Donnerstag, 15. August 2013

Mustertext Widerspruch zur Bundestagswahl an die jeweiligen Wahlleiter

Familienname, Vorname
Straße, Hausnr.
PLZ Ort

Wahlleiter für die Stadt/Gemeinde …
Straße, Hausnr.
PLZ Ort                                                              Ort, Datum


Betreff: Widerspruch, Beschwerde zur Bundestagswahl am 22.09.2013 sowie gegen jegliche Kommunalwahlen


Sehr geehrter Wahlleiter,

am 22.09.2013 soll eine Bundestagswahl stattfinden. Diese Wahl ist auf Grund der aktuellen Rechtslage illegal.

Das Bundesverfassungsgericht hat in höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aktenzeichen 2 BvE 9/11 vom 25.7.2012 geurteilt, daß jegliche Wahlen seit dem Jahre 1956 nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Gesetzgeber durchgeführt wurden. Bereits am 03.07.2008 urteilte das Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 das bisherige Wahlverfahren für „widersinnig“, „willkürlich“ und daher „verfassungswidrig“.

Das Parlament hat die Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues, verfassungskonformes Wahlgesetz zu schaffen.

Auf Grund dieser Tatsache wird die Durchführung der Bundestagswahl am 22.09.2013 gemäß §143 BGB als angefochten erklärt. Nach § 142 BGB ist diese gesamte Wahl sowie alle bis zum 07. Mai 1956 zurückliegenden Wahlen einschließlich der Durchführung als von Anfang an ungültig und nichtig. Auf den sich durch die hier erklärte Anfechtung ergebenden Suspensiveffekt wird explizit verwiesen.

Die Bundesregierung, das Parlament etc. sind auf Grundlage der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes nicht befähigt und auch nicht berechtigt, ein neues Wahlgesetz zu schaffen. Dieses Recht steht ausschließlich dem verfassungsgemäßen Gesetzgeber, dem Souverän, zu. Der Souverän ist nach Staatsrecht das Volk. Keine Vertreter von Parteien etc. haben das Recht, den verfassungsgemäßen Gesetzgeber zu ersetzen.

Alle nach 1956 gewählten Bundestage und Bundesregierungen sind und waren nicht legitimiert und alle sich daraus ergebenden Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. sind ebenso ungültig und nichtig, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war, Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte auch nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist.
 

"Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100)
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

Eine Neufassung zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage ist unmöglich, da der derzeitige Gesetzgeber nicht legitimiert ist.

In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen - das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.

Somit kann auch das neu geschaffene Wahlgesetz vom 09. Mai 2013 von einem nicht legitimierten Parlament/Regierung nicht als rechtliche Grundlage für die Bundestagswahl am 22.09.2013 sowie für alle eventuell folgenden Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden, um eine rechtskonforme Wahl durchzuführen.

Der Durchführung einer willkürlichen, weil höchstrichterlich geurteilt, als verfassungswidrig geltenden Wahl, wird hiermit von mir persönlich, wie auch in Vertretung des gesamten Souveräns der Bundesrepublik Deutschland widersprochen. Ich verbiete hiermit auf Grundlage des Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz die Durchführung einer rechtswidrigen Wahl.

Ich fordere von Ihnen, als Wahlleiter, diese Anfechtung an das Bundesverfassungsgericht zu übergeben. Bis das Bundesverfassungsgericht in rechtskraftfähiger Form darüber entschieden hat, sind sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl, wie Wahlkampf und Durchführung einer illegalen Wahl zu unterlassen.

Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich zur Anzeige gebracht.

Der Weg zur Herstellung von Recht und Gesetz erfolgt durch die Einberufung einer Nationalversammlung durch das Deutsche Volk, da nur der Souverän legitimiert ist, staatliche Grundsätze und damit verbundene Verfassungskonformität zu schaffen.

Mit entsprechendem Respekt



Familienname, Vorname



Verteiler: diverse ausgewählte Empfänger


Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und enthält die gesetzlich geforderte Unterschrift.




Zum Download Mustertext bitte folgenden Link anklicken:  

Zur Übersicht der Wahlleiter mit E-Postadressen bitte folgenden Link anklicken:  https://docs.google.com/file/d/0B0oAvzGnWnZ_bGZ2Um1xNHJzd1E/edit?usp=sharing

Für die Ausarbeitung dieser, vorangegangener und auch weiterer Mustertexte bitten wir um eine kleine Spende. Vielen Dank im Voraus!

68 Kommentare:

  1. Wir haben alle in der PDF mit der Übersicht der Wahlleiter aufgeführten E-Postadressen angeschrieben. Hier ist die erste Antwort von Herrn Morgenstern aus Bremen:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2008 (- 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -) keine Neuwahl angeordnet hat und eine Übergangsfrist bis nach der Wahl des amtierenden Bundestages gesetzt hat, kann dieser durchaus Gesetze erlassen. Nachdem die beschlossenen Änderung am Bundeswahlgesetz (Gesetz vom 25. November 2011, BGBl. I S. 2313) vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2012 (- 2 BvF 3/11 -, - 2 BvR 2670/11 -, - 2 BvE 9/11 -) für verfassungswidrig erklärt wurde, hat der Bundestag in einem weiteren Änderungsgesetz (Gesetz vom 3. Mai 2013, BGBl. I S. 1082) ein neues Sitzzuteilungsverfahren beschlossen. Da dieses nicht wie das vorherige für verfassungswidrig erklärt wurde ist bis zum Vorliegen einer anderen Rechtssprechung davon auszugehen, dass es verfassungskonform ist.



    Im Übrigen können Sie sich bei einer Wahlanfechtung nicht auf eine dem Vertragsrecht zuzuordnenden Rechtsgrundlage des BGB berufen. Nach § 49 Bundeswahlgesetz steht Ihnen lediglich die Anfechtung im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl offen.

    Die zitierten Dokumente sind beigefügt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    Jan Morgenstern



    Jan Morgenstern

    Freie Hansestadt Bremen

    Statistisches Landesamt Bremen

    Geschäftsstelle der Wahlleiter

    An der Weide 14-16, 28195 Bremen

    Tel.: 0421 361- 4159; Fax: 0421 361- 2278

    E-Mail: landeswahlleiter@statistik.bremen.de

    E-Mail: jan.morgenstern@statistik.bremen.de

    Internet: www.wahlen.bremen.de

    Internet: www.statistik.bremen.de



    Anmerkung der Volksbewegung: In welchem Auftrag schreibt denn der Absender? Im Auftrag heißt immer, daß der Absender keine Verantwortung für das Geschriebene übernimmt.
    Na, sowas aber auch - keine Verantwortung zu übernehmen, wo die sich doch alle soooo sicher sind, daß das, was sie tun, absolut rechtens ist...

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  2. wieso bezieht Ihr Euch aufs Grundgesetz und auf die BRD !? http://templerhofiben.blogspot.de/2013/08/proklamattion-deutsches-reich-ans.html

    Gruß ! www.stefan-weinmann.de

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  3. oh danke für den nicht ganz unwichtigen hinweis, den irgendwie alle blogs "vergessen" haben zu erwähnen!
    also alles fürn po und wieder nur reine zeitverschwendung das ganze, leider....

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    1. Ja, es kostet Zeit, es ist aber in keinem Fall vergeudetet Zeit.
      Wir müssen immer davon ausgehen, daß die "Mitspieler des Systems" es oftmals gar nicht anders wissen. Wir Widerständler, die sich für die Einhaltung und Umsetzung von Recht und Gesetz engagieren, wir stecken voll in der Materie, haben uns seit Jahren mit Gesetzestexten, mit Militärgesetzgebung, mit geschichtlichen Zusammenhängen etc. beschäftigt. Wir verzichten auf die Gehirnwäsche der Systemmedien und recherchieren oft bis in die Nacht hinein im Internet, was die einzige Quelle für fundierte Informationen ist. E-Mailverteiler bringen Informationen von anderen Wissenden, mit denen man sich auseinandersetzen kann und auch sollte.

      All das machen die "Mitspieler des Systems" nicht. Teilweise auch aus der Angst heraus, weil sie wissen, daß sie mit unserem Wissen ihren Job gar nicht mehr ausüben könnten. Weil sie es dann gar nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren könnten, jeden Arbeitstag auf Lügen aufgebaut zu sehen. Sie legen also oftmals Scheuklappen an, um ihr monatliches Gehalt zu sichern. Nur darum geht es hier noch, die eigene Existenz zu sichern.
      Daß es schwieriger ist, jeden Tag mit einem schlechten Gewissen auf Arbeit zu gehen, weil es ja immer deutlicher wird und auch von "offizieller" Seite immer mehr zugegeben wird, daß hier nichts so ist, wie es den Leuten vorgemacht wird (siehe aktuelle Aussage von Gregor Gysi, daß hier im Land noch Besatzungsrecht besteht), das ist jedem seine eigene Angelegenheit.

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    2. Seit dem 08.12.2010 ist die Staatenlosigkeit 8in der BRD ein FAKT - unbestreitbar, unleugbar, Hochverrat. Siehe hierzu http://staatenlos.info und www.gg146.de

      Darüber hinaus ist jedem dringend zu empfehlen, sich über die weltweiten(!) Zwangsvollstreckungen korporativ, d.h. körperschaftlich organisierter Regierungen, Banken usw. zu informieren.

      Schon aus diesen absoluten Rechtstatsachen, in deren Folge zum 1. September 2012 ein Motu Proprio des Papstes in Kraft tritt, ist absolut unbestreitbar, dass die "Bundestagswahl 2012" ein illegaler Akt ist, da mit einem weltweit gültigen Rechtsakt bewiesen wurde, dass ALLES nach Handelsrecht (UCC - Uniform Commercial Code) abläuft - insofern natürlich der Bezug aufs BGB richtig und gültig ist.

      Es IST viel geschehen, wenige wissen das, und die angemaßten "offiziellen" Stellen bestreiten oder ignorieren alles, was auch nur in die Nähe ihrer heuchlerischen Machtbasis kommt.

      Die Antwort aus Bremen ist eine einzige Farce, strafrechtlich relevant wegen Falschaussage und Irreführung sowie Amtsanmaßung.

      Für alle Interessierten, und das sollten ALLE Menschen sein, sei auf Folgendes hingeweisen, das bis heute unwiderlegt verbleibt und somit eine absolute Tatsache ist, die den gekauften (Staats-)Apparat und die Ausschaltung der Bevölkerung rückgängig macht:

      http://oppt-in.com/wp-content/uploads/2013/02/UCCFilings.zip

      Damit wir uns zu den obigen Dokumenten richtig verstehen: Sie sind unter EID abgelegt, beglaubigt und öffentlich registriert, d.h. sie haben eine gerichtliche Prüfung durchlaufen. Ich hoffe ihr wisst, was das bedeutet?!

      Die Antwort aus Bremen ist nachweislich(!) eine vorsätzliche Täuschung, und wenn das so weitergeht, möchte ich ehrlich gesagt nicht wisen, ob diesen Leuten annähernd klar ist, was auf sie zukommt, wenn sie den Status der Immunität nicht mehr halten können, der ihnen de facto zum 01.09.2013 genommen ist.

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    3. Oh ganz vorsichtig bei staatenlos.org .Sie steht im Verdacht vom VS betrieben zu sein.

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  4. Auf unser Anschreiben hat Frau Dobs aus Berlin folgende Antwort an uns gesandt, natürlich auch wieder im Auftrag, damit sie die Verantwortung für das Schreiben nicht übernehmen muß (die wissen alle Bescheid):

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ihre Nachricht vom 15. August 2013 ist hier eingegangen. Die darin geäußerte Rechtsauffassung wird von von der Landeswahlleiterin nicht geteilt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Stefanie Dobs
    __
    Stefanie Dobs
    Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
    Anstalt des öffentlichen Rechts
    Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin
    Alt-Friedrichsfelde 60
    10315 Berlin
    Tel: 030-9021 3631 Fax: 030-9028 4036
    E-Mail: landeswahlleiterin@wahlen-berlin.de
    oder stefanie.dobs@statistik-bbb.de
    Internet: www.wahlen-berlin.de


    Anmerkung der Volksbewegung:
    Wir werden natürlich der Beauftragten Frau Dobs antworten, daß es sich in unserem Anschreiben an den Wahlleiter nicht um irgendeine Rechtsauffassung handelt, sondern um Fakten, die von höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland geurteilt wurde. Es wäre daher ein Fall von Untergrabung der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung, wenn Frau Dobs die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen würde.

    Na da hatten wir doch vor nicht all zu langer Zeit den Beitrag auf unserem Blog, wo man die Ablehner der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe verklagen konnte. Sollte man das vielleicht in diesem Fall tun???

    Lieber Herr Weinmann, vielleicht begreifen Sie nun endlich, warum wir genau so und nicht anders argumentieren. Noch deutlicher kann man es ja wohl nicht machen. Wenn Sie selbst das nicht verstehen, dann können wir Ihnen auch nicht mehr helfen.

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    1. Mein Tipp an Euch, die Volksbewegung:

      Wie wäre es denn, wenn ihr aufhört, Euch auf Dritte zu beziehen?

      Viele Menschen sind es dermaßen gewohnt, irgendein Urteil oder sonstwas zu zitieren in der Hoffnung, damit etwas zu "reißen". Dabei ist doch klar, dass diese Urteile allesamt nichtig und daher Jonglieren im luftleeren Raum sind. Hier verstehe ich Euch nicht, weil doch so etwas einfachste Logik ist.

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    2. Ich habe von Frau Dobs exakt die selbe antwort bekommen, Wäre schön wenn ihr noch einen weiteren Brief entwerfen könntet, mit dem man auf dieses ignorante Haltung reagieren kann. Mir war schon klar, dass das Thema ignoriert und ausgesessen werden soll.

      Vielen Dank!!!
      Gruß Clint

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    3. Vorschlag:

      Aus Haftungsgründen wird nur persönlich unterzeichnete Antwort ausschließlich gemäß anliegender AGB bzw. der in der Courtesy Notice aufgeführten Rechtstatsachen akzeptiert.

      Die BRiD war bis zum 25.12.2012 eine ausschließlich auf Grundlage von Handelsrecht (UCC, Uniform Commercial Code) geführte, eingetragene Korporation (s. UPIK #......). Entsprechend gilt selbstverständlich Vertragsrecht (HGB/BGB).

      Sofern Sie vorgeben, als Amtsperson zu handeln und - hoffentlich - keine strafbare Amtsanmaßung betreiben, gilt Folgendes:

      Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o. ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!

      Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift (z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. Apr 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a a. O.)

      Ohne Unterschrift tritt also keine Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 we 2 GG und § 37 we VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!

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    4. Ein Beschluss, ein Urteil, amtliche Beglaubigungen wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442). Bei einem Verstoß liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167)

      „Unterschriften von Amtsträgern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss – zur Erlangung der nach dem GG gebotenen Rechtssicherheit – nachprüfbar sein, ob die Amtsträger, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. – Unterschrift -“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

      Paraphen sind keine Unterschrift: Dazu gibt es allerdings auch ausführliche gerichtliche Stellungsnahmen in der Bundesrepublik, die darin keine Unterschrift feststellen und solche Dokumente für nichtig erklären. Nach der ZPO, gefestigter Rechtsprechung des BGH und allgemeinem Rechtsempfinden, muss eine Unterschrift einen individuellen Charakter aufweisen, der die Nachahmung durch beliebige Dritte erschwert, und erkennen lassen, dass es sich um Schriftzeichen handelt, die die Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen. Eine wellenförmige Linie genügt in keinem Fall, auch nicht die Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens …( s. BORGMANN/HAUG 95, Anwaltshaftung, Kapitel XI, § 50 Klageerhebung, Rn 22!)

      „Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 we a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)



      „Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe lässt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)

      „Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. Sep 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b) und gewollte Namensabkürzung.

      Die hier von Ihnen gezeigte Praxis, vollkommen ohne jede Identifizierung rechtserhebliche Auskünfte zu erteilen, unterliegt obigen Ausführungen.

      Abschließend weise ich darauf hin, dass seit 25.12.2012 sämtliche Banken, Unternehmens-Regierungen und sämtliche andere Korporationen weltweit wirksam zwangsvollstreckt sind (UCC Doc #...) [steht alles in der Courtesy Nortice]

      Sofern Sie im Namen einer zwangsvollstreckten Entität auftreten, beachten Sie bitte die strafrechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem Bruch der so. Verstrickung ergeben.

      Mit bestem Gruß

      Ohne Präjudiz
      Unterschrift

      (selbst IMMER unterschreiben und per PDF versenden)

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  5. Und wie wäre es, diesen sog. Wahlleitern in aller Freundlichkeit jeweils eine Courtesy Notice (Kulanzmitteilung) zukommen zu lassen - in der Hoffnung, daß denen klar werde, was ihnen persönlich blüht, falls sie durch ihr Handeln das noch bestehende Sklavensystem weiter fördern sollten...?
    (siehe z.B. http://revealthetruth.net/2013/07/03/oppt-i-uv-von-a-bis-z/)

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    1. Exakt das tue ich bzw. habe ich getan, verbunden mit einigen Warnungen. Denn ob eine Rechtsauaffassung geteilt wird, ist hier gar nicht Gegenstand; so antwortet nur eine Firma, niemals ein Staatsorgan.

      So antwortet nur jemand auf Verhandlungsbasis, und das ist nun einmal Handels-/Vertragsrecht, in der jeder seinen Standpunkt und eine Meinung hat. Staatsrecht ist aber keine Meinung, und vor allem nicht verhandelbar, und wenn hier wer im Namen und im Stile des 3 Reiches antwortet - denn die BRD ist Rechtsnachfolger des DRITTEN Reiches - dann wisssen wir, was hier los ist.

      Insofern interessieren hier keine Aufassungen, egal von wem sie proklamiert werden. Die Organe der BRD setzen darauf, dass ihre merkwürdigen und tw. blumigen Formulierungen keiner versteht (Glaubhaftmachung; mehr ist da nicht) und setzen auf Verzögerungstaktik.

      Dass wir so etwas erleben müssen, offenbart absolut eindeutig, dass die Firma keinen Bock hat, abzutreten, sondern vielmehr sich verschanzt und der Bevölkerung Krieg androht, auch durch Abtauchen und Verweigerung der Rechtspflege und Rechtsstaatlichkeit, z.B. durch Unterschrift. Verbindliche Auskünfte, noch dazu schriftlich, sind selbstverständlich persönlich zu unterzeichnen; da gibt's doch gar keine Frage. (§ schenke ich mir)

      Deshalb ist inzwischen die Russische Föderation eingeschaltet worden, und deren Außenamt sowie Hauptmilitärstaatsanwaltschaft sind aktiv. Was wir in der BRD erleben, ist erneute Gleichschaltung und das Aufleben von Nazismus und Faschismus als beweisbare Tatsache. Es war klar, dass es eines Tages zu dieser Konfrontation kommen würde.

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  6. Ich halte den Kommentar des Weinenden Mannes für durchaus gerechtfertigt und als echte 'Volksbewegung' tätet ihr IMHO gut daran, auch solche Stimmen mit ins Boot zu holen, anstatt sie mit der 'Sie sind eventuell zu doof'-Keule zu behandeln. Das ist genau das urteilende, trennende Denken, das uns in diesen Schlammassel geführt hat!

    Solange wir mit den Methoden der BRiD argumentieren, bewegen wir uns im Rahmen des Handelsrechts und deren AGBs haben wir (wenn auch in Unwissenheit und daher nicht rechtgültig) akzeptiert (siehe z.B. Personalausweis).

    Als juristischer PERSON steht es uns nicht zu, Einspruch zu erheben und daher halte ich die Frage nach dem rechtlichen Fundament, von dem aus wir argumentieren wollen, für - naja - fundamental eben ;-)

    Irgendeine ehemalige sog. Bundes-Instanz anzurufen ist insofern gleichbedeutend mit der Aussage: "Ich akzeptiere eure Autorität und verlange, daß ihr euch selbst Einhalt gebietet!" Das scheint mir absurd...

    Diese sog. Wahl wird von Individuen inszeniert, die keinerlei Rückendeckung haben und rein persönlich für ihr TUN haften. Die meisten sind wahrscheinlich ebenso verblendet, wie 'das System' es eingerichtet hat und daher unsere Verbündeten, die sich im gleichen Hamsterrad abstrampeln. Informieren wir diese WESEN und stellen es ihnen frei, ob sie weiter an der Aufrechterhaltung dieses Gefängnisses mitwirken wollen. Ermutigen wir sie, die vorhandenen Hilfsmittel (z.B. OPPT/TOP) zu benutzen, um sich in eine liebevollere Bewegung einbringen zu können, als den Mammon-dominierten alten Komplex.

    ALOHA - Liebe nimmt zu, wie das Urteilen abnimmt...

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    1. Das unterschreibe ich. In voller persönlicher Verantwortung und Haftung.

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  7. Hallo alle zusammen!
    Ich denke wir sind hier alle einem kapitalen Denkfehler aufgesessen!
    Wer benennt denn das Bundesverfassungsgericht? War das nicht die so genannte Bundesregierung? Wenn also von Anfang an das Wahlgesetz ungültig ist, so konnte auch von Anfang an das BVG nicht Recht sprechen, da es von einer nicht gültigen Regierung bestellt wurde. Das BVG zeigt mit dem AZ:..... auch nur auf, das alles von Anfang an eine gewaltige Lüge ist. Hier dreht der Hund sich im Kreis.
    Was auf Lügen aufgebaut wurde, kann niemals in die Wahrheit verwandelt werden. Hört endlich auf, die LÜGE zu wählen, auch wenn sie noch so klein ist!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    Versammelt Euch und helft mit, das alle Behördenmitarbeiter ihre goldenen Verwaltungskäfige verlassen können, in dem Wissen, von der Familie oder anderen lieben Menschen aufgefangen zu werden, ohne Not leiden zu müssen, durch die Aufgabe ihrer jetzigen Tätigkeit. Nur so können wir gemeinsam in eine neue Zukunft gehen, die wir dann selbst bestimmen werden!

    Gruß an alle
    Michael

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    1. Das können sie, indem Sie sich entnazifizieren und einen entsprechenden Antrag bzw. Erklärung ggü. den Alliierten, ich tue das ggü. den Russen, abgeben.

      Seit 08.12.2010 hat diese BRD STAATENLOSIGKEIT hergestellt... wer bitteschön soll denn da noch IRGENDWAS entscheiden, geschweige denn wen sollen STAATENLOSE wählen? Ein Phantom?

      Staatenlosigkeit bedeutet das absolute (rechtliche) Vakuum; bedeutet der Mensch ist ein Neutrum, ohne Verankerung; er ist quasi ein Nichts, weil er in dieser Welt (rechtlich) nicht mehr definierbar ist! Ist Euch das eigentlich klar?

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  8. Was ist mit dem Zusatzgesetz im Mai 2013 ? Da ist doch irgendwas an der Sitzordnung korrigiert worden.

    Was sagt ihr dazu ?

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  9. Zurück an den Wahlleiter!
    Das Bundesverfassungsgericht hat in höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aktenzeichen: 2 BvE 9/11 vom 25.7.2012 geurteilt, daß jegliche Wahlen seit dem Jahre 1956 nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Gesetzgeber durchgeführt wurden und entschieden, dass alle Bundestage seit dem 06.05.1956 nichtig sind.
    Somit sind auch alle Gesetze seit diesem Zeitpunkt nichtig!
    Auch diese Wahl ist auf Grund der aktuellen Rechtslage illegal.
    (Nachzulesen:http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html)
    Bereits am 03.07.2008 urteilte das Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 das bisherige Wahlverfahren für „widersinnig“, „willkürlich“ und daher „verfassungswidrig“. Das jetzige Parlament hat die Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes wieder einfach missachtet, bis zum 30. Juni 2013 ein neues, verfassungskonformes Wahlgesetz zu schaffen.
    Aus diesem Grund sende ich Ihnen Ihre Wahlbenachrichtigungskarten zurück, mit der Bitte, mir die erfolgte Heilung, noch vor den diesjährigen Wahlen schriftlich mitzuteilen.
    Anlage: Angeklammerte Wahlbenachrichtigungskarte.
    Danke!

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    1. @ Anonym 18. August 2013 23:09

      Ihr Zitat:
      "bis zum 30. Juni 2013 ein neues, verfassungskonformes Wahlgesetz zu schaffen. Zitatende.

      Das ist so nicht ganz richtig. Es wurde beauflagt, bis zum 30. 06. 2011 ein neues Wahlgesetz zu schaffen. War sicher nur ein Druckfehler.

      Das Credo der Erkenntnis ist ja aber immer wieder: Welche legitim gewählte Regierung wäre denn dazu berechtigt gewesen, ein neues Gesetz zu schaffen, wenn es die aktuelle Regierung auf Grund ihrer Illegalität nicht darf. Da kann keiner ein neues Gesetz schaffen, auch kein neues Wahlgesetz.

      Im Übrigen kann hier auch keiner eine irgendgeartete Heilung vollziehen, weil eben niemand, weder beim Bundesverfassungsgericht, noch irgend jemand in der "Regierung" diese Heilung vollziehen kann.

      Wir kommen nicht umhin, uns mengenmäßig so zu organisieren, daß wir eine Nationalversammlung ausrufen können und diese dann den Nationalen Rat aufstellt. Dieser kann dann Verfassungsentwürfe prüfen und dem Volk zur Ratifikation vorlegen. Nur das ist der einzig legale Weg, um zu legalen Wahlen zu kommen. Und wer dem widerspricht, weil er partout behauptet, wir hätten eine gültige Verfassung, weil ihm das irgend ein guter Verkäufer der Kommissarischen Reichsregierungen so eingehämmert hat, der ist schuldig, daß wir hier nicht vorwärts kommen.

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  10. Sorry, aber ihr macht Euch leider immer und immer wieder unglaubwürdig, wenn Ihr solch einen Stuß wie:

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aktenzeichen: 2 BvE 9/11 vom 25.7.2012 geurteilt, daß jegliche Wahlen seit dem Jahre 1956 nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Gesetzgeber durchgeführt wurden und entschieden, dass alle Bundestage seit dem 06.05.1956 nichtig sind."

    Das ist einfach falsch!!!!!!!

    Haltet Euch doch einfach an meine Formulierungen, denn die sind in der Regel richtig und bisher nicht beanstandet worden. Was habe ich veröffentlicht, was dann zu solchen Mutationen führt?

    Hier mein Text:

    Mit dem Aktenzeichen 2 BvE 9/11 hat das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 ein folgenschweres Urteil gesprochen, das alle je getroffenen Urteile eines höchsten Gerichts in den Schatten stellt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes. Dabei handelt es sich nicht nur um die Änderungen vom 24.9.1998 und vom 20.12.2011, sondern bei genauerer Betrachtung um das Bundeswahlgesetz in Gänze seit seiner Inkrafttretung am 7. Mai 1956. Für einen Leihen mag es sich zunächst belanglos anhören und man könnte den Gedanken hegen, daß man dann einfach ein neues Bundeswahlrecht beschließt und alles sei in Ordnung. Dieser Gedanke wird auch von der Bundesregierung so nach außen transportiert.

    Doch für den Juristen sieht dieses Urteil ganz entscheidend anders aus, zumal das Bundesverfassungsgericht am 4. Juli 2012 eine erste Entscheidung (2 BvC 1/11 2 BvC 2/11) traf, also 21 Tage vor der so bedeutenden zweiten Entscheidung zum Bundeswahlgesetz, die ebenso die Verfassungswidrigkeit feststellte.

    Dabei hat der Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Vors. Voßkuhle, L.S.) entschieden, daß die Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.2 S.1 BWG (Bundeswahlgesetz, L.S.) mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs.1 S.1 GG unvereinbar und nichtig ist.

    Das Ausmaß dieser Entscheidungen wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:

    a) „Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)

    b) „Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.“ BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

    c) „Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage.“
    (Ersten Senats vom 8. Oktober 1980-- 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)


    Dabei gilt, daß jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf ein nichtiges Gesetz zwangsläufig ins Leere geht, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.

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  11. Das bedeutet im Klartext:

    Ungültiges Wahlgesetz heißt ungültige Wahl,
    ungültige Wahl heißt ungültige Gewählte,
    ungültige Gewählte heißt ungültiger Gesetzgeber und
    ungültiger Gesetzgeber kann nur ungültige Gesetze beschließen

    In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen – das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.
    Ein verfassungswidrig besetztes Parlament ist kein legitimierter Gesetzgeber und kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen keine Gesetze erlassen, die verfassungsmäßig in Ordnung sind. Auch kein neues Bundeswahlgesetz!!! Und da nach den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgesetzes die „Nichtigkeit“ des Bundeswahlgesetzes mit dem Datum 7. Mai 1956 festzustellen ist, hatte die Bundesrepublik spätestens seit diesem Tag zu keiner Zeit eine legitimierte Regierung. Die Rechtsfolgen sind, daß sämtliche Gesetze, Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen, Zahlungen, Forderungen etc. die in der Zeit zwischen 7. Mai 1956 bis zum heutigen Tag ungültig und nichtig sind.
    Der Bundestag von heute ist nicht legitim. Der „Zwei plus Vier Vertrag, die Deutsche Einheit, der Beitritt zur EU, sämtliche Steuergesetze, der ESM, alle Steuerbescheide sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 AZ.:2 BvE 9/11 deklaratorisch aufgehoben. Jetzt mag der Leser verstehen, weshalb das 9/11 der Bundesrepublik Deutschland in seiner Tragweite eine Dimension erreicht hat, die wir noch gar nicht erfassen können.“

    Mit keinem Wort ist das BVerfG auf das Jahr 1956 eingegangen, daher ist das Stuß. Nur in Verbindungen mit anderen Urteilen des BVerfG bekommt das Jahr 1956 eine Bedeutung.

    Mir geht die Hutschnur hoch wenn ich so einen …. lese. Schreiber solcher Texte schädigen auch mich und andere, die sorgfältig vortragen, nicht abschreiben und selbst recherchieren, da wir in die gleiche Schublade gesteckt werden und ebenso als unglaubwürdig behandelt werden. Eigene Interpretationen wie die o.g. Zeilen sind nicht erwünscht, da falsch.

    In diesem Sinne viele herzliche Grüße

    AH

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  12. Hallo,

    im Folgenden die Antwort der Wahlleiterin meines Landkreises:



    >>Sehr geehrter Herr XXX,



    vielen Dank für Ihre Mitteilung. Mit Ihrer E-Mail vom 21.08.2013 zweifeln Sie die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl am 22.09.2013 an, weil das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25.7.2012 (2 BvF 3/11, 2BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) einzelne Regelungen des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte.



    Mit dem 22. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drs. 17/11819) hat der Bundesgesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, so dass an der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Fassung des Bundeswahlgesetzes (i.d.F. vom 23.7.1993 (BGBl. I S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.5.2013 (BGBl. I S. 1084)) keine Zweifel bestehen.



    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag<<

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  13. Liebe Leserin, lieber Leser

    Die Gerüchteküche brodelt: die kommende Bundestagswahl sei
    illegal – und angeblich auch alle Bundestagswahlen seit 1956.

    Begründet wird dies hauptsächlich mit dem Urteil des BverfG vom 25. Juli 2012,
    doch finde ich hierin keinerlei Beleg für diese Behauptungen.

    Die Legalität der Bundestagswahlen hingegen sehe ich belegt:


    Bundestagswahl 2009

    Ich zitiere aus dem Urteil von 2008:

    „Auch wenn der Wahlfehler hier Mandatsrelevanz hat, führt er nicht zur
    Ungültigerklärung der Wahl und damit zur Auflösung des 16. Deutschen Bundestages.
    (…)
    sind die Folgen einer Entscheidung, die die bisherige Rechtslage für eine
    angemessene Übergangszeit billigt, von Verfassungs wegen hinnehmbar.
    (…)
    so dass die Legitimation des Bundestages in seiner Gesamtheit nicht in einer
    Art und Weise betroffen ist, die eine sofortige Auflösung rechtfertigen würde.
    (...)
    kann ausnahmsweise hingenommen werden, dass die Sitze im kommenden
    Bundestag – wie in den vergangenen Jahrzehnten – noch nach § 7 Abs. 3 Satz 2
    in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG zugeteilt werden. Der Gesetzgeber hat
    den verfassungswidrigen Zustand aber spätestens bis zum 30. Juni 2011 zu beheben.“



    frühere Bundestagswahlen

    Das Wahlgesetz wurde - ex nunc - erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung
    verfassungswidrig.

    Ich zitiere aus einer wissenschaftlichen Arbeit:

    „Wird ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt, so tritt es am Tage nach der
    Bekanntmachung der Entscheidung außer Kraft. Die Folgen davon sind: das Gesetz
    ist abgeschafft und unanwendbar; die Entscheidung wirkt ex nunc“





    Bundestagswahl 2013

    Der Gesetzgeber hielt die Frist nicht ein, was bei vorgezogenen Neuwahlen tatsächlich zu einem Legitimitätsverlust geführt hätte. Dieser Fall trat jedoch nicht ein, so dass der 2009 für 4 Jahre legitimierte Gesetzgeber berechtigt war, das Wahlgesetz an die Urteile des BverfG 2008 und 2012 anzupassen, was im Februar dieses Jahres geschah.





    In der Gerüchteküche kochen keine Feinschmecker.
    (Peter F. Keller)

    Viele Grüße
    Andreas

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    1. Aber Werter Herr Andreas Straubinger, was ist denn dies für ein Zeugs ??

      http://brd-schwindel.org/neu-zur-bundestagswahl-die-brd-ist-rechtmaessig/

      Nochmal, die vorgebliche Bundesregierung ist mindestens seit 1990 illegal an der "Macht" durch Streichung des Art.23 GG am 18.7.1990 in Paris.

      Nachzulesen in diesem Buch
      http://www.amazon.de/runder-scharfen-diplomatische-deutschen-Einheit/dp/3789031054

      17. Juli 1990
      Paris - Zwei-plus-Vier Außenministerkonferenz
      Für Schewardnadse ist die Blockbildung beendet mit der Aufhebung der Vier Mächte Rechte nach der Wiedervereinigung. DDR gegen Kaukasus Ergebnis , wollen keine NATO Truppen auf ihrem Gebiet und nuklearwaffenfreies Deutschland.
      BRD muß polnische Westgrenze vertraglich anerkennen und Artikel 23 aus Grundgesetz streichen. (180-181)
      Eins plus Vier " . . . waren Anspruch und Aufgabe einer eigenständigen Außenpolitik der abtretenden DDR beendet".(199).
      Quelle: Elbe 180-181; 199

      Weiter bei Elbe: "Die sechs Außenminister erklärten sich mit der polnischen Forderung einverstanden, daß in der Verfassung des vereinten Deutschlands der Hinweis auf die deutsche Einheit nach der Präambel und die Beitrittsmöglichkeit nach Art. 23 nicht mehr enthalten sein sollte".

      Polnische Forderung? Aber es heißt doch, James Baker hätte dies verlangt?
      Völlig korrekt. Denn ein Teil Deutschlands (in den Grenzen von 1937) steht unter polnischer Aufsicht. Deswegen durfte Skubiszewski auch an den Verhandlungen teilnehmen. (Warum auch sonst?) Die vier Siegermächte plus die 2 deutschen Verwaltungsgebiete plus die polnische. Skubiszewski hat die Streichung verlangt, um sicherstellen zu können, daß das von Polen verwaltete Gebiet auch weiterhin in deren Fängen bleiben kann. James Baker konnte, aufgrund der alliierten Obliegenheitsrechte, dies durchsetzen. Zudem waren die beiden deutschen Außenminister nicht dagegen.

      Löschen
    2. Die Bundesregierung sei seit 1990 illegal durch die Streichung des Art.23 GG ?

      Ist diese Schlussfolgerung logisch?

      Der Geltungsbereich ist in die Prämbel verschoben und auf der Präambel basiert das GG.

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    3. Dann mal sich hier informieren

      http://dem-deutschen-volke.blogspot.de/2013/08/ist-das-grundgesetz-fur-die.html

      auch zum Thema Präambel, der Art. 23 GG war am 18.7.1990 gestrichen und zum 2. mal mit deem Vertrag über die Einheit, welche de jure aber nie stattgefunden hat.

      Löschen
    4. Handbuch der Rechtsförmlichkeit

      http://hdr.bmj.de/page_c.5.html#an_361

      dort steht klar die Forderung nach einem Geltungsbereich.

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    5. Die Frage, ob das Inkrafttreten einer Verfassung vor dem Inslebentreten des Staates möglich sei, ist zu verneinen.
      ->
      GG und BRD haben am gleichen Tag Geburtstag.


      *

      "Grundgesetz für die BRD" ist seit der durch die USA befohlenen Streichung des alten Art. 23, der den Geltungsbereich festlegte, erloschen.
      ->
      Der Geltungsbereich ist klar definiert


      *

      Nach diesem Zeitpunkt war kein Bundestag mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.
      ->
      Zweifelhafte Grundannahmen führen zu einer Schlussfolgerung, die von der Realität klar widerlegt wird.


      *

      heutige Präambel des GG enthält ebenfalls nur Lügen
      ->
      Wo ist angeblich eine Lüge?


      *

      dass eine Präambel keine gesetzesrechtliche Bedeutung hat sondern
      lediglich als Vorwort zu werten ist, welche eine Erklärung zur
      Darstellung von Motiven, Absichten und Zwecken darstellt, die nicht zum
      eigentlichen Text gehört (lt. Wikipedia – Präambel).
      ->
      Wikipedia ist eine seriöse Quelle?
      Die Präambel ist die rechtliche Basis des GG und damit aller Gesetze in Deutschland.


      *

      "Eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die deutsche Bevölkerung,
      wie von den Alliierten gewünscht, fand nicht statt, denn die
      Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder wollten die Existenz eines
      westdeutschen Staatsvolkes verneinen.“ Zitatende.
      ->
      Und doch wurde das GG ratifiziert und ist damit gültig.
      (Nicht vom Volk, das ist richtig, da man keine Verfassung wollte, sondern bis zur Wiedervereinigung Deutschlands nur ein Provisorium.)


      *

      Vertrag über die Einheit, welche de jure aber nie stattgefunden hat.
      ->
      Seriöser Beleg?


      *

      Handbuch der Rechtsförmlichkeit
      dort steht klar die Forderung nach einem Geltungsbereich.
      ->
      Den haben wir ja: Deutschland.
      Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde festgeschrieben, dass keine weiteren Teile Deutschlands hinzukommen werden. Seitdem haben wir eine neue Präambel, die den Geltungsbereich klärt.

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    6. Wer lesen kann ist klar im Vorteil, dies kann der Vorschreiber scheinbar nicht.

      Es steht ausführlich alles in den Beiträgen drin, wer sich hier etwas anderes zusammen spinnt...gehört wie diese BRD in den Mülleimer der Geschichte.

      Die BRD ist sicher dann auch keine Firma obwohl in etlichen Dateien nachgewiesen?

      UPIK® Datensatz - L
      L Eingetragener Firmenname Bundesrepublik Deutschland
      W Nicht eingetragene Bezeichnung oder Unternehmensteil BRD
      L D-U-N-S® Nummer 341611478
      L Geschäftssitz Dorotheenstr. 184
      L Postleitzahl 10117
      L Postalische Stadt Berlin
      Land Germany
      W Länder-Code 276
      Postfachnummer
      Postfach Stadt
      L Telefon Nummer 0302270
      W Fax Nummer 03022736740
      W Name Hauptverantwortlicher Joachim Gauck
      W Tätigkeit (SIC) 9199


      wie sagt der Bayer ... Schleich Dich

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    7. Auf all die Gegenargumente antwortest du nicht. Warum?
      Übrigens habe ich den Eindruck, dass du beleidigend wirst. Warum?

      Zu den UPIK-Datensätzen:

      Sind diese staatlich?
      Dann (!) hättest du einen seriösen Beleg für eine BRD GmbH.


      Zum Geltungsbereich des GG eine Ergänzung:
      An der BverfG-Entscheidung vom 31. Juli 1973 sieht man die Rechtsgültigkeit der Präambel. Die Präambel ist Teil des GGs und besitzt folglich auch Rechtsgültigkeit.

      Braucht eine Verfassung überhaupt einen Geltungsbereich?
      Die französische Verfassung hat keinen.

      Muss sie überhaupt in Schriftform existieren?
      siehe England

      Muss ein souveräner Staat überhaupt eine Verfassung haben?
      siehe Israel

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    8. Da sieht man wer absolut keine Ahnung hat, weder Israel , noch Frankreich oder England sind souveräne Staaten.

      fast alle Staaten sind ab 1913 zu Companys sprich Firmen gemacht worden.

      Da weden die BRD staatlich ist kann UPIK auch nicht staatlich sein.

      "Es gibt nur zwei Dinge, die unendlich sind: das Universum und die menschliche Dummheit.Wobei ich beim Universum nicht sicher bin"

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    9. > Da weden die BRD staatlich ist kann UPIK auch nicht staatlich sein.

      Damit sagst du, es gäbe eigentlich keine staatlichen Dokumente.
      Ein Gegenbeweis würde deine These widerlegen ...




      > weder Israel , noch Frankreich oder England sind souveräne Staaten.

      Kannst du dies belegen?

      Bestreitest du auch die Legalität von deren Wahlen?

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    10. Wer ist denn hier der Obermotz und warum soll ich etwas belegen ???

      Mit dem sog. "Act of 1871" wandelte der 41. US-Kongreß ‚Washington D.C.‘, die Regierung der Vereinigten Staaten, in ein gewerbliches Unternehmen um. Mit der vertraglichen Einbindung aller amerikanischen Einzelstaaten in diese Corporation wurde jeder amerikanische Bürger unbewußt zum Quasi-Angestellten dieser Firma:

      UNITED STATES CODE, Title 28, § 3002 (15) (A) (B) (C):
      (15) “United States” means—(A) a Federal corporation; (B) an agency, department, commission, board, or other entity of the United States; or
      (C) an instrumentality of the United States.

      Mit dem "Federal Reserve Act" von 1913 wurde ein privates Banker-Konsortium zur Zentralbank der USA, mit dem Recht, Geldnoten zu drucken und den Geldfluß zu kontrollieren. Dieser „Act“ ermöglicht es der FED ( Rockefeller, J.P. Morgan und Warburg ) bis heute, Geld ohne Gegenwert „zu schaffen“, das sich der „Staat“ (die US-Corporation!) dann für seine (ihre) „Staats“ausgaben gegen Zinsen ausleihen muß. Zur Bezahlung der Zinsen muß der „Staat“ von „seinen Bürge(r)n“ „Einkommenssteuern“ eintreiben, die es laut Verfassung gar nicht geben dürfte.
      << Hinweis P.C.: daher gibt es in USA mit dem FED $ kein Eigentum, sondern nur gepachtetes oder geliehenes Gut - alleiniger Eigentümer ist die FED durch ihre Eigentum am $ !

      Mal mit dem Völkerbund und der UN als Nachfolger beschäftigen, dort geht es um Treuhand.

      http://www.natuerlicheperson.de/pdf/Die_Wahrheit_ueber_die_USA.pdf

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    11. Deine Behauptung war, dass Israel, Frankreich und England nicht souveräne Staaten wären.

      Kannst deine Behauptung belegen?

      Falls nicht -> hätten wir 3 souveräne Staaten mit legitimen Wahlen, die entweder gar keine Verfassung haben oder eine Verfassung ohne Geltungsbereich.

      Falls doch -> nur her damit.

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    12. Ich habe geschrieben Du sollst Dich mit der UN befassen, was ist da so schwer zu verstehen ???

      Immer noch nicht begriffen, alle "Staaten" der UN sind Firmen.

      Mach Deine Hausaufgaben.

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    13. Hi, die in den deutschen D&B UPIK Datensätzen enthaltenen Firmennamen basieren ALLE auf amtliche Handelsregistereinträge der Registergerichte (§ 8 HGB). Das Handelsregister ist das einzige "staatlich" geführte Register, wäre man informiert gewesen... die Frage nach der "Staatlichkeit" ist somit sinnfrei... D&B Dun & Bradstreet ist Weltmarktführer im Bereich der B2B Wirtschafts-informationen, die Datenbankeinträge liegen bei ca. 200 Mio Firmen weltweit und 4,5 Mio Firmen in DEU, in etwa wie die SCHUFA private Kreditnehmer bewertet... Woran erkenne ich denn noch, ob es sich um eine Firma handelt? Achtet auf GROSSSCHREIBUNG! - Denn die Großschreibung im Wortinnern, ist KEIN Bestandteil der amtlichen Rechtschreibregelung. Im Handelsrecht findet die GROSSSCHREIBUNG jedoch häufig Anwendung, z.B. Firmen-/Marken-Namen (ALDI, VOLKSWAGEN, DRUM, POLIZEI, BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND usw.)

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    14. Ausküfte von D&B-Bisnode sagen aus,

      Mit der D&B D-U-N-S® Nummer werden Unternehmen eindeutig und weltweit identifiziert...

      Im Impressum finden sich auch die Umsatzsteuernummern etc. pp

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  14. Eine Rückinfo auf unser Schreiben, was wieder einmal das bestehende Unwissen über die gesetzlichen Voraussetzungen beweist. Wir gehen darauf nochmals näher ein, veröffentlichen hier jedoch zunächst zur Kenntnisnahme die an uns gerichteten Antworten bezüglich unserer Beschwerde an alle Wahlleiter (wo eine E-Postadresse vorhanden war).

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    vielen Dank für Ihre Mitteilung.



    Mit Ihrer E-Mail vom 15.8.2013 zweifeln Sie die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl am 22.09.2013 an, weil das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25.7.2012 (2 BvF 3/11, 2BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) einzelne Regelungen des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte.



    Mit dem 22. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drs. 17/11819) hat der Bundesgesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, so dass an der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Fassung des Bundeswahlgesetzes (i.d.F. vom 23.7.1993 (BGBl. I S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.5.2013 (BGBl. I S. 1084)) keine Zweifel bestehen.



    Mit freundlichen Grüßen

    Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 24 Aurich – Emden

    Im Auftrage

    Dagmar Flohr

    AntwortenLöschen
  15. Eine weitere Antwort auf unsere Beschwerde:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden E-Mail.
    Ich habe Ihre Beschwerde zunächst an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet.
    Sobald mir von dort eine Antwort vorliegt, erhalten Sie weitere Nachricht.


    Mit freundlichen Grüßen,
    Anne-Christin Reinking

    Kreis Minden-Lübbecke
    Steuerungsunterstützung und Interner Service
    - Kreistagsbüro -
    32423 Minden, Portastraße 13
    Telefon: 0571 807-22160
    Telefax: 0571 807-32160
    eMail: a.reinking@minden-luebbecke.de
    Internet: http://www.minden-luebbecke.de

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  16. Noch eine weitere Antwort auf unsere Beschwerde:


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auf Ihre Anfrage vom 15.08.2013 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.

    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.

    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht – wie von Ihnen behauptet – die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.

    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).



    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.





    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag



    --
    Hans Ulrich Weidenfeller
    Büro des Landeswahlleiters

    STATISTISCHES LANDESAMT
    RHEINLAND-PFALZ

    Mainzer Straße 14-16
    56130 Bad Ems
    Telefon 02603 71-4560
    E-Fax 02603 7119-4560
    Telefax 02603 71-4130
    Mailto:wahlen@statistik.rlp.de
    Mailto:Hans-Ulrich.Weidenfeller@statistik.rlp.de
    www.wahlen.rlp.de

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  17. Noch eine Antwort auf unsere Beschwerde:



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2012 BVerfG, 2 BvF
    3/11 hat der Deutsche Bundestag die 22. Änderung des Bundeswahlgesetzes
    (BWG)

    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/pf1/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=69&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR108200013&doc.part=r&doc.price=0.0#focuspoint

    beschlossen, welche seit dem 09.05.2013 in Kraft getreten ist.

    Mit dieser Änderung wurde der § 6 des BWG neu gefasst.

    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/pgl/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=69&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR003830956BJNE001607377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint

    Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2012 BVerfG, 2 BvF
    3/11 angesprochene Regelung ist damit für die Bundestagswahl am 22.09.
    2013 nicht mehr in Kraft.

    Einer Gültigkeit der Bundestagswahl am 22.09. 2013 steht das o.g. Urteil
    des BVerfG nicht im Wege.

    mit freundlichen Grüßen

    Nils Nolting
    Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters

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  18. Noch eine Antwort auf unsere Beschwerde:

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,



    im Zusammenhang mit der Übersendung der untenstehenden Mailnachricht weise ich auf die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2012

    (BGBl. I S. 1501) hin.



    Nach § 2 Abs. 3 und 4 WahlPrG ist der Einspruch binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen.





    Mit freundlichen Grüßen

    In Vertretung



    Peter Berghäuser
    Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde/Wahlen
    Tel.:06124-510429
    e-mail:peter.berghaeuser@rheingau-taunus.de

    AntwortenLöschen
  19. Eine weitere Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    vielen Dank für Ihre Mitteilung.



    Mit Ihrer E- Mail vom 15.08.2013 zweifeln Sie die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl am 22.09.2013 an, weil das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25.7.2012 (2 BvF 3/11, 2BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) einzelne Regelungen des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte. Mit dem 22. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes hat der Bundesgesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, so dass an der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Fassung des Bundeswahlgesetzes vom 23.7.1993 (BGBl. I S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.5.2013 (BGBl. I S. 1084) keine Zweifel bestehen.



    Freundliche Grüße



    Thomas Haß

    Stellv. Kreiswahlleiter



    Landkreis Hameln-Pyrmont

    Süntelstraße 9

    31785 Hameln



    Telefon 05151/903-9100

    Telefax 05151/903-69100

    thomas.hass@hameln-pyrmont.de

    www.hameln-pyrmont.de



    P Bitte prüfen Sie, ob diese E-Mail wirklich ausgedruckt werden muss.

    AntwortenLöschen
  20. Von Michael Ralf (woher auch immer er ist) kam diese Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    Ihrem Beschwer sind keine Angaben oder Erläuterungen beigefügt, die einen sachlichen Grund für einen Beschwer in Wahlsachen enthalten und ein Handeln meinerseits begründen würden. Insofern sehe ich mich außerstande selbst eine Antwort zu geben oder Ihr Anliegen Dritten gegenüber zu begründen.

    Wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an die zuständige Stelle.

    Über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entscheidet, vorbehaltlich erner Beschwerde gemäß Art. 41 GG der Bundestag.



    Mit freundlichen Grüßen

    Der Wahlleiter

    AntwortenLöschen
  21. Wieder eine Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    auf Ihre nachstehende Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:



    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.



    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.

    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht - wie von Ihnen behauptet - die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.



    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).



    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.



    Mit freundlichen Grüßen

    Anton Stegmüller

    Landratsamt Donau-Ries

    Kommunalrecht

    Pflegstr. 2

    86609 Donauwörth

    AntwortenLöschen
  22. Eine weitere Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    auf Ihre nachstehende Mail kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.

    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.

    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht – wie von Ihnen behauptet – die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.

    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).

    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.



    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag



    Gerhard Knöchel



    STADT SCHWEINFURT – Zukunft findet Stadt



    Amt für Meldewesen und Statistik

    Markt 1

    97421 Schweinfurt

    www.schweinfurt.de



    Gerhard Knöchel

    Leiter des Amtes für Meldewesen und Statistik

    Geschäftszeichen: 33-0

    Gebäude: Rathaus

    Zimmer-Nr.: EG, 2.1

    Telefon: 09721/51-3300

    Telefax: 09721/51-3303

    Email: gerhard.knoechel@schweinfurt.de

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  23. Eine weitere Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auf Ihre Anfrage vom 15.08.2013 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG §
    6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes
    für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der
    Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den
    damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.

    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung
    des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.

    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011
    eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das
    Bundesverfassungsgericht hat daher nicht ? wie von Ihnen behauptet ? die
    Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.

    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat
    das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen
    Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen
    die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit
    der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
    festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren
    durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC
    1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).

    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    gez. Spieß
    Kreiswahlleiterin

    AntwortenLöschen
  24. Eine weitere Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    auf Ihre Anfrage vom 15.08.2013 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:



    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.

    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.

    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht – wie von Ihnen behauptet – die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.



    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).



    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.



    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag



    Stefan Dykiert







    Einwohnermelde- und Personenstandswesen
    21.2 Melde- und Staatsangehörigkeitsrecht, Wahlen

    Theresienplatz 2
    94315 Straubing
    Telefon (09421) 944-329
    Telefax (09421) 944-110
    stefan.dykiert@straubing.de
    www.straubing.de

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  25. Eine weitere Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    die Kreiswahlleiterin, Frau Oberbürgermeisterin Merk-Erbe, hat mir Ihre Anfrage vom 15.08.2013 zur Beantwortung weitergeleitet.

    Ich kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:



    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.

    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.

    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht – wie von Ihnen behauptet – die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.

    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).



    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.



    Mit freundlichen Grüßen



    Horst Mader

    Stadt Bayreuth

    Einwohner- und Wahlamt

    Luitpoldplatz 13

    95444 Bayreuth

    Tel. : 0921/25-1212

    Fax: 0921/25-1426

    E-Mail: horst.mader@stadt.bayreuth.de

    Internet: www.bayreuth.de



    Beschreibung: Beschreibung: cid:image001.png@01CD10EC.E8C2F6F0 Beschreibung: Beschreibung: cid:image002.png@01CD10EC.E8C2F6F0

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  26. Eine weitere Antwort:



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auf Ihre Anfrage und "Beschwerde" vom 15.08.2013 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. Nur in Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.

    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.

    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht – wie von Ihnen behauptet – die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt!

    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.)!



    Mit freundlichen Grüßen


    Karl-Heinz Schwenkert
    _____________________________________
    STADT WÜRZBURG
    Fachbereich Allgemeine Bürgerdienste/Bürgerbüro
    Fachgebietsleitung Melde-/Wahlwesen/stellvertr. Stimmkreis- und Wahlkreisleiter
    Rückermainstr. 2 - 97070 Würzburg

    Tel. 0931/37-2669
    Fax: 0931/37-3844
    E-Mail Karl-Heinz.Schwenkert@stadt.wuerzburg.de

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  27. Eine weitere Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    auf Ihre Email in obiger Angelegenheit darf ich Ihnen folgendes mitteilen:



    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.



    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.



    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht – wie von Ihnen behauptet – die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.



    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).



    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.



    Mit freundlichen Grüßen



    i.A. Ralf Haupt



    Berufsm. Stadtrat

    Stellvertretender Kreiswahlleiter des Wahlkreises 236 Bamberg

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  28. Noch eine Antwort:

    Teil 1:


    Widerspruch Beschwerde zur geplanten Bundestagswahl am 22. September 2013
    Ihre E-Mail vom 15. August 2013


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Ihrer E-Mail vom 15. August 2013 führen Sie aus, dass aus Ihrer Sicht die am 22. September 2013 stattfindende Bundestagswahl auf Grund der aktuellen Rechtslage illegal sei. Sie verweisen dabei auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 und vom 25. Juli 2012 und machen geltend, dass das im Mai 2013 neu geschaffene Wahlgesetz nicht als rechtliche Grundlage für die Bundestagswahl am 22. September 2013 herangezogen werden könne, da es von einem nicht legitimierten Parlament beschlossen worden sei.

    Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

    Als Landeswahlleiterin habe ich die Bundestagswahl auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften vorzubereiten und durchzuführen. Eine Überprüfung der bestehenden Gesetze gehört nicht zu meinen Aufgaben und liegt auch nicht in meiner Kompetenz. Dies gilt für alle anderen Wahlorgane ebenso. Im Übrigen ist die von Ihnen vertretene
    de Rechtsauffassung auch nicht zutreffend.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - festgestellt, dass § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG) die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich damit auf den für verfassungswidrig erachteten Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht einen punktuellen Verstoß des Bundeswahlgesetzes gegen das Grundgesetz festgestellt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Im Hinblick auf die hohe Komplexität des Regelungsauftrags und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung der Bundestagswahl hat das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung dabei auch explizit hingenommen, dass die Sitze bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag - wie in den vergangenen Jahrzehnten - noch nach den damals bestehenden Regelungen in § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 und 5 BWG zugeteilt werden. Die auf dieser Grundlage erfolgte Sitzzuteilung des 17. Deutschen Bundestages ist damit rechtswirksam erfolgt und das Parlament somit auch legitimiert.

    AntwortenLöschen
  29. Teil 2:

    Mit dem 19. Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz vom 25. November 2011 (BGBl. I S. 2313) hat der Gesetzgeber das Mandatszuteilungsverfahren neu geregelt. Gegen das Gesetz wurde erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 - 2BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 - § 6 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2a BWG in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar und nichtig sowie § 6 Abs. 5 BWG mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes für unvereinbar erklärt. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 3. Juli 2008 und 25. Juli 2012 zum negativen Stimmgewicht und dem Umgang mit Überhangmandaten hat der Gesetzgeber mit dem 22. Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082) nunmehr die Sitzverteilung in § 6 BWG erneut geregelt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Regelung wurde bislang nicht in Zweifel gezogen.

    Damit liegt eine für die Durchführung der Bundestagswahl 2013 gültige Rechtsgrundlage vor.

    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach § 49 BWG die vorgetragenen Bedenken ohnehin erst nach der Wahl im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag sowie gegebenenfalls einer sich anschließenden Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    gez. Friedrich

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  30. Eine weitere Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren



    auf Ihre Anfrage vom 15.08.2013 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.

    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.

    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht – wie von Ihnen behauptet – die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.

    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass dies nicht zur Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).

    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.



    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag


    Andreas Geyer

    Stadt Regensburg
    Bürgerzentrum - Fachabteilung Einwohnerwesen

    D.-Martin-Luther-Straße 3 | 93047 Regensburg
    Telefon 0941/507-2330 | Telefax 0941/507-5339
    geyer.andreas@regensburg.de

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  31. Wieder eine Antwort:



    Sehr geehrte Damen und Herren,



    mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.



    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden. Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht die Ungültigkeit von Bundestagswahlen festgestellt.



    In Ihrem als „Widerspruch, Beschwerde zur Bundestagswahl“ bezeichneten Schreiben haben Sie die Bundestagswahl am 22.09.2013 „gem. § 143 BGB als angefochten erklärt“. Außerdem haben Sie mit § 142 BGB begründet, dass alle bis zum 07.05.1956 zurückliegenden Wahlen ungültig und nichtig seien.



    Das Bürgerliche Gesetzbuch ist nicht geeignet, um daraus die Ungültigkeit von Wahlen abzuleiten. Das BGB regelt das deutsche allgemeine Privatrecht und damit die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Die §§ 142 und 143 BGB beziehen sich auf die Anfechtung von Rechtsgeschäften.



    Die Anfechtung von Bundestagswahlen ist in § 49 Bundeswahlgesetz mit folgendem Wortlaut geregelt:



    „Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.“



    Über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag (§ 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz - WPrG).



    Ihre Forderung, Ihr Schreiben an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten, kann nicht erfüllt werden. Sofern Sie eine Wahlanfechtung erwägen, können Sie dies entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften (§ 2 Wahlprüfungsgesetz) tun. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist hier aufgeführt:



    § 2 WPrG



    (1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.

    (2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen.

    (3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

    (4) Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Werden dem Präsidenten des Bundestages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

    (5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.

    (6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Bundestag das Verfahren einstellen.





    Mit freundlichen Grüßen



    Oliver Waller
    stellv. Kreiswahlleiter


    LANDRATSAMT LINDAU (BODENSEE)
    Bregenzer Str. 35
    88131 Lindau (Bodensee)
    Telefon: 08382 270-210
    Zentrale: 08382 270-0
    Telefax: 08382 270-253
    mailto:wahl@landkreis-lindau.de

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  32. Noch eine Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auf Ihre E-mail vom 15.08.2013 wird nicht reagiert werden, weil nach
    allgemeiner Verfahrenspraxis der Stadt Münster anonyme E-mails oder
    Schreiben nicht beantwortet werden.

    Hochachtungsvoll
    Im Auftrag
    Martin Gudorf


    Stadt Münster
    Der Oberbürgermeister
    Amt für Bürger- und Ratsservice
    Wahlamt
    48127 Münster

    Tel.: (0251) 492 3305
    Fax: (0251) 492 7722

    Internet:
    www.muenster.de/stadt/wahlen

    E-Mail: Wahlen@stadt-muenster.de

    AntwortenLöschen
  33. Noch eine Antwort:

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    bitte wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde direkt an den Bundeswahlleiter (bundeswahlleiter@destatis.de).





    Mit freundlichen Grüßen

    Angelika Maurer
    _______________________________________________
    Beschreibung: Beschreibung: lrroth
    Landratsamt Roth
    Kommunalaufsicht
    Weinbergweg 1
    91154 Roth

    Tel.: 09171 81-306
    Fax: 09171 81-7306
    E-Mail: angelika.maurer@landratsamt-roth.de
    Internet: www.landratsamt-roth.de

    AntwortenLöschen
  34. Es scheint so, als das sich nunmehr die Mehrheit der Wahlleiter auf im wesentlichem gleichlautende Formulierung zur Abwimmelung der Beschwerdeführer geeinigt zu haben. Mustertext also gegen Mustertext!

    Hier die Antwort, die ich heute erhalten habe:

    Landkreis Anhalt-Bitterfeld
    Der Kreiswahlleiter
    Postanschrift: Landkreis Anhalt-Bitterfeld • 06359 Kothen (Anhalt)

    Herrn
    Claus Goeddaeus
    OT Brehna
    August-Bebel-Ring 5
    06796 Sandersdorf-Brehna


    Datum und Zeichen Ihres Schreibens
    16.08.2013,-
    Mein Zeichen
    15/15 72 01-2013/Ro
    Datum
    21. August 2013

    Ihr Widerspruch/Ihre Beschwerde zur Bundestagswahl am 22.09.2013 sowie gegen jegliche Kommunalwahlen

    Sehr geehrter Herr Goeddaeus,
    Ihr Schreiben vom 16.08.2013 habe ich zur Kenntnis genommen und teile Ihnen Folgendes dazu mit:

    Mit dem von Ihnen angesprochenen Urteil vom 25. Juli 2012 hat das BVerfG den § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des damaligen Bundeswahlgesetzes für unvereinbar mit den Grundsätzen der
    Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien erklärt. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a führte dies zur Nichtigkeit.

    § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes war durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden.
    Mithin bezog sich das genannte Urteil auf ein Gesetz, welches erst 2011 eingeführt und nach welchem keine Bundestagswahl durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht - wie von
    Ihnen behauptet - festgestellt, dass jegliche Wahlen seit dem Jahr 1956 nicht verfassungskonform durchgeführt wurden.

    Auch in dem weiteren von Ihnen angesprochenen Urteil vom 03.07.2008 hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass der dem damaligen Sitzzuteilungsverfahren eigene Effekt des negativen
    Stimmgewichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstoße. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch festgestellt, dass dies nicht zur
    Ungültigkeit der nach diesem Verfahren durchgeführten Wahl führe (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, Rn. 76, 133 ff.).

    Ihrer Forderung, sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundestagswahl zu unterlassen, werde ich daher nicht nachkommen. Auch werde ich Ihr Schreiben nicht an das Bundesverfassungsgericht weiterleiten. Soweit Sie die Notwendigkeit sehen, die Durchführung der Wahlen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht anzufechten, bitte ich Sie, dies selbständig gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zu erklären. Die Postanschrift lautet: Postfach 1171, 76006 Karlsruhe.

    Mit freundlichen Grüßen

    B ö d d e k e r
    Kreiswahlleiter

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    1. Ja als Vertreter der Firma Lankreis ....

      UPIK® Datensatz - L
      L Eingetragener Firmenname Landkreis Köthen-Anhalt
      Nicht eingetragene Bezeichnung oder Unternehmensteil
      L D-U-N-S® Nummer 341577885
      L Geschäftssitz Am Flugplatz 1
      L Postleitzahl 06366
      L Postalische Stadt Köthen (Anhalt)
      Land Germany
      W Länder-Code 276
      Postfachnummer
      Postfach Stadt
      L Telefon Nummer 03496600
      W Fax Nummer 03496601098
      W Name Hauptverantwortlicher Ulf Schindler
      W Tätigkeit (SIC) 9999

      Wird denn eine Regierung gewählt oder doch nur der Betriebsrat der Firma !!

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  35. nun,mit der erneuten Beanstandung des BverfG nebst einer verfristeten Änderung des WG,auch wenn in diesem Zeitraum nicht gewählt wurde,ist das Wahlgesetz vollkommen untergegangen.Wurde hier im übrigen schon mal richtig erklärt.Was insgesamt noch zu klären wäre ist weshalb ein BverfG für die Änderung überhaupt eine Frist setzt,anschließend ein weiteres mal ohne die sofortige Nichtigkeit per GG festzustellen.

    es sind und bleiben nichtige Wahlen

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  36. Die Anordnung über die Bundestagswahl 2013 (BTWahlAnO 2013)
    A. v. 08.02.2013 BGBl. I S. 165 (Nr. 5); Geltung ab 14.02.2013
    FNA: 111-1/11 [http://www.buzer.de/gesetz/10486/index.htm]
    fand zu diesem Zeitpunkt (Februar) unter Anwendung des nichtigen BWG statt,
    da das 22. Änderungsgesetz erst am 03.05.2013 verkündet wurde und mWv 09.05.2013 in Kraft getreten ist. Das 22. Änderungsgesetz setzt das BWG selbst aber nicht in Kraft (vgl. § 55 BWG). Somit ist das BWG unwirksam...

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  38. Habe heute ebenfalls eine Antwort erhalten:

    Der Landrat Kreis Warendorf

    Wahlleiter Dr. Heinz Börger

    Waldenburger Straße 2

    48231 Warendorf

    Bundestagswahl 2013

    Sehr geehrter Herr XXX,

    in Ihrem Schreiben vom 16.08.2013 stellen Sie die Verfassungsmäßigkeit
    des Bundeswahlgesetzes in Frage. In diesem Gesetz sind die Aufgaben des
    Kreiswahlleiters festgelegt. Zu diesen Aufgaben gehört nicht die Prüfung
    des Bundeswahlgesetzes auf seine Verfassungskonformität. Über die
    Vereinbarkeit von Bundeswahlgesetz mit dem Grundgesetz entscheidet das
    Bundesverfassungsgericht. Es steht Ihnen frei, das Bundesverfassungs-
    gericht anzurufen. (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz)


    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Heinz Börger

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  39. Alles LÜGNER !!!

    Allerdings weiß auch ich nicht -noch nicht- wem ich Glauben schenken KANN !

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  40. habe heute auch eine antwort erhalten

    Sehr geehrter Herr xxxxx,
    und was soll die Stadt Oberhausen nun Ihrer Meinung nach tun?


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Jürgen Ludwiczak

    Stadt Oberhausen
    Der Oberbürgermeister
    Bereich 4-5
    Statistik und Wahlen
    Dienstgebäude
    Essener Str. 66
    46047 Oberhausen

    Telefon: 0208/825-2171
    Fax: 0208/825-5121

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    1. Die sollen Ihre Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht weiterleiten, damit dort endlich mal wieder ein Machtwort gesprochen wird.
      Das interessiert die Behörden zwar nicht wirklich, denn sie bekommen ja der Einfachheit die vorgekauten Textbausteine, wie z. Bsp. den Textbaustein 38 (wir nennen ihn spaßeshalber so) damit die sich in ihren Argumentationen nicht gegenseitig widersprechen.

      Aber was bewirkt es, wenn sich immer mehr Menschen an die Behörden mit solchen oder ähnlichen Beschwerden wenden? Die werden auf jeden Fall mitkriegen, daß sich ihre Lügen immer schlechter verkaufen lassen und irgendwann werden die nervös, weil sie ihren Hals retten wollen. UND DANN MACHEN DIE FEHLER, FATALE FEHLER!

      DANN IST UNSERE ZEIT GEKOMMEN! REINIGT SCHON MAL DIE LATERNENMASTEN DAMIT DIE STRICKE NICHT DRECKIG WERDEN!

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    2. Teil 2.....

      Sehr geehrter xxx,

      ich habe keine Veranlassung, etwas an ein Gericht weiterzuleiten. Ich stelle Ihnen anheim, diesen Weg zu beschreiten.


      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag

      Jürgen Ludwiczak

      Stadt Oberhausen
      Der Oberbürgermeister
      Bereich 4-5
      Statistik und Wahlen
      Dienstgebäude
      Essener Str. 66
      46047 Oberhausen

      Telefon: 0208/825-2171
      Fax: 0208/825-5121

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