Sehr
geehrte Frau Schaft-Trenn, Sehr geehrte Bedienstete des Landkreises
Saale-Kreis,
wir wurden mit Ihrem Geschäftszeichen 20.2/99/01-2001947 u.a. darüber in Kenntnis gesetzt, daß Sie trotz mehrfacher Information zur bestehenden Rechtslage weiterhin rechtswidrige Verwaltungsakte in Gang setzen und die Vollstreckung mit Kontopfändung androhen.
Damit haben Sie sich wider besseres Wissen mehrfach strafbar gemacht.
Sie
verletzen somit fortgesetzt vorsätzlich durch ihre Mitwirkung als vorgebliche
Strafverfolgungsbehörden der Judikative und Exekutive die Bürger in ihren
absoluten Grundrechten aus Art. 19 I S. 2 GG BvR 435/68 vom 24. Februar 1971
i.V.m. Art. 1.3 GG, 3 I GG, Art. 5 I GG und sowie Art. 20.3 GG sowie die Art. 2
I. II, III, 5 II, 7, 14 I, V, 15 I, 19 I, 26 IPbürgerl.R, Art. 27 der
UN-Resolution 217 A (III) und der Art. 2 und 15 des int. Pakts über
wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte i.V.m. Art. 13 der
Grundrechtecharta der europäischen Union i.V.m.Art. 25 GG und 59 GG und andere
(variiert abhängig vom zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Ansatz der
Verletzung der Grundrechte).
Nach
der Normenhierarchie der angeblich freiheitlich-demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland hat die Regelung im Grundgesetz absoluten Vorrang
vor der einfachgesetzlichen Regelung in den Gesetzen wie dem StGB,er StPO, des
OWiG und etlicher PAG, des RpflG, der ZPO, des ZVG, des ZollVG und tatsächlich
u.a. auch des GVG, der Steuergesetze AO, UStG etc.
Das
hat zur Folge, daß allen Strafverfolgungen, Zwangsvollstreckungen etc. die
Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Sämtliche
Strafverfolgungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieser Gesetze sind ebenso
wie diese Gesetze nichtig.
Unabhängig davon, dass
Urteile von illegalen Gerichten nicht zu beachten sind, geben wir Ihnen der
Vollständigkeit halber noch einen kurzen Abriß über den Rechtsprechungsstand
zur Unterschrift.
Die vom Gesetz geforderte
Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Es genügt
nach der Rechtsprechung die Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzufügung
eines Vornamens (BGH NJW 03,1120). Keine Namensunterschrift vor dem Gesetz ist
die Unterzeichnung mit einem Titel, einer Rechtsstellung oder in Form
einer„Paraphe“ (BGH NJW 67,2310; Stgt DNotZ 02,543). So genügt auch die Angabe
„gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139,25,26, BGH Beschlüsse v. 14.07.1965-VII
ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 _ VersR 1970, 623, v.
08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 =
VersR 1973,87).
Eine Paraphe ist keine
Unterschrift (BGH 13.07.1967 – Ia ZB 1/67).
Ob ein Schriftzeichen eine
Unterschrift oder lediglich eine Paraphe darstellt, ist nach dem äußeren
Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH 22.1.1993 – V ZR 112/92).
Nach der ständigen
Rechtssprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu
verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern
charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die
Nachahmung durch einen Dritten erschwert (OLG Frankfurt 05.03.1993 – 11 W
44/92).
Im vorliegenden Fall fehlt
eine rechtsgültige Unterschrift und stellt tatbestandlich eine gewollte
Verweigerung einer ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung dar.
Wird eine Erklärung mit
einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht oder
mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte
Namensabkürzung erscheint, liegt keine Unterschrift im Rechtssinne vor (BGH
15.11.2006 IV ZR 122/05).
Es liegt daher nach der
Rechtslage noch nicht einmal formalrechtlich ein wirksames Schreiben vor.
Materiell rechtlich ist der Verwaltungsakt ohnedies nichtig.
Die
Nichtigkeit
einer
Entscheidung
ist jederzeit und von allen rechtsanwendenden Behörden (darunter auch Gerichten) von „Amtes“
wegen
zu beachten.
Die laufenden Verfahren sind aus
den genannten Gründen sofort einzustellen.
Sie
sind des
Weiteren verpflichtet, für die Wiederherstellung rechtmäßiger
Zustände
zu sorgen. Sie haben Ihr Verhalten an der tatsächlich
bestehenden
Rechtslage (s.Bundesrechtsbereinigungsgesetze) und nicht an fiktiven und unwirksamen
Gesetzen
auszurichten.
Hiermit
sprechen wir Ihnen das Verbot zu rechtsunwirksamen Verwaltungsakten und den
damit einhergehenden widerrechtlichen Vollstreckungen aus. Sie haften bei
Zuwiderhandlung uneingeschränkt mit Ihrem gesamten Vermögen persönlich nach §§
823, 826 und 839 BGB. Zu beachten sind Art. 8, 9 und 13 VStGB i.V. mit Art. 52
HLKO.
Aus
den genannten rechtlichen Gründen hat die Mitwirkung zur Herstellung der
Staatlichkeit für Sie oberste Priorität zu sein.
Volksbewegung
Dem
Deutschen Volke
per
E-Post versandt am 16. Mai 2012
Anhang: PDF Anschreiben mit Verbot zu rechtswidrigen
Verwaltungsakten
Kontaktieren Sie uns einfach über: Info@dem-deutschen-volke.net
Sollten auch Sie mit rechtswidrigen Verwaltungsakten der BRD-
Behörden "beehrt" werden, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, daß wir die
entsprechenden Behörden mit Absender der Volksbewegung anschreiben und
nochmals über deren strafbare Handlungen aufklären. In vielen Fällen
wurden damit deutschlandweit bereits die Verfahren eingestellt.
Wir helfen gern. Teilen Sie uns dazu die Geschäftsnummer und die
Kontaktdaten der Behörde mit. Schriftsätze sind nicht erforderlich, da
diese generell nichtig sind.
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