Deutschland: Eine Frage der Souveränität
Von Peter Seraphin, Moskau
Da hat sich doch tatsächlich mal wieder einer dieser Richter des sogenannten deutschen Bundesverfassungsgerichtes mit einer Hilfskonstruktion zur Frage der deutschen Souveränität geäußert – Deutschland sei souverän, habe aber durch bestimmte Verträge mit den alliierten Siegern nur eine beschränkte Souveränität.
Also was denn nun? Souverän ist souverän und beschränkte Souveränität ist eben keine. So einfach ist das und dieser Bundesrichter sollte das dumme Gerede unterlassen. Überhaupt ist dieses Gericht unter dem Oberrichter Voßkuhle bekannt für willfährige Dienste gegenüber der Berliner Politik – Juristen nennen das Landesverrat.
Nun ist die Berliner Regierungskamarilla sowieso weit entfernt von souveränen Entscheidungen. Es drängt sich sogar der Eindruck auf, als wäre eben das Fehlen dieser Souveränität eine ganz willkommene Ausrede, um aus der Haftung des fortlaufenden Landes- und Hochverrats zu kommen.
Deutsche Interessen sind unter tätiger Beihilfe von Regierung, Gerichten, Parteien und Verwaltung massiv an die Brüsseler Schein-Regierung abgegeben worden. Vielleicht in der stillen Hoffnung, damit die staatsrechtliche Legitimität der Verwaltungseinheit Bundesrepublik Deutschland GmbH oder Corporation in fremde Verantwortung geben zu können.
Denn, in Brüssel entscheiden durch nichts als Logen- und Parteienzugehörigkeit legitimierte Kommissare, mit rechtlicher Immunität ausgestattet, niemandem rechenschaftspflichtig als ihrem ‚Gewissen’ und den nutznießenden Apparaten. Das rechtlose Europa-Parlament als Scheinlegitimität für den Galopp zur Diktatur. Dazu klatschen in Deutschland Regierungen und Parteien und allen voran die von Politikern bestellten willfährigen Juristen vom Schlage Voßkuhle Beifall.
Der inszenierte Aufschrei anlässlich der längst bekannten Abhörgeschichte sollte von der massiven Bankenkrise ablenken, geriet jedoch plötzlich zur öffentlichen Debatte um die Souveränität. Die deutsche Öffentlichkeit und insbesondere die Linken lernten in diesem Zusammenhang etwas über Feindstaatenklausel, Besatzungsstatute und mehr. Das, was man bei den sogenannten Verschwörungstheoretikern immer belächelte, war plötzlich allerorten Straßen- und Salongespräch. Natürlich traute sich niemand wirklich in die Tiefe zu gehen und nach dem rechtlich fragwürdigen Ablauf der 4+2 und anderer Placeboveranstaltungen zu fragen. Dazu dann auch die Nebelkerzen von Juristen und anderen Nutznießern des Status Quo unter fleißiger medialer Schützenhilfe.
Das Pipi-Theater über das abgehörte Telefon der Kanzlerin und Snowden lenkte erneut von tiefergehenden Fragen ab, sowohl von dem Faktum der massiven US-Wirtschaftsspionage als auch eben jener deutschen Souveränitätsdebatte. Fakt ist – Berlin darf zwar in das Scheinparlament wählen, bleibt aber unter Kontrolle der alliierten Siegermächte.
Über allen deutschen Gesetzen stehen weiterhin die alliierten SHAEF-Gesetze. So steht es schwarz auf weiß in den Verträgen, die angeblich das wiedervereinigte Wirtschaftsgebiet souverän gemacht haben. Selbst dem kundigen Ausland dürften diese Tricksereien unverständlich bleiben, dabei ist durchaus ein System zu erkennen. Hier weiterlesen (kompletter Artikel)
Mit der dem Volk entrissenen und diktatorisch missbrauchten Gewalt verbünden sich BRD-Legislative, BRD-Judikative und BRD-Exekutive unter ständig erweiterter Abschaffung der Gewaltentrennung nach dem Grundsatzprinzip einer Demokratie zu einer okklusiven, nach juristischem Standesrecht verschworenen Gemeinschaft gegen Nichtjuristen, welche die Freiheits- und Menschenrechte vieler Deutscher sukzessive einschränkt oder ganz beseitigt. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, dass das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich zulässig von den Okkupationsmächten Polen, Russland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind. Damit, dass die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutschland als staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht nicht neu geschaffen zu werden. Es muss aber neu o r g a n i s i e r t werden. Diese Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich Die dritte Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten, im Falle von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die Autonomie, die uns gewährt ist, soll also eine Autonomie auf Widerruf sein, wobei nach den bisherigen Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen haben, ob der Notstand eingetreten ist oder nicht. Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt werden. Punkt 06: Berlin ist kein BRD-Bundesland Punkt 08: Oktroyiertes Grundgesetz ist Besatzungsrecht Punkt 09: Besatzungskonstrukt BRD eignet sich völkerrechtswidrig Staatsvolk vom DR an. Die Haager Landkriegsordnung ist Teil des internationalen Völkerrechts und geht dem Grundgesetz nach Art. 25 als höherrangig voraus. Punkt 11: Mitgliedschaft der BRD in der UNO in Feindschaft zum Deutschen Reich Mit dem Beitritt zur UNO hat die Bundesrepublik Deutschland de facto dem Deutschen Volk und Deutschen Reich den Krieg erklärt, weil es offen auf die Seite der Kriegsgegner getreten ist. Punkt 12: Irreführung der 2 plus 4-Verhandlungspartner durch BRD-Organe Die Bundesregierung = (Besatzungsregierung) schließt sich der Erklärung der Vier Mächte an und stellt dazu fest, dass die in der Erklärung der Vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden. nämlich dass ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragliche Regelung nicht beabsichtigt sind. Das heißt: D A U E R K R I EG S Z U S TA N D
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