Sehr geehrte
Frau "Richterin" Ludwig, Herr Dr. Kilger sowie Frau "Richterin"
Götte,
wir wurden mit Ihren Geschäftszeichen Cs 2 Js 4174/10, 3 Cs 2 Js 4174/10 sowie
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OWi 5089-115444-08/4 darüber in Kenntnis gesetzt, daß Sie
trotz mehrfacher Information zur bestehenden Rechtslage
weiterhin rechtswidrige Verwaltungsakte in Gang setzen und zur
Vollstreckung mit Androhung zur Zwangsinhaftierung bringen.
Damit haben Sie sich wider besseres Wissen mehrfach strafbar gemacht.
Die Bediensteten der Gerichte und
Staatsanwaltschaften verletzen fortgesetzt vorsätzlich durch
ihre Mitwirkung als vorgebliche Strafverfolgungsbehörden der
Judikative und Exekutive die Bürger in ihren absoluten
Grundrechten aus Art. 19 I S. 2 GG BvR 435/68 vom 24. Februar
1971 i.V.m. Art. 1.3 GG, 3 I GG, Art. 5 I GG und sowie Art. 20.3
GG sowie die Art. 2 I. II, III, 5 II, 7, 14 I, V, 15 I, 19 I, 26
IPbürgerl.R, Art. 27 der UN-Resolution 217 A (III) und der Art.
2 und 15 des int. Pakts über wirtschaftliche, soziale u.
kulturelle Rechte i.V.m. Art. 13 der Grundrechtecharta der
europäischen Union i.V.m.Art. 25 GG und 59 GG und andere
(variiert abhängig vom zivilrechtlichen oder strafrechtlichen
Ansatz der Verletzung der Grundrechte).
Nach der Normenhierarchie der angeblich
freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland hat die Regelung im Grundgesetz absoluten Vorrang
vor der einfachgesetzlichen Regelung in den Gesetzen wie dem
StGB,der StPO, des OWiG und etlicher PAG, des RpflG, der ZPO,
des ZVG, des ZollVG und tatsächlich u.a. auch des GVG, der
Steuergesetze AO, UStG etc.
Das hat zur Folge, daß allen Strafverfolgungen,
Zwangsvollstreckungen etc. die Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Sämtliche
Strafverfolgungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieser Gesetze
sind ebenso wie diese Gesetze nichtig.
Unabhängig davon, dass Urteile von
illegalen Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht zu beachten
sind, geben wir Ihnen der Vollständigkeit halber noch einen
kurzen Abriß über den Rechtsprechungsstand zur Unterschrift.
Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Es genügt nach der Rechtsprechung die Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzufügung eines Vornamens (BGH NJW 03,1120). Keine Namensunterschrift vor dem Gesetz ist die Unterzeichnung mit einem Titel, einer Rechtsstellung oder in Form einer„Paraphe“ (BGH NJW 67,2310; Stgt DNotZ 02,543). So genügt auch die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139,25,26, BGH Beschlüsse v. 14.07.1965-VII ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 _ VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973,87).
Eine Paraphe ist keine Unterschrift
(BGH 13.07.1967 – Ia ZB 1/67).
Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Paraphe darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH 22.1.1993 – V ZR 112/92).
Nach der ständigen Rechtssprechung ist
für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden
ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu
verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe)
darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift
mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten
erschwert (OLG Frankfurt 05.03.1993 – 11 W 44/92).
Vorliegendes ist bar jeder Individualisierbarkeit und stellt tatbestandlich eine gewollte Verkürzung oder eher eine gewollte Verweigerung einer ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung dar.
Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Unterschrift im Rechtssinne vor (BGH 15.11.2006 IV ZR 122/05).
Es liegt daher nach der Rechtslage noch nicht einmal formalrechtlich ein wirksames Schreiben vor. Materiell rechtlich ist der Verwaltungsakt ohnedies nichtig.
Die Nichtigkeit einer Entscheidung ist jederzeit und von allen rechtsanwendenden Behörden (darunter auch Gerichte und Staatsanwaltschaften) von „Amtes“ wegen zu beachten. Die laufenden Verfahren sind aus den genannten Gründen unverzüglich einzustellen.
Sie sind des Weiteren verpflichtet, für die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu sorgen. Sie haben Ihr Verhalten an der tatsächlich bestehenden Rechtslage
(s.Bundesrechtsbereinigungsgesetze) und nicht
an fiktiven
und unwirksamen Gesetzen auszurichten.
Hiermit sprechen wir allen Bediensteten der
Gerichte und Staatsanwaltschaften das Verbot zu
rechtsunwirksamen Verwaltungsakten und den damit einhergehenden
widerrechtlichen Vollstreckungen aus. Jeder Bedienstete haftet
bei Zuwiderhandlung uneingeschränkt mit seinem gesamten Vermögen
persönlich nach §§ 823, 826 und 839 BGB. Zu beachten sind Art.
8, 9 und 13 VStGB i.V. mit Art. 52 HLKO.
Aus den genannten rechtlichen Gründen hat die
Mitwirkung zur Herstellung der Staatlichkeit für jeden einzelnen
Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften oberste
Priorität zu sein.
Volksbewegung
Dem Deutschen
Volke
per E-Post
versandt am 10. Mai 2012
Anhänge: PDF Justiz nutzt Unkenntnis der Bürger
PDF Anschreiben an LG Deggendorf, AG Viechtach, StA Deggendorf
Sollten auch Sie mit rechtswidrigen Verwaltungsakten der BRD-
Behörden "beehrt" werden, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, daß wir die
entsprechenden Behörden mit Absender der Volksbewegung anschreiben und
nochmals über deren strafbare Handlungen aufklären. In vielen Fällen
wurden damit deutschlandweit bereits die Verfahren eingestellt.
Wir helfen gern. Teilen Sie uns dazu die Geschäftsnummer und die
Kontaktdaten der Behörde mit. Schriftsätze sind nicht erforderlich, da
diese generell nichtig sind.
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