Mittwoch, 29. Februar 2012

Schreiben an alle Polizeidienststellen zur Rechtsicherheit von Polizeibediensteten


Volksbewegung
Dem Deutschen Volke


Betreff: Anfrage zur Rechtssicherheit der Polizeibediensteten


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der vielen Anfragen aus der Bevölkerung möchten wir Sie um Auskunft zu den eingetroffenen Fragen bezüglich der aktuellen Rechtslage in unserem Land und der damit verbundenen Rechtssicherheit der Polizeibediensteten bitten.

Verfassungsrichter haben vor etwa 40 Jahren geurteilt: Die BRD „beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des Grundgesetzes” fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.
Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin...”

In der aktuellen Fassung des Grundgesetzes (Stand: 21.7.2010) steht im Artikel 144 in dem Artikel 23 seien die Länder der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt. Demnach war der Geltungsbereich des Grundgesetzes im Artikel 23 benannt. Im Artikel 23 stehen jedoch keine Länder.

Der Artikel 23 GG wurde 1990 aufgehoben und Ende 1992 mit einen neuen Inhalt gefüllt.
Im Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) steht unter
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel:

Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “

1.) Wie kann ein Richter, Polizeibediensteter etc. innerhalb eines Geltungsbereichs des Grundgesetzes tätig sein, wenn es seit 1990 keinen Geltungsbereich des Grundgesetzes mehr gibt?

2.) Bitte erklären Sie uns, wie man einen Eid auf „alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze“ leisten kann, wenn es die Bundesrepublik Deutschland seit 1990 nicht mehr gibt?

Mit dem Erlöschen der BRD dürften auch die Gesetze dieses Landes erloschen sein.
Nach § 63 BBG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) tragen „Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“

Da es die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gibt, stellen sich die Fragen:

3.) In wessen Dienst stehen die Beamten wenn sie „dienstliche Handlungen“ ausführen?
 
4.) Wie können Beamte rechtmäßig handeln, wenn es keine geltenden Gesetze zu wahren gibt?

Im Bundesbesoldungsgesetz (Ausfertigungsdatum: 23.05.1975, zuletzt geändert am 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891)) stand unter § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren:

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Demnach war „Das Reich“ 2008 der oberste Dienstherr aller Beamtinnen und Beamte.

Im Bundesbesoldungsgesetz von 2010 heißt es nur noch:
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden........
5. Welches "Reich" war bis 2008 der oberste Dienstherr der deutschen Beamten?
6. Von wem haben die Beamten ihren Sold erhalten, vom "Reich" oder von der    Bundesrepublik Deutschland?
7. Wann und durch wen wurde dieses "Reich" abgeschafft?
8. Welcher Staat ist „der Bund“, der nunmehr als der oberste Dienstherr genannt ist?
9. Haben Sie eine Erklärung dafür, wie hunderttausende Beamte seit 1949 einen Eid auf die Bundesrepublik Deutschland leisten, wenn der Oberste Dienstherr „das Reicht“ war?
10. Wurde mit dem Diensteid nicht der Straftatbestand des Hochverrats und des Meineids erfüllt?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt im § 126 Schriftform vor:
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Der § 317 der Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien ... zugestellt.

Im § 315 (1) ZPO steht:
Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

11.) Können Sie erklären, wieso die Parteien keine, vom Richter unterschriebenen, Urteile erhalten, sondern „Ausfertigungen“ ohne Unterschrift?

12.) Ist es richtig, dass „Urteile“ ohne Unterschrift der Richter nur „Scheinurteile“ sind und keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten?

13.) Wie ist das dann z.B. bei den Haftbefehlen ohne Unterschriften von Richtern womit die Polizeibediensteten zur Ausführung missbraucht werden?

Bei Rosenberg/Schwab kann man zum Scheinurteil nachlesen: „Die Nichtentscheidung ist ein nullum und kann gar keine Wirkungen haben. Sie bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht … erzeugt keinerlei Kosten. Das Scheinurteil ist grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig.
(ZPR 15. Auflage, § 62 III 2)

Stein/Jonas/Grunsky schreiben dazu: „Das Nichturteil entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen.
Zunächst beendet es die Instanz nicht. Jede Partei kann also die Fortsetzung des Verfahrens beantragen...“ (ZPO 21. Auflage vor § 578 I Rn 6)

14.) Ist es richtig, dass das Verfahren solange nicht abgeschlossen ist, bis den Parteien ein unterschriebenes Urteil (gem. § 317(1) ZPO) zugestellt worden ist?

15.) Ist es richtig, dass das Fehlen der Unterschriften einen absoluten Revisionsgrund darstellt?

Mit dem Wegfall des § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“ bestehen keine „Staatsgerichte“ mehr. Offensichtlich gibt es seither ausschließlich Ausnahme- bzw. Scheingerichte. Die Richter sind demnach keine gesetzlichen Richter.

Nach dem Artikel 101(1) des Grundgesetzes „sind Ausnahmegerichte unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

16.) Ist es richtig, dass die Richter keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen, da es keine staatlichen Gerichte mehr gibt?

17.) Ist das der Grund, warum die Prozessparteien keine unterschriebenen Urteile zugestellt bekommen, sondern wertlose „Ausfertigungen“?

18.) Welche rechtliche Relevanz haben amtliche Schreiben für die Polizeibediensteten, wenn sich niemand durch die Unterschrift als Verantwortlicher zu erkennen gibt?

Bitte teilen Sie uns mit, wie die Polizeibediensteten mit diesen widerrechtlichen Situationen umgehen und wie diese rechtlichen Unklarheiten beseitigt werden können.


Auf Ihre Antwort wartend verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
Volksbewegung
Dem Deutschen Volke
Gesendet am 23. November 2011

Nachtrag vom 29. 02. 2012: Die in diesem Schreiben vermerkte E-Postadresse ist nicht mehr aktuell. Bei Anfragen oder Hinweisen an die Volksbewegung senden Sie Ihre E-Post bitte an: Info@Dem-deutschen-Volke.de

1 Kommentar:

  1. Wie es scheint gibts keine Antwort von den "Beamten" die keine mehr sind!

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