Sehr
geehrte Damen und Herren der Landkreise,
wir wurden darüber in Kenntnis gesetzt, daß Sie trotz mehrfacher Information zur bestehenden Rechtslage weiterhin rechtswidrige Verwaltungsakte in Gang setzen und zur Vollstreckung mit Androhung zur Zwangsinhaftierung bringen.
Damit haben Sie sich wider besseres Wissen mehrfach strafbar gemacht.
Die
Bediensteten der Landkreise verletzen fortgesetzt vorsätzlich durch ihre
Mitwirkung als vorgebliche Strafverfolgungsbehörden der Judikative und
Exekutive die Bürger in ihren absoluten Grundrechten aus Art. 19 I S. 2 GG BvR
435/68 vom 24. Februar 1971 i.V.m. Art. 1.3 GG, 3 I GG, Art. 5 I GG und sowie
Art. 20.3 GG sowie die Art. 2 I. II, III, 5 II, 7, 14 I, V, 15 I, 19 I, 26
IPbürgerl.R, Art. 27 der UN-Resolution 217 A (III) und der Art. 2 und 15 des
int. Pakts über wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte i.V.m. Art. 13
der Grundrechtecharta der europäischen Union i.V.m.Art. 25 GG und 59 GG und
andere (variiert abhängig vom zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Ansatz der
Verletzung der Grundrechte).
Nach
der Normenhierarchie der angeblich freiheitlich-demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland hat die Regelung im Grundgesetz absoluten Vorrang
vor der einfachgesetzlichen Regelung in den Gesetzen wie dem StGB,er StPO, des
OWiG und etlicher PAG, des RpflG, der ZPO, des ZVG, des ZollVG und tatsächlich
u.a. auch des GVG, der Steuergesetze AO, UStG etc.
Das
hat zur Folge, daß allen Strafverfolgungen, Zwangsvollstreckungen etc. die
Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Sämtliche
Strafverfolgungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieser Gesetze sind ebenso
wie diese Gesetze nichtig.
Unabhängig davon, dass
Urteile von illegalen Gerichten nicht zu beachten sind, geben wir Ihnen der
Vollständigkeit halber noch einen kurzen Abriß über den Rechtsprechungsstand
zur Unterschrift.
Die vom Gesetz geforderte
Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Es genügt
nach der Rechtsprechung die Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzufügung
eines Vornamens (BGH NJW 03,1120). Keine Namensunterschrift vor dem Gesetz ist
die Unterzeichnung mit einem Titel, einer Rechtsstellung oder in Form
einer„Paraphe“ (BGH NJW 67,2310; Stgt DNotZ 02,543). So genügt auch die Angabe
„gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139,25,26, BGH Beschlüsse v. 14.07.1965-VII
ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 _ VersR 1970, 623, v.
08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 =
VersR 1973,87).
Eine Paraphe ist keine Unterschrift
(BGH 13.07.1967 – Ia ZB 1/67).
Ob ein Schriftzeichen eine
Unterschrift oder lediglich eine Paraphe darstellt, ist nach dem äußeren
Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH 22.1.1993 – V ZR 112/92).
Nach der ständigen
Rechtssprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu
verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern
charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die
Nachahmung durch einen Dritten erschwert (OLG Frankfurt 05.03.1993 – 11 W
44/92).
Vorliegendes ist bar jeder
Individualisierbarkeit und stellt tatbestandlich eine gewollte Verkürzung oder
eher eine gewollte Verweigerung einer ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung
dar.
Wird eine Erklärung mit
einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht oder
mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte
Namensabkürzung erscheint, liegt keine Unterschrift im Rechtssinne vor (BGH
15.11.2006 IV ZR 122/05).
Es liegt daher nach der
Rechtslage noch nicht einmal formalrechtlich ein wirksames Schreiben vor.
Materiell rechtlich ist der Verwaltungsakt ohnedies nichtig.
Die
Nichtigkeit
einer
Entscheidung
ist jederzeit und von allen rechtsanwendenden Behörden (darunter auch Gerichten) von „Amtes“
wegen
zu beachten. Die
laufenden Verfahren sind
aus den genannten Gründen unverzüglich einzustellen.
Sie
sind des
Weiteren verpflichtet, für die Wiederherstellung rechtmäßiger
Zustände
zu sorgen. Sie haben Ihr Verhalten an der tatsächlich
bestehenden
Rechtslage (s.Bundesrechtsbereinigungsgesetze) und nicht an fiktiven und unwirksamen
Gesetzen
auszurichten.
Hiermit
sprechen wir allen Bediensteten der Landkreise das Verbot zu rechtsunwirksamen
Verwaltungsakten und den damit einhergehenden widerrechtlichen Vollstreckungen
aus. Jeder Bedienstete haftet bei Zuwiderhandlung uneingeschränkt mit seinem
gesamten Vermögen persönlich nach §§ 823, 826 und 839 BGB. Zu beachten sind
Art. 8, 9 und 13 VStGB i.V. mit Art. 52 HLKO.
Aus
den genannten rechtlichen Gründen hat die Mitwirkung zur Herstellung der
Staatlichkeit für jeden einzelnen Bediensteten der Landkreise oberste Priorität
zu sein.
Volksbewegung
Dem
Deutschen Volke
per
E-Post versandt am 10. Mai 2012
Sollten auch Sie mit rechtswidrigen Verwaltungsakten der BRD-
Behörden "beehrt" werden, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, daß wir die
entsprechenden Behörden mit Absender der Volksbewegung anschreiben und
nochmals über deren strafbare Handlungen aufklären. In vielen Fällen
wurden damit deutschlandweit bereits die Verfahren eingestellt.
Wir helfen gern. Teilen Sie uns dazu die Geschäftsnummer und die Kontaktdaten der Behörde mit. Schriftsätze sind nicht erforderlich, da diese generell nichtig sind.
Der Vertreter des Landrates von Osterode im Harz, Herr Gero Geißlreiter, hat uns folgende Antwort auf unser Schreiben zugesandt:
AntwortenLöschenSehr geehrte Damen und Herren,bitte lassen Sie uns künftig mit diesem Schwachsinn in Ruhe! Danke.
Landkreis Osterode am Harz
Der Landrat
In Vertretung:
Gero Geißlreiter
Wir haben darauf wie folgt geantwortet:
Guten Tag Herr Geißlreiter,
vielen Dank für Ihre Antwort.Ihre Zeilen sprechen Bände.
Alle Ihnen zugesandten Informationen entsprechen der aktuellen Gesetzeslage und sind in öffentlichen Bibliotheken, in Gesetzbüchern, auf der Internetseite des Ministeriums für Justiz und weiteren rechtlich anerkannten Internetseiten für jeden Bürger verfügbar.
Ihre Reaktion macht uns jedoch Ihre Meinung deutlich. Es zeugt von der Konditionierung, welche aus politischen Kreisen stattfindet.
Auch wir sind einstmals davon ausgegangen, daß wir in einem Rechtsstaat leben, mit einer Regierung und Kommunalpolitikern, die Entscheidungen zum Wohle der Menschen fällen, analog ihrem Schwur bei Dienstantritt. Wir mußten, wie bereits sehr viele Menschen in unserem Land, erkennen, daß dies nicht so ist.
Und dies spüren immer mehr Menschen.
Man kann sich nun dafür entscheiden, Scheuklappen anzulegen, um in Ruhe weiterzuleben und die Karriere nicht zu gefährden oder man kann mutig sein und in mühevoller Kleinarbeit Recherchen betreiben, um an die Hintergrundinformationen zu gelangen, welche bewußt nur ansatzweise in den öffentlichen Systemmedien zur Verfügung gestellt werden. Wer sehr genau zuhört, kann die Informationen auch dort erhalten, wenn man bereits über ein gewisses Maß an Grundinformationen verfügt.
Einfacher ist es, sich über verschiedene Internetplattformen kundig zu machen und die gesammelten Informationen von systemunabhängigen Staatsrechtlern prüfen zu lassen. Die Ihnen zugesandten Informationen sind fundiert und bereits rechtlich geprüft. Es steht jedem frei, sich damit auseinanderzusetzen oder weiterhin den von einigen wenigen Profiteuren dieses Systems gewünschten Weg zu gehen.
So, wie Sie es als Ihr Recht ansehen, unsere Informationen als Schwachsinn hinzustellen, ohne sich mit dem Inhalt zu beschäftigen, ist es unser natürliches Menschenrecht, Sie über Ihre ideologisierten Meinungen in Kenntnis zu setzen. Werden diese Meinungen dazu benutzt, um in die Grundrechte der Menschen einzugreifen, ist es nicht nur unser Recht, sondern laut Grundgesetz Artikel 20 Absatz IV sogar unsere Pflicht, dies zu ändern.
Das Grundgesetz ist zwar auch nicht gültig, doch solange es noch von der "Regierung" als unsere "Verfassung" hingestellt wird, kann es auch von uns zitiert werden.
Die Zustände in unserem Land sind so dermaßen unglaublich, daß wir es grundlegend niemandem übelnehmen, wenn er sich aus Unwissenheit eine gegenteilige Meinung nicht vorstellen kann. Es ist jedoch als Person im Dienst des Gesetzes und mit einer Ausbildung im Staatsrecht Ihre Pflicht, sich mit den rechtlich fundierten Informationen auseinanderzusetzen und Entscheidungen zu treffen, um unser Land auf den richtigen Weg zu bringen, damit die Menschen in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung leben können. Dies ist aktuell nicht der Fall.
Sie haben die freie Wahl, sich zu entscheiden, welchen Weg Sie gehen möchten. Zur Auswahl steht ein Regime, welches die natürlichen Menschenrechte mißachtet und den Weg in eine Diktatur geht oder Sie entscheiden sich für den Weg zur Herstellung der Staatlichkeit in unserem Land, welcher die Rechtsicherheit aller Bediensteten garantiert und den Menschen ein Leben in Frieden, Freiheit und persönlichem Wohlstand gewährt.
Wir haben uns bereits für den zweiten Weg entschieden.
Mit entsprechendem Respekt
Volksbewegung
Dem Deutschen Volke
Das ist besser:
AntwortenLöschen2012.05.08 Ausgeschlossene Personen kraft Gesetzes wegen Grundrechteverletzung – Herr Schlosser, Finanzamt Rosenheim
http://jahrtausendluege.com/BRD/2012/05/ausgeschlossene-personen-kraft-gesetzes-wegen-grundrechteverletzung-herr-schlosser-finanzamt-rosenheim/
Frau Silvia Enders vom Landkreis Dahme Spreewald antwortete auf unser Schreiben wie folgt:
AntwortenLöschenHallo,
ich habe diese bereits an den Verfassungsschutz weitergeleitet.
MfG
Enders
Wir haben Frau Enders darauf wie folgt geantwortet:
Guten Tag Frau Enders,
vielen Dank für Ihre E-Post.
Wir freuen uns sehr, daß Sie sich um die Recht- und Gesetzmäßigkeit Ihrer beruflichen Tätigkeit Gedanken gemacht haben. Leider werden die Angestellten der Behörden oftmals nicht über die wirklichen rechtlichen Grundlagen in unserem Land informiert und nehmen daher in Unwissenheit die Privathaftung für die Täuschung im Rechtsverkehr, welche die Sachbearbeiter / innen unterzeichnen, in Kauf.
Es ist sehr gut, daß Sie auf Grund dieses Sachverhaltes die Gepflogenheiten in Ihrer Behörde vom Verfassungsschutz kontrollieren lassen, denn dazu ist ja der Verfassungsschutz da.
Beachten Sie auch, daß oftmals eine Selbstanzeige bei erkannten Rechtsmängeln vor persönlichem Nachteil schützt. Wenn von den Betroffenen Strafanträge wegen Nichtigkeit von Verwaltungsakten, welche bekanntlich nur bei Staatlichkeit an die Bürger gerichtet werden dürfen, bereits gestellt wurden, greift der Schutz einer Selbstanzeige nicht mehr.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Volksbewegung
Dem Deutschen Volke