Ein Gastbeitrag von Claudia
K. mit einer Antwort an das Jobcenter.
Guten Tag,
NEIN, Sie kriegen keine Kohle von mir
!!!
Schon in meinem Widerspruch zu den
Sanktionen habe ich aufgezeigt, daß die Machenschaften des JC
kriminell sind. Deshalb jetzt auch diese Replik:
Ich habe am 12. d. M. Ihre Mahnung
zugestellt bekommen, mit dem Sie eine Forderung aus August 2011 (fast
zwei Jahre später!) geltend machen. Wenn man Ihnen etwas Übles
unterstellen wollte, könnte man dies als Erpressungs- und
Einschüchterungsversuch ansehen. Leider fehlt mir die Kristallkugel
aus "Minority Report", um Ihnen Gedankenverbrechen =
Vorsatz nachzuweisen.
Ich bin kein Anwalt, habe nur ein paar
verschüttete Kenntnisse aus meiner kaufmännischen Ausbildung. Da
stellt sich doch sofort die Frage nach der Verjährung.
Zu meiner großen Verwunderung muß ich
feststellen, daß der Artikel 3 (1) GG "Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich" offensichtlich für Bezieher von
Sozialleistungen nicht zutrifft. Ich kann es mir nicht vorstellen,
daß es mit dem Grundgesetz (unserer "Verfassung") zu
vereinbaren ist, daß für eine Minorität der Gesellschaft andere
Gesetze gelten sollten.
Nach BGB § 195 trifft eine Verjährung
nach 3 Jahren ein, nach den Sozialgesetzen nach 40 Jahren.
Abgesehen davon, daß die BRinD nicht
der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist (siehe Urteil des
Internationalen Gerichtshofs von Den Haag http://www.dpvm.de/
)
Und abgesehen davon, daß das BVerfG
2012 festgestellt hat, daß die Wahlgesetze ungültig sind - somit
sind seit 1956 sämtliche Gesetze etc.
NICHTIG. Zeuge:
http://www.youtube.com/watch?v=mn-o4sSLWdw
Veröffentlicht am 30.07.2012
Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider -- Ordinarius für Öffentliches Recht --
http://www.youtube.com/watch?v=mn-o4sSLWdw
Veröffentlicht am 30.07.2012
Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider -- Ordinarius für Öffentliches Recht --
Da die Bundesagentur für Arbeit und
somit auch alle JCs und Arges eine Firma sind (USt-IdNr.:
DE811458858 & DUNS Gewerbenummer: 333 199 370) müßte doch in
diesem Fall das HGB bzw. BGB greifen.
BGB § 138: Sittenwidriges
Rechtsgeschäft; Wucher (StGB § 249 Raub)
Ich denke, jeder Steuerzahler würde es
als sittenwidrig betrachten ausgeraubt zu werden.
Für Produkte, die er bereits bezahlt
hat, ein weiteres Mal zur Kasse gebeten zu werden. Für Maßnahmen,
die gesetzeswidrig sind, da andere Organe diese Aufgaben erfüllen
sollten, ein zweites Mal blechen zu müssen.
BGB § 123 arglistige Täuschung
/ widerrechtliche Drohung (StGB 263 Betrug)
Das JC gibt vor, eine amtliche
Institution zu sein, ist aber eine Firma.
Es soll im Auftrag in Arbeit
vermitteln, die es auf dem Markt gar nicht gibt, dank der Politik der
„Bundesregierung“.
Droht mit Sanktionen, falls man den
Befehlen nicht folgt, zu denen es wegen NICHTIGER Gesetze nicht
befugt ist.
StGB § 132 Amtsanmaßung
Das JC gibt vor, eine amtliche
Institution zu sein, ist aber eine Firma.
NICHTIGE Gesetze
Verhängt Sanktionen, zu denen in einem
Rechtsstaat nur ein ordentliches Gericht befugt wäre.
Weiterhin gilt doch wohl auch für
Sozialhilfe-Empfänger (Einkommen: € 382) so etwas wie ein
Pfändungsschutz - Jeder "normale" Mensch genießt diesen,
ihm dürfen € 1.084 pro Monat nicht weggepfändet werden.
Der Pfändungsschutz verfolgt das
grundrechtlich gebotene Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der
Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des
Menschen entspricht.
Weiterhin gilt für mich auch der
Spruch des BVerfG, daß das Existenzminimum UNVERFÜGBAR ist.
Rechtslage:
Hartz IV: Vorsicht bei
Rückforderungen und Aufrechnungen
Ansprüche von Arbeitsagentur oder Landkreis dürfen nur ganz selten vom laufenden Leistungsanspruch einbehalten werden. Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) gibt es zwar viele Anlässe, bei denen die Agentur Ansprüche gegen Leistungsbezieher haben und "Geld zurückfordern" kann: So müssen etwaDarlehen zurückgezahlt werden.
Ansprüche von Arbeitsagentur oder Landkreis dürfen nur ganz selten vom laufenden Leistungsanspruch einbehalten werden. Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) gibt es zwar viele Anlässe, bei denen die Agentur Ansprüche gegen Leistungsbezieher haben und "Geld zurückfordern" kann: So müssen etwaDarlehen zurückgezahlt werden.
Rückforderung ist nicht gleich
Aufrechnung!
Die zentrale Frage ist dabei aber, wann (Ersatz)Ansprüche "eingetrieben" werden dürfen. Mit dem laufenden ALG-II-Bezug dürfen Ansprüche nämlich nur in klar definierten Ausnahmefällen verrechnet werden - das heißt, nur in diesen seltenen Ausnahmefällen darf das ALG II um (berechtigte) Rückforderungen des Amtes gekürzt werden.
Solche Aufrechnungen sind laut SGB II nur in zwei Fällen zulässig:
1. Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst wird, wurde ein Darlehen gewährt, das nun zurückgezahlt werden muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).
2. Die Rückforderung des Amtes beruht darauf, dass der/die Leistungsbezieher/in vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB II). In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung rechtswidrig.
Die zentrale Frage ist dabei aber, wann (Ersatz)Ansprüche "eingetrieben" werden dürfen. Mit dem laufenden ALG-II-Bezug dürfen Ansprüche nämlich nur in klar definierten Ausnahmefällen verrechnet werden - das heißt, nur in diesen seltenen Ausnahmefällen darf das ALG II um (berechtigte) Rückforderungen des Amtes gekürzt werden.
Solche Aufrechnungen sind laut SGB II nur in zwei Fällen zulässig:
1. Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst wird, wurde ein Darlehen gewährt, das nun zurückgezahlt werden muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).
2. Die Rückforderung des Amtes beruht darauf, dass der/die Leistungsbezieher/in vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB II). In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung rechtswidrig.
Zu 2.) Rückforderungen aufgrund
falscher Angaben und darauf folgende Aufrechnung
In diesem Fall darf die Aufrechnung bis
zu 30 % betragen – bezogen auf die Regelleistung der Person, gegen
die das Amt einen Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz hat.
Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt.
Wichtig: Eine Aufrechnung ist dann -
und nur dann! - zulässig, wenn Leistungen zu unrecht gezahlt wurden
("Überzahlung"), weil der/die Leistungsbezieher/in
"vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder
unvollständige Angaben" (§ 43 SGB II) gemacht hat. Es muss
also ein aktives Fehlverhalten vorliegen.
Wenn es der/die Leistungsbezieher/in
hingegen "bloß" versäumt, eine Änderung (z.B.
Einkommenszufluss) mitzuteilen, dann rechtfertigt dies keine
Aufrechnung! Wohl aber die Rückforderung, die dann "stehen
bleibt". Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich -
also zielgerichtet - falsche Angaben macht. Grob fahrlässig handelt,
wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
und selbst Dinge nicht beachtet oder bedenkt, die jedem einleuchten
müssten.
Liegt ein solches "Fehlverhalten"
nicht vor, dann ist eine Aufrechnung nicht zulässig und
rechtswidrig. Erst recht ist eine Aufrechnung natürlich
rechtswidrig, wenn die Überzahlung auf einem Fehler des Amtes
beruht.
Also nochmal:
- Wenn das Amt sich "verrechnet"
und zuviel bzw. zu Unrecht Leistungen auszahlt, dann darf nicht
aufgerechnet werden. Dies gilt selbst bei einer offensichtlichen
Überzahlung, die der/die Leistungsberechtigte leicht erkennen kann.
FEHLVERHALTEN ist mir nicht
nachgewiesen worden!!!
Eine Kopie dieses Schreibens geht an
meinen Anwalt, Herrn T.
Dieses Schreiben wurde maschinell
erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
Anmerkung der Volksbewegung:
Unser Tipp an Claudia und alle, die gegen die Jobcenter etc. kämpfen müssen: Scheut Euch nicht davor, das Sozialgericht zu bemühen! Es hat schon sehr vielen Menschen zu ihrem Recht verholfen.
Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!
(Berthold Brecht)
Es ist Eure Pflicht nach Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die "Behörden"/ Firmen müssen jeden Tag aufs Neue mitgeteilt bekommen, daß sie Täuschung im Rechtsverkehr betreiben, des Weiteren Einschränkung der Grundrechte, Rechtsbeugung, Erpressung, Nötigung, Willkür etc. Alles das ist nach den Gesetzen der BRD verboten, doch es kümmert niemanden in den "Behörden", da sie alle froh sind, wenn sie am Monatsende ihr schönes Gehalt/Schweigegeld von der "Behörde" kriegen. Wes Brot ich ess, des Lied ich sing...
Kämpft, auch wenn es schwer fällt!!!
Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat bereits verloren!
Wer nicht kämpft, wird alles verlieren, was er/sie mit seiner Hände Arbeit geschaffen hat. Das ist das Ziel der Mächtigen.
Gönnt denen nicht diesen Triumpf!