Volksbewegung
Dem Deutschen Volke
Betreff: Anfrage zur
Rechtssicherheit der Polizeibediensteten
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund der vielen Anfragen aus der Bevölkerung möchten
wir Sie um Auskunft zu den eingetroffenen Fragen bezüglich der aktuellen
Rechtslage in unserem Land und der damit verbundenen Rechtssicherheit der
Polizeibediensteten bitten.
Verfassungsrichter
haben vor etwa 40 Jahren geurteilt: Die BRD „beschränkt
staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des Grundgesetzes”
fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.
Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in
Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin...”
In der aktuellen
Fassung des Grundgesetzes (Stand: 21.7.2010) steht im Artikel 144 in dem
Artikel 23 seien die Länder der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt. Demnach
war der Geltungsbereich des Grundgesetzes im Artikel 23 benannt. Im Artikel 23
stehen jedoch keine Länder.
Der Artikel 23 GG wurde 1990 aufgehoben und Ende 1992 mit einen
neuen Inhalt gefüllt.
Im Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) steht unter
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel:
Beamtinnen und Beamte haben folgenden
Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen,
so wahr mir Gott helfe. “
1.) Wie kann ein Richter, Polizeibediensteter etc. innerhalb
eines Geltungsbereichs des Grundgesetzes tätig sein, wenn es seit 1990 keinen
Geltungsbereich des Grundgesetzes mehr gibt?
2.) Bitte erklären Sie uns, wie man einen Eid auf „alle in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Gesetze“ leisten kann, wenn es die Bundesrepublik Deutschland
seit 1990 nicht mehr gibt?
Mit dem Erlöschen der BRD dürften auch die Gesetze dieses
Landes erloschen sein.
Nach § 63 BBG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) tragen „Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“
Da es die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gibt, stellen sich die
Fragen:
3.) In wessen Dienst stehen die Beamten wenn sie
„dienstliche Handlungen“ ausführen?
4.) Wie können Beamte rechtmäßig handeln, wenn es keine geltenden Gesetze zu
wahren gibt?
Im Bundesbesoldungsgesetz (Ausfertigungsdatum: 23.05.1975, zuletzt
geändert am 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891)) stand unter § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren:
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im
Sinne dieses Gesetzes sind das
Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme
der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Demnach war „Das Reich“ 2008 der oberste Dienstherr aller Beamtinnen
und Beamte.
Im Bundesbesoldungsgesetz von 2010 heißt es nur noch:
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im
Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden........
5. Welches "Reich" war bis 2008 der oberste Dienstherr
der deutschen Beamten?
6.
Von wem haben die Beamten ihren Sold erhalten, vom "Reich" oder von
der Bundesrepublik Deutschland?
7.
Wann und durch wen wurde dieses "Reich" abgeschafft?
8.
Welcher Staat ist „der Bund“, der nunmehr als der oberste Dienstherr genannt
ist?
9.
Haben Sie eine Erklärung dafür, wie hunderttausende Beamte seit 1949 einen Eid
auf die Bundesrepublik Deutschland leisten, wenn der Oberste Dienstherr „das
Reicht“ war?
10.
Wurde mit dem Diensteid nicht der Straftatbestand des Hochverrats und des
Meineids erfüllt?
Das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) schreibt im § 126 Schriftform vor:
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig
durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
Der § 317 der
Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien ... zugestellt.
Im § 315 (1) ZPO
steht:
Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben.
11.) Können Sie
erklären, wieso die Parteien keine, vom Richter unterschriebenen, Urteile
erhalten, sondern „Ausfertigungen“ ohne Unterschrift?
12.) Ist es richtig,
dass „Urteile“ ohne Unterschrift der Richter nur „Scheinurteile“ sind und
keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten?
13.) Wie ist das dann
z.B. bei den Haftbefehlen ohne Unterschriften von Richtern womit die Polizeibediensteten
zur Ausführung missbraucht werden?
Bei Rosenberg/Schwab
kann man zum Scheinurteil nachlesen: „Die
Nichtentscheidung ist ein nullum und kann gar keine Wirkungen haben. Sie bindet
das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht … erzeugt keinerlei Kosten. Das Scheinurteil ist grundsätzlich nicht
rechtsmittelfähig.“
(ZPR 15. Auflage, §
62 III 2)
Stein/Jonas/Grunsky
schreiben dazu: „Das Nichturteil entfaltet keinerlei
rechtliche Wirkungen.
Zunächst beendet es die Instanz nicht. Jede Partei kann also die Fortsetzung des Verfahrens beantragen...“ (ZPO 21. Auflage vor
§ 578 I Rn 6)
14.) Ist es richtig,
dass das Verfahren solange nicht abgeschlossen ist, bis den Parteien ein
unterschriebenes Urteil (gem. § 317(1) ZPO) zugestellt worden ist?
15.) Ist es richtig,
dass das Fehlen der Unterschriften einen absoluten Revisionsgrund darstellt?
Mit dem Wegfall des
§ 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“
bestehen keine „Staatsgerichte“ mehr. Offensichtlich gibt es seither
ausschließlich Ausnahme- bzw. Scheingerichte. Die Richter sind demnach keine
gesetzlichen Richter.
Nach dem Artikel
101(1) des Grundgesetzes „sind Ausnahmegerichte unzulässig. Niemand darf
seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.“
16.) Ist es richtig,
dass die Richter keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen, da es keine staatlichen
Gerichte mehr gibt?
17.) Ist das der
Grund, warum die Prozessparteien keine unterschriebenen Urteile zugestellt bekommen,
sondern wertlose „Ausfertigungen“?
18.) Welche rechtliche Relevanz haben amtliche
Schreiben für die Polizeibediensteten, wenn sich niemand durch die Unterschrift
als Verantwortlicher zu erkennen gibt?
Bitte teilen Sie uns mit, wie die Polizeibediensteten mit
diesen widerrechtlichen Situationen umgehen und wie diese rechtlichen
Unklarheiten beseitigt werden können.
Auf Ihre Antwort wartend verbleiben wir mit freundlichen
Grüßen
Volksbewegung
Dem Deutschen Volke
Gesendet am 23. November 2011
Nachtrag vom 29. 02. 2012: Die in diesem Schreiben vermerkte E-Postadresse ist nicht mehr aktuell. Bei Anfragen oder Hinweisen an die Volksbewegung senden Sie Ihre E-Post bitte an: Info@Dem-deutschen-Volke.de