Donnerstag, 10. Januar 2013

Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung weggefallen...

... da §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind!

 

(News4Press.com) Die Aufforderung zur Abgabe der "Eidesstattlichen Versicherung" in der Zwangsvollstreckung ist mit Wirkung zum 01. Januar 2013 weggefallen, da die §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind, in denen die u.a. die " Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung" geregelt gewesen sind.

Dennoch fordern auch noch dieses Jahr die Gerichtsvollzieher wegen ihrer Nichtkenntnis und der Nichtkenntnis der Rechtsanwälte oder der entspr. vermeintlichen Gläubiger selbst immer noch die vermeintlichen Schuldner auf, die "Eidesstattliche Versicherung" abzugeben.

Wie wir nun schon länger wissen, sind Gerichtsvollzieher seit dem 01. August 2012 keine Beamten mehr, dürfen deshalb auch keine hoheitliche Maßnahmen in Form von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen mehr treffen, durften dies jedenfalls schon seit dem 01. August 2012 nicht mehr bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nach §§ 899 bis 915 h ZPO und der hier geregelten "Eidesstattlichen Versicherung".

Sie dürfen es nach Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm nun auch mangels der weiteren Existenz der "Eidesstattlichen Versicherung" und den weggefallenen §§ 899 bis 915 h ZPO nicht mehr. Die "Eidesstattliche Versicherung" ist im Vollstreckungsrecht nicht mehr existent, so Rechtsanwalt Torsten Ramm.

Alle Maßnahmen von Gerichtsvollziehern, die eine "Eidesstattliche Versicherung" betreffen, sind spätestens seit dem 1. Januar 2013 unzulässig und stellen zudem eine gesetzwidrige und willkürliche Maßnahme dar, die vorsätzlichen strafrechtlich relevanten Charakter inne hat. Vorsätzlich deshalb, da dieser Personenkreis sein Nichtwissen um seinen Status und seine Vorgehensweise billigend in Kauf genommen hat.

Lassen Sie sich deshalb von den Privatpersonen bzw. Unternehmern Namens "Gerichtsvollziehern" nichts gefallen. Sorgen Sie für Zeugen und klären Sie diesen Personenkreis auf. Bleiben Sie dabei ruhig und höflich, denn die meisten von diesem Personenkreis wissen es wirklich noch nicht. Ist der Personenkreis weiter hartnäckig, rufen Sie die Polizei hinzu.
  

Quelle: http://www.news4press.com/Abgabe-der-Eidesstattlichen-Versicherung_708909.html

 

Hier ist die neue Fassung der ZPO zu diesem Sachverhalt:

§ 802g Erzwingungshaft




 
(Text neue Fassung)

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.
 

§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft




 
(Text neue Fassung)

(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.


in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898


25 Kommentare:

  1. Interessant, wie diese Seite ungeprüft falsche Informationen von einer Ashtara-Tina-Wendt übernimmt und dann noch ebenso ungeprüft übernimmt, dass diese Infos von einem RECHTSANWALT Torsten Ramm kommen. Ramm ist seit einem Jahr kein RA mehr, dies kann man alles nachgoogeln, wenn man sich die JMBL des Landes NRW aufruft. Ramm ist längst gelöscht.
    Nach § 39 EGZPO wird es die alte EV so lange auch weiter geben, wie alte Sachen noch nicht erledigt sind. I.ü. gilt ansonsten §§ 802 c ff ZPO (Abs. 3 : .. hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern...); da ändert sich nämlich nicht viel, ausser, dass mann die Spacken nach § 802 l ZPO noch etwas überwachen kann....

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    1. Langweilig inzwischen, die Sache mit dem "Ncht-mehr-Beamte-sein" seit 2012. Es wird kein GV Beamter nach der GVO, die i.ü. demnächst wieder geändert werden wird, sondern nach den LBG der jeweiligen Bundesländer.Letztlich ist das aber auch egal, wenn die Ministerien entspr. Kollegen ernennen oder erstmal mit einem sog. Dienstleistungsauftrag berufen, bindet dies sowohl Schuldner (Querulanten) wie auch die - echte -Polizei. Massgeblich ist der Dienstausweis,Amtsausweise gab es noch nie , da ein Mensch kein Amt ist.
      Den Aufruf zum Widerstand nimmt der Betreiber dieses Blogs offenbar billigend in Kauf, um mehr und mehr seiner "Gesinnungsgenossen ohne Ahnung " - GaA - in Schwierigkeiten zu bringen, sei es mit finanzieller oder letzlich freiheitsentziehender Konsequenz. Na denn.....

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    2. Das BverfG hatte mit seiner Entscheidung BverfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 –die
      Zivilprozessordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für
      unvereinbar einklärt.
      Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefasst und neu
      verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom
      12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des
      nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz
      2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften ( Zitiergebot ) genügen müssen. Dieses hat der
      einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die
      Zivilprozessordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG,
      Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759,
      801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne des
      Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft.

      Also GV anzeigen,Strafantrag stellen,

      Amtsanmaßung..! (§ 132)..das ist Standard.
      Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen..! (§ 132a)
      Fälschung beweiserheblicher Daten..! (§ 269) – lesen..!
      Täuschung im Rechtsverkehr..! (§ 270)..
      Mittelbare Falschbeurkundung..! (§ 271) – lesen..!
      Urkundenfälschung – ist jedes Schriftstück & Dienstausweis(§ 267)
      Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen..! (§ 276) – lesen..!
      Nötigung..! (§ 240), +++ Die Nötigung ist ein Straftatbestand. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.
      Betrug..! (§ 263) +++ (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,(…) – lesen..!


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    3. Der Canidas bist Du von der Gestapo? Nen mal das konkrete JMBL des Landes NRW, bezüglich des RA Ramm. Wenn man ihn die Zulassung als RA entzogen hat, dann zeigt das doch nur von welch einem Verbrecherregime wir beherrscht werden. Dieser Ramm ist einer von den ganz wenigen rechtsstaatlichen Anwälten die es in diesem Schweinestaat jemals gegeben hat. Ich habe den Dr. Ahmed aus München für eine Menschenrechtsklage in Straßburg und dieser bestätigt mir wie auch etliche andere Anwälte, das die Bananenrepublik ein rechtsfreier Raum ist. Also keine gültigen Gesetze, angefangen vom sogenannten GG, GVG, ZPO, StPO usw.

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  2. Werter Der Canidas,

    es fällt Ihnen immer schwerer, Lug und Trug zu verbreiten, Willkür und Ungerechtigkeit zu verteidigen. Geben Sie es auf! Keiner will es hören!

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    1. Es fällt Ihnen, Anonym, wohl nur noch schwerer sich gegen die tastächliche Wahrheit zu schützen ! "Keiner will es hören", jo, das passt bei dem Queru-Pack, welches sich doch leicht nach dem Ohlekopf-Fatzekatze-Frühwald-Psycho-Geposte anhört........

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    2. @ Anonym 12. Januar 2013 00:47

      Ich glaube, Sie haben sich in der Seite geirrt. Hier ist nicht die StaSeVe oder wie auch immer die sich jetzt nennen.

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    3. Anonym12. Januar 2013 00:47 bist wohl auch von der Gestapo?

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  3. @ anonym dummschwätzer Naseweis ohne Plan.

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  4. Mit dem "Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009" sind in der ungültigen/nichtigen ZPO ab dem 01.01.2013 einige Änderungen eingetreten (u.A. §§ 899-915h weggefallen), jedoch konkurrieren darin noch immer § 807 (Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch) und § 889 (Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht) miteinander.

    Merkblatt-Amtswalter.pdf (Stand: November 2012, Rev. 10) berücksichtigt das im Abschnitt C "Gerichtsvollzieher", zum Herunterladen:
    http://bit.ly/ZUugew
    Basis-Mat_Merkblatt-Amtswalter.zip
    http://bit.ly/SuVu6o

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  5. Hier auch mal nachlesen, nicht alles glauben, was Rattenfänger verbreiten, wenn es auch einigen gefallen könnte.
    Ihr müsst unbedingt, lernen selbst zu denken, Ashtara-Tina-Wendt kann euch dabei nicht helfen, sie verbreitet nur Unsinn!!

    http://www.kassenverwalter.de/files/verm__gensauskunft_zpo.pdf

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    1. "Ihr müsst unbedingt, lernen selbst zu denken, Ashtara-Tina-Wendt kann euch dabei nicht helfen, sie verbreitet nur Unsinn!!"

      Aber auch nicht zu vergessen, Tina's ("Ashtara's") Ramm(ler), der gem. Justizministerialblatt NRW 2012 Nr. 15, Seite 192 ( http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/jmbl/archiv_2012/20120801.pdf ) als RECHTSanwalt seine anwaltliche Zulassung "verlor", also gelöscht wurde.

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  6. Ich wusste gar nicht, dass Tina Wendt wieder hier aktiv ist. Sie wollte doch nach Aldebaran reisen und den Polsprung auf der Erde abwarten.Der sollte schon vor zwei Jahren stattfinden, aber sie beschuldigte mich, dass ich ihn durch meine Internetaktivitäten verhindert habe.

    Der Betreiber dieses Blogs sollte sich mal überlegen, ob er nach wie vor unreflektiert Nachrichten von offensichtlich Geisteskranken veröffentlicht.

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    1. Wenn wir alles prüfen wollten, was hier so als Kommentare auftaucht, da müßten wir vieles löschen.

      Jeder hat einen Kopf zum Denken und je abstruser die Kommentare sind, um so schneller ist doch ersichtlich, wessen Geistes Kind dahintersteckt. Und deshalb löschen wir nur in ganz besonderen Ausnahmefällen die Kommentare, wenn es wirklich unter die Gürtellinie geht.

      Wenn es allerdings um die vom BRD-System viel zitierte und umzusetzende ZPO geht, dann gilt die nicht nur für die Bürger, sondern eben auch für die Behörden. Und wenn nun mal die Möglichkeit zur Eidesstattlichen Versicherung aus der ZPO gelöscht wurde, so ist dies im Interesse der gesamten Bevölkerung, dies zu wissen, auch wenn das den Systemschreiberlingen nicht passt.

      Nur die Lüge braucht die Stütze, die Wahrheit steht von ganz allein!

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  7. Was interessiert uns eine Tina Wendt?

    Wichtig ist die Information zur gekippten ZPO, die nun keine EV mehr möglich macht. Vorbei der Mai, wo man mit Polizei kommen konnte und die Leute verhaften konnte, nur weil sie eine erzwungene EV durchziehen wollten.

    In diesem Zusammenhang müßte man eigentlich ein großes Lob an unsere ReGIERung sagen.

    Und was Torsten Ramm angeht: warum ist er denn kein RA mehr? Weil er sich mit dem System angelegt hat und damit gegen das von ihm unterschriebene Standesrecht gehandelt hat. Zum Standesrecht (eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus)muß sich jeder Jurastudent bekennen und auch dafür unterschreiben, wenn er nach vielen Studienjahren in seinem Beruf als RA arbeiten will. Tut er das nicht, bekommt er keine Zulassung als Rechtsanwalt (RA) und die Studienjahre waren umsonst. Keiner bekommt solche Fakten vor seinem Studium gesagt. Und wer will schon das Geld und die Jahre des Studiums in den Sand setzen, wo er oder sie sich schließlich als Ziel des Studiums in einer beruflichen Situation sahen, daß sie mit diesem Beruf als RA finanziell ausgesorgt haben.

    Es sind eben immer die Dollarzeichen in den Augen der Menschen, die zum moralischen Untergang führen.

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  8. “§ 802e Zuständigkeit (1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 ( BGBl. I S. 2258) m.W.v. 01.01.2013.”

    Nach meinen Informationen wurden zwar die im von Ihnen abgedruckten Artikel §§ entfernt, jedoch durch andere wie den hier abgebildeten ersetzt!
    Dort wird weiterhin die Zuständigkeit geregelt - also kann man sich nicht darauf berufen.

    Was sagen Sie dazu, Volksbewegung?

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    1. Es gab vor langer Zeit, als es noch vollkommen normal war, dem Publikum vor dem Fernseher einen älteren Moderator "zuzumuten", eine Sendung mit dem Namen "Heiteres Beruferaten". Da sagte der Moderator immer zu seinen Studiogästen: Zitat: "Welches Schweinderl hätten Sie denn gerne?" Zitat Ende.

      Nun, welches Schweinderl hätten Sie denn gerne?

      1.) Sie können sich auf den guten alten Herrn Schäuble berufen, welcher es als die natürlichste Sache der Welt erklärte, daß Deutschland seit dem Kriegsende 1945 zu keinem Zeitpunkt souverän gewesen ist. Und ohne Souveränität, welche eine der drei Säulen eines wirklich existierenden Staates ist, gibt es keinen Staat. Seit 1945 herrscht Stillstand der Rechtspflege. Ohne Staat gibt es auch keine bestallten Beamten, welche ausschließlich zu hoheitlichem Handeln berechtigt sind. Die Abnahme einer EV (oder wie sie nun heißt, Vermögensauskunft) ist ein hoheitlicher Akt.

      2.) Es wird ja wohl auch nicht das Urteil vom 25. 07. 2012 des Bundesverfassungsgerichtes in Zweifel gezogen werden. Dabei wurde geurteilt, daß seit dem Jahre 1956 keine einzige Wahl in unserem Land legitim war, weil der verfassungsgemäße Gesetzgeber gefehlt hat. Woraus sich ergibt, daß alle gesetzlichen Regelungen, neue Gesetze, Gesetzesänderungen, Außerkraftsetzungen etc. nicht legitim sind, da diejenigen, welche diese gesetzlichen Regelungen beschlossen haben, illegal arbeiten und damit alles außer Kraft setzen, was seitdem von der Regierung beschlossen wurde.

      3.) Wenn man sich bezüglich Staat oder Nichtstaat nicht herumstreiten will, beruft man sich auf das Bundesbeamtengesetz, wo bereits im Jahre 1982 die Staatshaftung abgeschafft wurde. Seitdem ist jeder sogenannte "Beamte" eine reine Privatperson, genauso wie Ihr Nachbar oder Ihr Arbeitskollege. Ist Ihr Nachbar oder Ihr Arbeitskollege jemals auf die Idee gekommen, hoheitliche Aufgaben zu übernehmen???

      4.) Da gibt es dann ja auch noch den Artikel 19 Abs. 1 Satz 2, wo drin steht, daß, übrigens auch nach einem Urteil des Bundesverfassungegerichtes, in allen Gesetzen diejenigen Grundrechte zwingend zitiert werden müssen, welche durch das jeweilige Gesetz eingeschränkt werden. Steht in dem jeweiligen Gesetz nicht das, durch das Gesetz jeweils eingeschränkte Grundrecht drin, so ist das Gesetz nichtig.

      Ein nichtiges Gesetz entfaltet beim Adressaten keine Bindewirkung. Das heißt: Es muß nicht einmal widersprochen werden, weil ein Verwaltungsakt, der sich auf ein nichtiges Gesetz beruft, ist von Anfang an nichtig gewesen. Es hat also diesen Verwaltungsakt nie gegeben.

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    2. Das ist schon klar - allerdings geht es jetzt bei dieser Frage nicht darum.
      Sie argumentieren ja auch damit, daß man ihre eigenen Verordnungen (denn Gesetze im Sinne des Wortes sind es ja keine) anwenden soll, weil diese uns schon tausend Möglichkeiten bieten. Nun veröffentlichen Sie hier einen Artikel, in dem gesagt wird, daß diese und jene §§ weggefallen sind, und man das dem Gerichtsvollzieher also auch sagen sollte - es stimmt ja aber nicht, die sind zwar weggefallen, aber an anderer Stelle ersetzt worden.
      Es kommt also der Gerichtsvollzieher, es gibt ein Hin und Her, in dem ich mich auf die scheinbar weggefallenen §§ berufe - und er kann mir beweisen, daß diese nur an anderer Stelle wieder auftauchen.
      Dadurch habe ich mich schon unglaubwürdig gemacht und alle weiteren Schritte von mir werden nicht mehr viel bringen.

      Oder ich erzähle dies Bekannten und Freunden, die wenden das an - bekommen quasi eine auf die Mütze, weil es ja nicht stimmt - die werden danach sicherlich nichts mehr bezüglich §§ usw anwenden.

      Ich fragte Sie also, was Sie speziell dazu sagen - und nicht, ob die BRiD ein Staat ist oder nicht; auch nicht, ob die Verordnungen überhaupt Gültigkeit besitzen oder nicht. Mir ist klar, daß hier eigentlich nichts mehr Gültigkeit besitzt und gar nicht besitzen kann, aber das ist eine andere Geschichte, um die es hier nun nicht gehen soll.

      Es geht hier rein um die §§, deren Inhalt einfach in andere §§ verschoben wurde.
      Wäre es nicht angebracht, diesbezüglich eine Richtigstellung zu veröffentlichen? So führen Sie Interessierte in die Irre und da ich davon ausgehe, daß Sie Leuten helfen wollen, dürfte das ja nicht in Ihrem Interesse liegen, oder?

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    3. @ Anonym 15. Januar 2013 14:27

      Als am 10. 01. 2013 der obige Artikel die Runde machte, und auch bei uns landete, wußten wir noch nichts davon, daß die weggefallenen Pragraphen in anderen Paragraphen integriert wurden. Das haben wir erst später erfahren.
      Es ist aber trotzdem wichtig, daß die Menschen in jedem Fall argumentieren können. Und dazu ist es wichtig, daß die grundsätzliche Nichtigkeit aller Gesetze erklärt werden kann. Und nichts anderes war das Ansinnen unseres vorherigen Kommentars.

      Wenn Sie nun speziell auf den Gerichtsvollzieher eine Handlungsempfehlung wünschen, so empfehlen wir Ihnen, gar keine Gesetze zur Argumentation zu verwenden. Denn wenn Sie mit den Gesetzen anfangen, müssen Sie rechtlich sattelfest sein.

      Beziehen Sie sich beim Besuch eines GV lediglich auf die fehlende RECHTMÄSSIGE UNTERSCHRIFT. Heutzutage unterschreibt kein Richter mehr, Rechtspfleger dürfen gar keine Urteile unterschreiben, Justizangestellte schon gar nicht. Urkundsbeamte kann es nicht geben, wegen fehlender Staatlichkeit. Paraphen, Schnörkel, ein einzelner Buchstabe oder auch nur ein Stempel sind keine rechtskräftigen Unterschriften.

      Wenn Ihnen dann jemand sagt, daß das alles nicht stimmt und ein Rechtspfleger, Justizangestellte etc. sehr wohl eine rechtskräftige Unterschrift leisten können, dann fordern Sie Ihr Gegenüber dazu auf, die rechtliche Grundlage dazu zu zeigen. Wo steht es geschrieben, daß der Rechtspfleger etc., einen Haftbefehl etc. ausstellen darf?

      Wenn Ihr Gegenüber an dieser Stelle dicht macht (was meistens der Fall ist), so machen Sie ihm das Angebot, mit dem Schreiben zurückzugehen, die rechtskräftige Unterschrift beim jeweils Verantwortlichen einzuholen, dann kann er gerne wiederkommen und sich von Ihnen das gewünschte Geld (meistens geht es ja nur um Geld, nichts anderes wollen die Gierhälse des Systems) holen. Das ist unser Tipp. Organisieren Sie sich immer bereits im Vorfeld Zeugen, die zusätzlich anwesend sein können. Allein sind Sie dem GV samt Gefolge absolut ausgeliefert.

      Alles andere, was Sie in Sachen Recht hier lesen, gilt lediglich dem Wissen um die rechtliche Situation, wenn man sich mit den BRD-Behörden und Institutionen anlegen will ;-)

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    4. Dann berichtigen Sie doch bitte den Artikel auf Ihrer Hauptseite; es gibt Leute, die sich darauf verlassen und dann gewaltige Probleme haben.

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  9. Zum Thema: Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

    §899 weggefallen aber ersetzt durch
    § 802e Zuständigkeit
    (1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei
    dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
    (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

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    1. Es gibt keinen zuständigen Gerichtsvollzieher, weil kein Gerichtsvollzieher in diesem Firmenkonstrukt hoheitlich handeln darf. Egal ob §899 oder §802. Basta! Der Begriff "bei dem Amtsgericht" gibt es gar nicht! Das Gebäude kann als Amtsgericht bezeichnet werden, doch der Gerichtsvollzieher darf sich höchstens als "Gerichtsvollzieher im Amtsgericht" betiteln. Das ist juristisch gesehen sehr wesentlich!

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  10. Guten Abend zusammen,

    ich habe eine Frage, und zwar würd ich gerne wissen was passiert, wenn man eine Gerichtsvollzieherin bei der Polizei anzeigt und was sind die Folgen die entstehen könnten?

    mfg

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    1. Sie haben jedes Recht, einen GV anzuzeigen. In der Presseerklärung vom DPHW steht, welcher Straftaten sich ein GV strafbar macht, wenn er Sie besucht.

      Wir empfehlen Ihnen einen Strafantrag mit Strafverfolgung bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, denn einer Strafanzeige muß nicht zwingend nachgegangen werden.

      Und was soll den passieren? Gar nichts wird passieren. Wenn Sie genau die Paragraphen anwenden, die auch das BRD-System anwendet, dann sollen die Ihnen erst mal das Gegenteil beweisen.

      Im Fall des vorläufig festgenommenen GV bei Meißen, wurde auch von allen Beteiligten Strafantrag gegen den GV gestellt. Da hat sich bis jetzt überhaupt noch nichts getan. Ich vermute mal, daß da auch nichts weiter passieren wird. Irgendwann wird das eingestellt werden und aus die Maus. So läuft das doch hier. Ist aber auch egal, es ist wichtig, daß die Menschen etwas gegen die Willkür tun und somit denen da oben zeigen, daß ihr vermeintlich sicherer Status überhaupt nicht so sicher ist, wie die sich das denken. Nur darum geht es.

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  11. -wei-
    mal für alle wie ich die Sache sehe.
    der GV ist der Handlanger des Gerichts oder seiner anderen Auftraggeber.
    Hat die Eingangsforderung keine Unterschrift fehlt die Willensbekundung des Auftraggebers, der GV hat damit keine Handhabe.

    Das Schaffen von Vollstreckungstiteln gehört zum Kernbereich der dem Richter übertragenen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschluß vom 17.3.2011 - 8 U 139/10; Karlsruhe: 1 BvL 8/11 und 1 BvR 22/11)

    Das gilt zwar nur für Banken im Moment-ist aber durchaus auf die gesamte Rechtsprechung übertragbar,weil es ohne richterlichen Beschluss keinen rechtswirksamen Titel geben kann.-ist logisch,oder?

    In soweit sind GV`s noch nie mit rechtsgültigen Papieren unterwegs gewesen- also schön die Az sammeln,Anzeige erstatten und bei gegebener Zeit-also nach der politischen Justizära- Schadenersatz vom GV fordern.

    Und noch was: da wo keine funktionierende Justiz vorhanden ist-beginnt auch keine Verjährungsfrist für Straftaten aller Art.

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