 Satz 3 Civilprozessordnung: "Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen"
Titel:\tCivilprozeßordnung. Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz.
Fundstelle:\tDeutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 6, Seite 124 - 167
Fassung vom:\t30. Januar 1877
Bekanntmachung:\t19. Februar 1877
Quelle:\tScan auf Commons
Aktuell: § 317 (4) ZPO: "Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen."
http://kultur-in-ostpreussen.de/joomla/images/stories/EON/K%C3%B6nigsberg/Wilhelmi/Pz%2002%20AmtsG%20000427.pdf
Nur nannte es sich Gerichtsschreiber, für mich der einzig erkennbare Unterschied.
Das Gerichtswesen hat sich wohl seit 1877 nicht weiterentwickelt.
LöschenDas elektronische Zeitalter mit Drucker und Kopierer haben die glatt verschlafen.
Danke für die Antworten
Christian
Auch habe ich den § für maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig in keinem Gesetz gefunden.
AntwortenLöschenLies mal hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__33.html
unter (5)
@Christian, das liegt sicher auch daran, dass ein Urteil oder ein Erbschein unter Umständen Jahre später erneut gebraucht wird. Wie soll man dann ein vom Richter unterschriebenes Urteil bekommen? Mit den Ausfertigungen ist das einfacher. Die Urteilsausfertigung kann auch Jahrzehnte nach dem Urteil noch ausgestellt werden und sie ist voll beweiskräftig. Kommt aber jemand mit einem Urteil (keine Ausfertigung) auf eine Behörde oder zu einer Bank, wird dies sicher nicht akzeptiert, weil es zu sehr nach Fälschung riecht.
AntwortenLöschenUnd was die maschinell erstellten und deshalb nicht unterschriebenen Schreiben der Verwaltung angeht, so sollte man in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder nachschauen. Das ist dort geregelt.
Ach Werter Reichling,
Löschennoch nichts von höherwertigem Recht gehört?? So wie BGB § 126 , 126 a usw.??
Bist und bleibst ein Dummschwätzer
Das BGB gilt nicht für die Forum von Gerichtsurteilen, es gilt auch nicht für Verwaltungsakte.
AntwortenLöschen§ 126 ist in Abschnitt 3 zu finden, überschrieben mit "Rechtsgeschäfte". Urteile und Verwaltungsakte sind keine Rechtsgeschäfte. Sie sind Ausfluss hohheitlichen Handelns. Und das ist im BGB nicht geregelt.
Dass das BGB gebenüber anderen Gesetzen höherwertiges Recht ist, wird zwar gerne in gewissen Kreisen behauptet, aber es ist nichts dran. Wer dies besonders stark propagiert hat, war Edgar Romano Ludowici, Graf von Roit zu Hoya. Seine Aussage dazu:
Er schrieb dazu am 15. März 2007 im Forum seiner Partei, der Interimpartei Deutschland
"Die ZPO ist die Sammlung der Auslegung des BGBs, also das höhere Recht und geht allzeit im Rang vor, da das StPO einen weitaus niederen Rang besetzt, weil es die Auslegung des Strafgesetzbuches ist, was unter dem BGB als Nebengesetz angesiedelt ist und dessen Auslegung darstellt!
In Juristenkreisen wird dieser Satz gerne zitiert, vor allem in der Faschingszeit.
Vom selben begnadeten Juristen stammt auch folgende Aussage, geschrieben am 26.11.2008, im gleichen Forum:
"Das Strafgesetzbuch hat seit dem 1800 Jhrd. niemals eine Änderung erfahren, wurde seit dem immer nur novelliert, also geändert.
Die letzte Novellierung war 1976 und hier liegt der Irrtum, es ist nicht aufgehoben durch die BRdvD, daher die BRdvD kann kein Recht das von Ihr selbst niemals kreiiert, noch wirklich ratifiziert noch eben demokratisch zur Revision oder anderweitig bearbeitet, gestrichen noch in Kraft gesetzt werden kann mit dem Bundesbereinigunggesetz, streichen.
Die BRdvD hat die Novellierung des StGB s von 1976 gestrichen, mehr nicht!
Das Deutsche Strafgesetzbuch ist in erster Auflage 1804 Jhrd. erschienen und hatte den Namen " Die Carolina" und ist ein Gesetz des Deutschen Reiches vielmehr des Norddeutschen Bundes."
Ich darf diesen Text keinem Juristen vorlegen, da sonst die Gefahr eines Zwerchfellrisses durch allzu starken Lachkrampf besteht.
Die von dir behauptete Gesetzeshierarchie gibt es schlicht in einfach nicht, wenn man davon absieht, dass das Grundgesetz allen anderen Gesetzen vorgeht.
Ob ich ein Dummschwätzer bin, will ich nicht beurteilen. Ich stützte jedenfalls mein juristisches und politisches Weltbild nicht auf den Aussagen offensichtlich geistig Verwirrter.
Wenn die Finger auf der Tastatur schneller sind als das Gehirn, kann sowas vorkommen.
LöschenEs sollte heißen:
Die von dir behauptete Gesetzeshierarchie gibt es schlicht und einfach nicht, wenn man davon absieht, dass das Grundgesetz allen anderen Gesetzen vorgeht.
Im letzten Satz ist beim zweiten Wort das letzte t zu viel.
Pardonnez-moi.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige
LöschenUnterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C
40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar
2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der
Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze
auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftform-
erfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne
eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5.
April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15);
5
dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen
Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift
unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost
übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich
und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02
BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1
B 92.02 a.a.O.).
Das bedeutet nun, dass ohne Unterschrift nichts gültig ist.
OLG Brandenburg , 13.12.2006 - 3 U 87/06
BGB § 126; ZPO § 163 Abs. 1
Paraphe eines Richters genügt nicht zur Unterschrift
Toller Kommentar Reichling, da sieht man ja gleich, aus welcher Richtung der anonyme Schreiber schießt und wer sein großer Lehrer war. Da der Schreiberling uns nur einen angefressenen Knochen vorschmeißt, eine witzige Aussage und einen Paragrafen benennt, zeigt doch eindeutig, dass er das von ihm halb verdaute selbst nicht kapiert hat.
AntwortenLöschenBleibt nur noch die große Frage, wer hier der echte Dummschwätzer ist.
Die stichhaltigen fakten liefert jedenfalls der Reichling, wie auch auf seinem Blog - fundiert und sachlich nachweisbar.
AntwortenLöschenDagegen ändern sich ja so manche Dinge schneller als so mancher seine Unterwäsche. Man sehe sich nur an, wie sich die Selbstdefinition des DPHW plötzlich änderte, um nicht noch mehr Futter für den Verfassungsschutz zu liefern. Der werte Herr S. liefert ja nicht mal ein Impressum und sucht bereits spendable Geldgeber - wofür bloß? Ich glaube, ich weiß es bei seiner Situation.
Wer der/die Dummschwätzer ist/sind, ist jedenfalls klar.
Hierzu gebe ich einige offen ausgesprochene Worte von Ex-OLG Richter
LöschenDr. Egon Schneider wieder, der lange Jahre Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht Köln war, und dann viele Jahre Rechtsanwalt:
„Die Justiz in Deutschland befindet sich nicht in einer Krise. Den Zustand,
in der die Justiz sich befindet, eine Krise zu nennen, wäre eine
Beschönigung. Es würde nämlich bedeuten, daß die gegenwärtigen
Zustände die Ausnahme wären.
Doch der Wahnsinn, den die der Justiz ausgelieferten Menschen in
unserer Gesellschaft täglich in deutschen Gerichtssälen erleben müssen und
für den sie als Steuerzahler sogar noch bezahlen müssen, ist Alltag - und
leider nicht die Ausnahme. Das ist nicht die unqualifizierte Meinung von uns Redakteuren. Das ist die
Meinung erfahrener Insider, von Richtern und ehemaligen Richtern, von renommierten
Strafverteidigern, allgemein von Juristen, deren Gewissen noch funktioniert und die diese
Zustände bitter beklagen.“
Dr. Egon Schneider in „Richter und Anwalt“ in ZAP Nr. 1 vom 9.1.1992:
„Selbst wenn er (der Richter) grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen nicht
verantwortlich. Dafür sorgt § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser
Vorschrift durch die Judikatur.“
Dr. Egon Schneider in „ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische
Justizberichte, 2. erweiterte Auflage 1999, Seite 4f:
Dr. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 1994, Seite 155:
„Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der
Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel
an Berufsethik und an fachlicher Scham.“
Und was hat diese Meinung eines einzelnen Juristen mit den sachlichen Argumenten des Reichling und den Praktiken des Herrn S. zu tun?
AntwortenLöschenMeinung eines einzelnen Juristen ????
AntwortenLöschenZur richterlichen Unabhängigkeit siehe den Artikel von Prof. Gerd Seidel, „Die Grenzen der
richterlichen Unabhängigkeit“, AnwBl 6/2002, Berlin, S. 325 bis 330:
In dem Artikel werden einige skandalöse Gerichtsverfahren und -entscheidungen aufgeführt, die
alle wegen der richterlichen Unabhängigkeit ungeahndet blieben. Dann wird festgestellt, daß das
Problem des willkürlichen Handelns einiger Richter nicht dadurch gemildert wird, daß zur
Korrektur von offensichtlichen Fehlurteilen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
Prof. Seidel zitiert dann den Präsidenten des BVerwG, H. Sendler, daß es „nahezu nichts gibt, was
in amtlicher Eigenschaft nicht erlaubt wäre. Dafür sorgt die dienstgerichtliche Rechtsprechung,
die unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit nahezu alles deckt bis hin zu groben
Flegeleien und zur Verlautbarung politischer Glaubensbekenntnisse abwegigen Inhalts im Rahmen
von Gerichtsverhandlungen oder aus Anlaß von Urteilsbegründungen.“
In einer Versammlung sagte ein Anwalt, er hoffe, daß in einem konkreten
Fall der Richter Größe zeigen wird, sich nicht an ihm zu rächen, weil er
ihn auf ein BGH-Urteil aufmerksam gemacht habe, was dieser Richter
aber nicht hören wollte. Auch in sonstigen Gesprächen mit Anwälten aus
Mittelfranken klang immer wieder durch, daß Anwälte Angst vor Richtern
haben müssen, weil ein Richter stets ein Verfahren zum Nachteil seines
Mandanten lenken kann. Die Bezeichnung „Bestrafungsurteil“ hört man
von Anwälten, wenn ein Richter in einem Verfahren aus sachfremden
Gründen seinen Ermessensspielraum einseitig ausnutzt oder ihn sogar
überschreitet, z. B., weil eine Prozeßpartei einem vom Gericht
vorgeschlagenen Vergleich nicht zugestimmt hatte. Das ist zwar alles
Richterwillkür, wird aber wegen der richterlichen Unabhängigkeit so gut wie nie verfolgt.
Zur Richterwillkür und zu unserem Rechtssystem sei noch auf das Zitat des
Bundesverfassungsrichters a. D. Prof. Willi Geiger verwiesen:
„Ich wage nach einem langen Berufsleben in der Justiz, wenn ich gefragt werde, den Ausgang eines
Prozesses nur noch nach dem im ganzen System angelegten Grundsatz vorauszusagen: Nach der
Regel müßte er so entschieden werden; aber nach einer der vielen unbestimmten Ausnahmen und
Einschränkungen, die das Recht kennt, kann er auch anders entschieden werden. Das genaue
Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. Allenfalls kann man mit einiger Sicherheit sagen: Wenn du meinst, du bekommst alles, was dir nach deiner Überzeugung zusteht, irrst du dich.
Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe
möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit
allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil. Das heißt in allem Ernst:
Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu
fordern, ist illusionär."
(Entnommen aus der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 9/1982, Seite 325)
„Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, daß sie es nur
Löschenan hohen Festtagen anwenden.“ FAZ vom 15.04.2002
Dr. Adolf Arndt, langjähriger Rechtsexperte und Geschäftsführer der
sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, später, Berliner Kultursenator. Als
er kurz vor seinem siebzigsten Geburtstag starb, nannten ihn Parteivorstand
und Bundestagsfraktion einen "großen und menschlichen Juristen" und
"einen Anwalt humanitärer Demokratie".
Sein Politisches Wirken galt dem Prinzip der Machtkontrolle durch das
Recht. Mit seinem Namen sind einige der seltenen Erfolgserlebnisse
verbunden, die den Sozialdemokraten unter Adenauer in der Bundespolitik vergönnt waren: das
Ende der skandalösen Begünstigung der Rechtsparteien durch die Steuerfreiheit riesiger
Parteispenden (1958) und das Verbot des Adenauerschen Regierungsfernsehens (1961) - zwei
Urteile, die Arndt für die Opposition beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erstreiten konnte.
Für Adenauer und seine Partei waren es schwere Niederlagen; gesiegt hatte nach Amdts
Verständnis in beiden Fällen die vom Grundgesetz geforderte politische Chancengleichheit.
dies leiße sich über zig Seiten fortsetzen, wo ersichtlich ist, es ist die Meinung vieler Juristen.
Reichling gehört genauso zu diesem verbrecherischen System.
Gibt es Beweise für irgendweche Praktiken eines Volker S. ??
Problematisch an euren Aussagen ist, dass ihr die Kritik am System, die Staat und Gesellschaft äußern, missbrauchen. Ihr tragt aggressiv die Unfehlbarkeit nach außen und gewinnt nur Sympathisanten, die sich als abseits stehend sehen. Wieviele von euch sind beruflich, privat und finanziell gescheitert und ohne jede Perspektive. Sich dann seiner auf diese Art und Weise seiner Verantwortung zu entziehen, ist in jeglicher Hinsicht mehr als verwerflich.
AntwortenLöschenZum letzten Punkt: Einen Beweis habt ihr sicherlich gar nicht bemerken wollen, da Motorik und Copy-Taste nicht konform gingen, als das DPHW noch letzte Woche eine andere Selbstbestimmung definierte.
Und ja, es gibt Beweise!
Was soll man denn zum Faschismus des System sich noch äußern ??
LöschenWenn jemdand gescheitert ist dann in 1. Linie durch dieses faschistische System.
Was das DPHW wie geändert hat steht doch denen selber zu.
Schön, wenn es Beweise gibt, Bisher gibt es diese oder jede Äußerung, mehr nicht.
Oder man macht es sich einfach mit fehlenden Argumenten. Die anderen...schluchz.
AntwortenLöschenVolker Schöne hat bis zum heutigen Tag (26.11.2013) immer noch nicht die offene Rechnung beim Versandhandel, wo er die Uniform-Jacken bestellt hat, gezahlt. Offener Betrag fast 200 Euro. Die Summe steht seit Februar 2013 aus. Er reagiert nicht auf die Mahnungen, die ihm die Firma zusendet, obwohl er auf Drängen der rechtlichen Vertretung eines DPHW-Mitbegründers der Versandhandelsfirma die Zahlung des offenen Betrages bis Juni 2013 zugesagt hatte. Es kommt noch dazu, daß Herr Schöne diese Bestellung über einen anderen Namen, als seinem Namen, veranlasst hatte, obwohl er der Einzige war, der Zugang zu den Geldern hatte und auch der Einzige war, der Bestellungen machen konnte, weil nur er gesehen hat, ob das Geld von den DPHW-Mitgliedern eingegangen war und somit die Bestellung von Uniformen, Jacken oder sonstigem ausgelöst werden konnte. Heut kann man inzwischen von Vorsatz ausgehen, weil er das Geld von den Mitgliedern längst selbst unterschlagen hatte und wahrscheinlich wußte, daß er diese Rechnung gar nicht bezahlen kann, weil das Geld schon längst weg war, was er von den Mitgliedern per Vorkasse bekommen hatte.
AntwortenLöschenDas Schlimmst aber ist die Tatsache, daß einige DPHW-Mitglieder trotz dieses Wissens, denn alle Betroffenen wurden über den Sachverhalt der Unterschlagung informiert und zu Strafanzeigen gegen Herrn Schöne aufgerufen, und auch der Tatsache, daß sie selbst von der Unterschlagung betroffen sind, Volker Schöne immer noch als DIE LEITFIGUR betrachten und nur ihm zutrauen, daß das DPHW zu dem wird, was Volker Schöne in seinen Visionen, denen er nach wie vor nachhängt, propagiert.
Daß diese Visionen nur nichtssagendes Bla Bla sind, wird im Interview bei Bewußt TV mit Jo Conrad und Volker Schöne mehr als deutlich. Dieses Interview ist das Aushängeschild der Figur Volker Schöne. Nach dem Motto: Viel reden aber nichts sagen...
Er hat das Zeug zum Politiker! Genau diese Figur fehlt noch in diesem oberen Lachfigurenkabinett!
http://bewusst.tv/das-deutsche-polizeihilfswerk/