Begründung: Vgl. keine gesetzliche
Steuerpflicht: 55274/301 BVerfG aus 1955
Keine Justizgewährleistung durch Stillstand der
Rechtspflege nach §245 ZPO, kein Recht auf Steuern ohne Pflichterfüllung des
effektiv garantierten Rechtsschutzes für Steuerzahler. Das Rückbehaltungsrecht
ergibt sich aus §395 BGB gegen den „Staat“. Mit den erhobenen Steuern im „Staat“
werden Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung gegen den Bürger begangen.
Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung sind permanent fortgesetzte
Straftaten im Amt.
Steuern sind Fördermittel, die dem
Schenkungsrecht unterliegen. Ein Schenkungsrecht ist keine Schenkungspflicht.
Werden die vorstaatlichen Menschenrechte nicht praktiziert, hat ein Bürger
keine Veranlassung, einem Unrechtsystem etwas schenken zu müssen, wenn diese
Schenkungen der Förderung von Kriminalität in Deutschland dienen! Die
Staatsangehörigen sind sogar verpflichtet, die Steuern nicht zu zahlen, wenn
sie wissen, daß damit Unrecht gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler
belohnend Straftaten im Amt (Menschenrechtsverletzungen) und macht sich selbst
strafbar.
Die Vorschriften nach § 126 BGB, § 317 ZPO und §
275 StPO wurden nicht beachtet, was mehrfach gerügt worden war.
In der Veröffentlichung vom 23.08.2007 wurde
der Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO
(brd-matrix.de/2007_08_23_§245 20ZPO 20Insolvenz 20BRD-GmbH 20Hk-MR
20BRD-Urteile 20nichtig.pdf) über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte bereits nachgewiesen.
Die Selbstverwaltung als natürliche Person hat
das Recht, Steuern zurückzubehalten, solange die Bundesrepublik den effektiv garantierten
Rechtsschutz aufgrund der Besatzung nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und
somit Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung in Folge entstehen. Der Staat
kann nur dann Rechte aus Steuern einfordern, wenn er auch die Garantien an den
Steuerpflichtigen erfüllen kann. Die Bundesrepublik haftet für alle Schäden in
allen Bereichen und Ländern als Teil- und Gesamtschuldner, sowie die Länder für
den Bund im Rückgriff.
Jeder Steuerzahler haftet danach auch für die
Regierungskriminalität, wenn Steuerzahler damit die Straftaten im Amt billigend
und selbst unter einem Zwang fördern, denn Untätigkeit und Unterlassung der
Steuerzahlung zur Förderung der Regierungskriminalität oder Unwissenheit
schützt nicht vor Strafe oder Haftung.
Der steuerzahlende Bürger wird mehrfach und
mehrdimensional vom „Staat“ mißbraucht, wenn der „Staat“ den Staatsvertrag des
Friedens und der Freiheit für den Bürger nicht erfüllt oder nicht erfüllen
kann.
Es muß festgestellt werden, daß die Personen aus
den „Finanzbehörden“ letztlich seit 1990 unberechtigt Steuern
gefordert haben, um unter Missachtung aller gesetzlichen Regeln einen
Raub zu legalisieren, um zu Unrecht geforderte Gelder für Besatzungskosten,
Kriegshandlungen und „Rettungspakete“ zu verwenden.
So sieht die rechtliche Betrachtung nach der in
Deutschland geltenden Rechtsordnung, wie folgt aus:
1949 – 1976 galt die RAO (Reichsabgabenordnung),
ein Gesetz des Deutschen Reiches. Dieses Gesetz konnte und durfte von der
„Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ (Art 133 GG) nicht zur
Anwendung gebracht werden, da die RAO nur in Verbindung mit Art 84 Reichsverfassung
gültig ist.
Dies im Besonderen, da die RAO ihren Geltungsbereich aus
dieser Reichsverfassung bezieht. Damit entfällt für die Bundesrepublik in
Deutschland jede Möglichkeit, unter Verwendung der RAO Gelder von den
Bürgern in Anspruch zu nehmen. Die Abgabenordnung von 1977 ist nachweislich nie
in Kraft getreten. Des Weiteren ist ein Werk ohne jeglichen Geltungsbereich aus
Gründen der Rechtsicherheit
(Art 23 a.F. GG, Art. 20 GG; Art. 80 Abs.1 S. 3 GG) r e c h t s u n g ü l t i g.
Daher ist die Forderung auf Rückzahlung der
durch juristische Trickmanipulation geraubten Gelder der Bürger in vollem
Umfang zu erfüllen. Dies betrifft sowohl alle durch direkte Steuern
eingezogenen Gelder, als auch alle durch p o t e n t i e r t e Steuern
widerrechtlich vereinnahmten Gelder, Gebührenfestsetzungen und rechtswidrige
Pfändungen.
Es gibt Offenkundigkeiten nach §291 ZPO aus dem
Grundgesetz, die eine weitere Kommentierung nicht benötigen. Es wird dafür auf
das Grundgesetz verwiesen, das nicht von, sondern für die Bundesrepublik
Deutschland geschaffen worden ist. So ist in Art. 65 GG niedergeschrieben, daß
die „Regierung“ nur ein Geschäft ist. Die Bundesminister haben keinen
„Regierungsbereich“, sondern einen Geschäftsbereich. Der Bundeskanzler leitet
auch keine „Regierung“, sondern ein Geschäft und der Bundespräsident genehmigt
die Geschäftsordnung und nicht die „Regierungsordnung“ unter Besatzungsrecht
nach Art. 120, wonach Besatzungskosten vom Steuerzahler bezahlt werden.
Die Nichtstaatlichkeit wird im Impressum des Deutschen Bundestages durch die USt-IdNr.
DE 122119035 ausgewiesen.
Die Bundesrepublik ist also kein souveräner
Staat, sondern nach Art. 133 GG eine vereinigte deutsche „Wirtschafts- und
Verwaltungseinheit“, wo die Bürger keine Staatsbürger, sondern nur Personal
sind (Personalausweis). Dies ergibt sich aus dem Art. 146 GG. Die
Bundesrepublik hat kein eigenes Staatsvolk, kein Staatsgebiet, kein eigenes
Staatsangehörigkeitsgesetz, keinen Friedensvertrag und auch keine vom
(fehlenden eigenem) Volk gewählte Verfassung.
(2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1):
„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der
Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch
1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung
fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch
später untergegangen ist, das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art.
23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich
existiert installation (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6,
309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als
Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter
Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom
gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt “verankert”
(BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für “Deutschland als Ganzes” tragen –
auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).”
Hieraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik von
1949 auch kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein kann. An
dieser Ordnung änderte sich auch 1990 mit dem Überleitungsvertrag nichts, weil
es auch zu diesem Zeitpunkt keine Volksabstimmung über die Einsetzung einer
gesamtdeutschen Verfassung gab oder geben sollte. Deswegen sind in der
Bundesrepublik Menschenrechtsverletzungen keine Straftaten nach dem
Strafgesetzbuch.
Inzwischen sind Banken, Arbeitsämter, Gemeinden
und Städte (Frankfurt, München…) privatisiert worden. Die Arbeitslosen heißen
Kunden und müssen vor den Sozialgerichten gegen eine private Körperschaft
klagen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts dürfen sich Behörden, Städte
und sonstige Institutionen nicht betiteln, da diese eine bestehende
Staatlichkeit voraussetzt. Dies ist nachweislich nicht der Fall. Einen
Staat Deutsch gibt es nicht. Das Deutsche Recht ist in Deutschland auch nicht
abgeschafft, sondern die in Deutschland geltende Recht(s)ordnung (vgl. § 11
StGB). Das Deutsche Recht ist in Deutschland ohne gesetzeskonforme Richter
jedoch nur willkürlich erreichbar, weil es aufgrund der Besatzung in
Deutschland keine ordentlichen Staatsgerichte mehr gibt (§15 GVG Staatsgerichte
sind erloschen). Gemäß den 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzten gilt
Schiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsstreitigkeiten nach Kontrollratsgesetz Nr. 35.
Es ist nach negativem Verlauf mit Fortsetzung von
Menschenrechtsverletzungen nunmehr davon auszugehen, daß die Mitarbeiter des
Finanzbehörde die Geschichte Deutschlands, die Gesetze und ihre
Dienstvorschriften nicht kennen, ihre Befugnisse gegen exterritoriale Bürger
überschreiten, womit sie Existenzen der Bürger, die freiheitlich, demokratische
Grundordnung der Bundesrepublik und die Staatssicherheit gefährden.
Ausdrücklicher Hinweis: Der
Sachbearbeiter trägt für die Rechtmäßigkeit der Forderungen hinsichtlich der
Haftungsfolgen die volle persönliche Verantwortung gem. §§ 179,823,826,830,839
BGB:
§ 63 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die
Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder
dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung
aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit
fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren
Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und
Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt
nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder
strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit
für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen
schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein
Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist
und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Alles sehr interessant: wer bitte schön hat dieses Elaborat verfasst? Wieso ist die AO 1977 nie in Kraft getreten? Dass sie gegen das Zitiergebot verstösst, ist wohl richtiger und sollte so auch wiedergegeben werden. Und zum Geltunsbereich: nicht Art. 20 sondern Art. 23 GG ist - da Überblendung nach Aufhebung - ist nichtig. Wenn schon juristische Fakten, dann bitte vollständig und richtig - keine halben sachen.
AntwortenLöschenWer lesen kann ist klar im Vorteil, die AO mal lesen,den § 415 AO
AntwortenLöschenhttp://www.buzer.de/gesetz/1966/a28123.htm
http://finanzamt.name/2012/03/nachrichten/news/Deutschland/Rosenheim/Akquise-Experte/anfrage-bundesministerium-der-finanzen-z-hd-herrn-dr-wolfgang-schauble-wegen-nicht-inkrafttreten-der-abgabeordnung/
AntwortenLöschenDieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
AntwortenLöschenMich würde ja mal interessieren ob tatsächlich schon einmal jemand aufgrund dieses Schreibens seine Steuern zurückerstattet bekommen hat!
AntwortenLöschenVerschwörungstheoretiker...lol
AntwortenLöschenWenn das so währe, dann hab ich hier eine Frage.
AntwortenLöschenWARUM
stellen große Konzerne, welche Milliarden Umsätze verzeichnen,
eine Armamada von überteuerten Rechtsanwälten und Steuerberater ein, um nach diversen Steuerschlupflöchern
und Steuerparadiesen zu suchen, um ihre Steuerlast so gering wie möglich zu halten...?
Währe doch Logischer und weitaus billiger für diese Konzerne, nur eine Handvoll Rechtsanwälte
einzustellen die die Legitimation bzw, die Grundlagen der Steuererhebung in Frage stellen und
somit KEINE Steuern mehr bezahlen müssen.
Ist schon seltsam, das nur der hier Postende "Otto Normalverbraucher" DIESES "Geheimwissen" hat,
zumindes diese "Gesetze" so verstehen will wie es gerade passt, aber die Riesen Konzerne evtl.
zu doof sind das zu wissen.