“Eingliederungsvereinbarungen”,
die im folgenden nur “EGV” genannt
werden, sind, wie das gesamte Hartz-IV-System
generell, schlichtweg dummes Zeug, weil Hartz-IV und diese EGV allein
schon aufgrund fehlender Arbeitsplätze niemandem dabei helfen, in
Arbeit zu kommen. Hartz-IV und die EGV wurden von inkompetenten
Beamten des Arbeitsministeriums erfunden mit dem alleinigen Ziel,
Bezieher von Hartz-IV zu kontrollieren und zu schikanieren. Hartz-IV
und EGV sind also weder sinnvoll, noch irgendwie nützlich, sondern
reine Volksverdummung und Drohkulisse, gegen die man sich wehren muß
– und kann!!!
Grundsätzlich darf die Sozialbehörde
eine Unterschrift unter eine “korrekt” (siehe im folgenden)
zustande gekommene EGV nur dann verlangen, wenn diese EGV für den
Leistungsbezieher einen wirklichen Nutzen hat, wobei “Nutzen”
nicht die zumeist inkompetente Auffassung irgendwelcher
Sozialbehördler zur Grundlage haben kann, sondern einzig und allein
nur nachweisliche Fakten, daß die EGV dem davon betroffenen
Leistungsbezieher arbeitsmarktbezogen tatsächlich weiterhilft und
ihn effektiv in eine existenzgesicherte Arbeitsstelle vermittelt.
Fehlt dieser Grundsatz, muß eine EGV generell nicht unterzeichnet
werden.
EGV unterliegen zudem dem § 15 SGB II
und etlicher weiterer Vorschriften, die man z.B. im “NOMOS-Kommentar
zum SGB II” zu § 15 SGB II nachlesen kann. Voraussetzung für ein
einigermaßen sinnvolles Zustandekommen einer EGV (so es dieses denn
gäbe) ist es, daß vor der Unterschrift unter diesen Wisch die
Sozialbehörde (obwohl z.B. ARGEn gar keine Behörden sind…) mit
dem Leistungsbezieher drei Arbeitsschritte mit geschultem Personal
durchzuführen hat:
1. Profiling bedeutet die
gründliche, schriftliche Erfassung aller Fähigkeiten des
Leistungsbeziehers, die sich ggf. auf dem Arbeitsmarkt verwerten
liessen (wenn es denn einen Arbeitsmarkt gäbe…), also zum Beispiel
erlernte und angeeignete Berufe, Führerscheine, Sprachen, alle Arten
von handwerklichen und sonstigen Fähigkeiten, Computer-Kenntnisse
(Betriebssystem, Anwendungen usw.) usw. usw. Über dieses Gespräch
mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern
kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß
den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem
Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache)
auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und
die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein…)
2. Chancen- und Risiken
-Abwägung bedeutet die schriftliche Erfassung aller Hindernisse auf
Seiten des Leistungsbeziehers, die ihn daran hindern, seine beim
Profiling erfassten beruflich verwertbaren Fähigkeiten umzusetzen,
also z.B. fehlender Führerschein, kein Pkw, schlechtes Deutsch oder
gar keine Deutsch-Kenntnisse, Schulden, Krankheiten, Behinderungen,
familiäre Gründe usw. usw.
Auch über dieses Gespräch mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache) auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein…)
Auch über dieses Gespräch mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache) auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein…)
3. Feststellung des beruflichen
Standortes bedeutet das Fazit aus den Arbeitsschritten zu 1. und zu
2., man stellt also die Fähigkeiten des Leistungsbeziehern
eventuellen Hindernissen gegenüber und versucht, zu ermitteln, was
beruflich (noch) geht, und was nicht (mehr) und prüft dann zusammen
mit dem Leistungsbezieher, welche Stellen passend zu diesem Fazit
offen sind und wohin man ihn vermitteln könnte – wobei man die
Vermittlung in unbezahlte Praktika oder 1.-Euro-Jobs getrost ablehnen
kann, denn diese sind keine existenzsichernd bezahlten Tätigkeiten.
Wichtig dabei: Diese drei Arbeitsschritte sind nach dem § 15 SGB II und weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften zwingende Grundlage für eine sinnvolle, rechtlich zumindest im Ansatz zulässige EGV – und diese drei Arbeitsschritte müssen unbedingt von speziell dafür ausgebildeten Personal der Sozialbehörde durchgeführt werden – denn es geht nicht, daß ein Sozialbehörden-Sachbearbeiter, der z.B. vom Maurer-Handwerk und Bauwesen keine Ahnung hat, die Fähigkeiten eines Bauhandwerkers qualifiziert bewerten soll, der Maurer gelernt und sich in der Folge zig weitere (z.B. bauhandwerkliche, technische, baulogistische usw.) Fähigkeiten angeeignet hat.
Genau hier ist nun der
Knackpunkt.Die Sozialbehörden haben generell kein für
soziale Belange und Arbeitsberatung korrekt ausgebildetes Personal,
weil das alles Verwaltungsleute sind, Beamte wie Angestellte, die
keine nachweislichen Qualifikationen außerhalb ihrer
Verwaltungsausbildung haben. Hinzu kommen noch die ganzen
Telekomiker, Postler,Bauamtler und wo sie sonst noch alles her sind
in den heutigen Sozialbehörden…
Daher muß man einen Sachbearbeiter in einem Termin zur Unterzeichnung der EGV zunächst einmal fragen, welchen Beruf er wo gelernt hat und was für sonstige zusätzliche soziale und sonstige Qualifikationen er besitzt – fragt er warum, antwortet man, daß man ein Recht darauf hat, von qualifizierten Fachkräften betreut zu werden. Antwortet er nicht, muß man ihn auf seine Auskunfts- und Beratungspflichten aus §§ 13-16 SGB I hinweisen und ihn erneut auffordern, sich zu erklären. Macht er das dann immer noch nicht, weist man ihn darauf hin, daß sein Schweigen oder seine Auskunftsverweigerung ein sogenanntes Dienstvergehen darstellt, das man als Bürger nicht hinzunehmen braucht, und man kann dann den Termin sofort abbrechen – die ganze Nummer natürlich wie immer im Beisein von Zeugen.
Daher muß man einen Sachbearbeiter in einem Termin zur Unterzeichnung der EGV zunächst einmal fragen, welchen Beruf er wo gelernt hat und was für sonstige zusätzliche soziale und sonstige Qualifikationen er besitzt – fragt er warum, antwortet man, daß man ein Recht darauf hat, von qualifizierten Fachkräften betreut zu werden. Antwortet er nicht, muß man ihn auf seine Auskunfts- und Beratungspflichten aus §§ 13-16 SGB I hinweisen und ihn erneut auffordern, sich zu erklären. Macht er das dann immer noch nicht, weist man ihn darauf hin, daß sein Schweigen oder seine Auskunftsverweigerung ein sogenanntes Dienstvergehen darstellt, das man als Bürger nicht hinzunehmen braucht, und man kann dann den Termin sofort abbrechen – die ganze Nummer natürlich wie immer im Beisein von Zeugen.
Deshalb auch zwingen die durchweg inkompetenten Sachbearbeiter in den Sozialbehörden die allermeisten Leistungsbezieher mit Drohungen bzgl. Leistungskürzungen zur Unterschrift – eben, weil sie kein anderes Druckmittel haben aufgrund ihrer eigenen fehlenden Kompetenz, die Vorschriften des SGB II einzuhalten.
a. wann der/die Sachbearbeiter/in Soundso die Qualifikation zur Durchführung von EGV nebst vorhergehenden Arbeitsschritten erworben hat
b. warum diese/r Sachbearbeiter/in Soundso eine Unterschrift unter die EGV ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verlangt hat, also ohne vorher Profiling, Chancen- und Risikenabwägung und Feststellung des beruflichen Standortes nebst jeweiligen Protokollen mit dem betroffenen Leistungsbezieher durchgeführt zu haben.
Man setzt der Sozialbehörde eine Frist von 7 Tagen zur Beantwortung (Tag und Datum angeben) und gibt das Schreiben im Beisein von Zeugen in der Sozialbehörde ab gegen Empfangsbescheinigung auf einer Kopie des Schreibens, oder man schickt es per Einschreiben mit Übergabe. Wobei die persönliche Abgabe gegen Empfangsbescheinigung im Beisein von Zeugen der bessere, weil druckvollere Weg ist. Man zeigt der Behörde nämlich, daß man sich nicht fürchtet und sich nicht verscheissern lässt.
Dann wartet man ab.Meistens
kommt dann eine schriftliche Einladung zu einem Termin, in dem die
Sache besprochen werden soll – oft stehen auch wieder Drohungen in
dem Brief, daß einem die Leistung gekürzt werde, wenn man nicht
erscheine zu dem Termin. Man kann da hingehen, aber, wie bereits
eingangs erwähnt, stets wieder nur mit 3-4 Zeugen und einem Beistand
gemäß § 13 Abs 4 SGB X.
Besser aber ist es, der Sozialbehörde einen weiteren Brief zu schreiben und diesen dort persönlich im Beisein von Zeugen gegen Empfangsbescheinigung einzureichen und in diesem zweiten Brief an die schriftliche Beantwortung des ersten Briefes zu erinnern und die Teilnahme an dem Ladungstermin wegen der bisher fehlenden schriftlichen Antwort auf den ersten Brief schlichtweg zu verweigern.
Denn die Behörde ist gemäß §§ 33 und 35 SGB X in Verbindung mit § 13 bis 16 SGB I zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, und sie muß daher schriftlich antworten. Geht man nun aber zu dem Termin, tut man der Behörde einen Gefallen, denn dann kann sie auch mündlich antworten. Gefallen wollen wir denen aber keineswegs tun, und etwas Schriftliches ist immer besser, als etwas Mündliches. Mündliche Antworten von Sozialbehörden-Sachbearbeitern sind schließlich zumeist nicht die Luft wert, die diese Leute zur Aussprache ihrer Märchen benötigen…
Besser aber ist es, der Sozialbehörde einen weiteren Brief zu schreiben und diesen dort persönlich im Beisein von Zeugen gegen Empfangsbescheinigung einzureichen und in diesem zweiten Brief an die schriftliche Beantwortung des ersten Briefes zu erinnern und die Teilnahme an dem Ladungstermin wegen der bisher fehlenden schriftlichen Antwort auf den ersten Brief schlichtweg zu verweigern.
Denn die Behörde ist gemäß §§ 33 und 35 SGB X in Verbindung mit § 13 bis 16 SGB I zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, und sie muß daher schriftlich antworten. Geht man nun aber zu dem Termin, tut man der Behörde einen Gefallen, denn dann kann sie auch mündlich antworten. Gefallen wollen wir denen aber keineswegs tun, und etwas Schriftliches ist immer besser, als etwas Mündliches. Mündliche Antworten von Sozialbehörden-Sachbearbeitern sind schließlich zumeist nicht die Luft wert, die diese Leute zur Aussprache ihrer Märchen benötigen…
alter schwede, was ist das denn für ein bürokratisches eigentor!
AntwortenLöscheneine egv sollte man niemals, unter keinen umständen unterschreiben!
ich hab es wohl noch vor mir, aber im kern geht es erstmal darum, dass eine vereinbarung etwas anderes ist, als eine abgenötigte pflichterklärung!
wer die egv unterschreibt, muss verrückt oder unwissend sein!
Für nichtig oder verfassungswidrig erklärte Bundesgesetze
AntwortenLöschen9.2.2010 BGBl. I S. 193 1 BvL 1/09
1 BvL 3/09
1 BvL 4/09 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) . i. d. F. des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) § 20 Abs. 2, 1. Halbsatz u. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) . i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) § 20 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 in Verbindung mit § 74
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 74
jeweils in Verbindung mit
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)
§ 20 Abs. 1
http://www.bundestag.de/dokumente/datenhandbuch/10/10_06/index.html
Das SGB II ist nichtig.
Wie geht man denn am besten vor, wenn man auf der einen Seite erst mal das Geld haben will, aber auf der anderen Seite auch klarmachen will, daß die absolut keine Handlungsgrundlage haben, außer Kraft gesetzte Gesetze etc. ? Mir steht das in wenigen Wochen auch ins Haus. Spielt man das Spiel erst mal bis zu einem gewissen Punkt mit oder was sagt man?
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