In Behörden und Gerichten können Schriftstücke wegen fehlender Unterschrift nicht bearbeitet werden. Die Absender werden daraufhin angeschrieben, daß sie doch bitte die Unterschrift leisten sollen, da das Anliegen sonst nicht bearbeitet werden kann. So weit so gut.
Es kommt jedoch einer Ohrfeige gleich, daß genau diese Aufforderung zur Leistung der Unterschrift mit dem Satz beendet wird:
Dieses Schriftstück wurde mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt und ist daher nicht unterschrieben. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Seit der Erfindung der Schreibmaschine wurden Schriftstücke mit automatischen Einrichtungen erstellt. Welch eine Frechheit und was für eine Anmaßung, für sich selbst in Anspruch zu nehmen, daß man nicht unterschreiben muß und von anderen zu verlangen, daß sie unbedingt unterschreiben müssen, weil es sonst nicht bearbeitet werden kann.
Der gemeinsame Senat der Gerichtshöfe hat erst vor Kurzem erneut entschieden, daß sämtliche mit Briefpost versendete Schreiben zu unterzeichnen sind. Und ausgerechnet die Gerichte und die Behörden ignorieren dieses oberste Gremium.
Es dürfen bekanntlich nur die Schriftstücke ohne rechtskräftiger Unterschrift versandt werden, die auf elektronischem Weg, also per E-Mail, versandt werden. Und auch diese per E-Mail versandten Schriftstücke müssen dann eine elektronische Signatur mit einem Signaturschlüssel haben, der zweifelsfrei den Absender der E-Mail identifiziert.
Alles, was auf dem Postweg versandt wird, muss zwingend eine rechtskräftige Unterschrift des Willensbekundenden enthalten. Wer also will, daß der andere eine Unterschrift leistet, muss für diese Willensbekundung eine rechtskräftige Unterschrift leisten.
Das hat die Justizangestellte Frau Unger scheinbar nicht interessiert.
Und sich dann noch mit dem Vermerk "auf Anordnung" hinter jemandem Unbekannt zu verstecken, offenbart die Angst der Justizangestellten. Und weil sie alle soviel Angst haben, bitten sie auch noch um Verständnis dafür, daß sie die Gesetze nicht einhalten. Man kann sich bei soviel Absurdität nur noch übergeben.
Danke Frau Persch. Sie haben ein Paradebeispiel präsentiert!
Weiter so!
Macht denen Feuer unter dem Hintern, daß sie vor Angstschweiß nicht mehr aus den Augen sehen können!!!
Bringt sie zum Schwitzen, daß denen der Stuhl anbrennt!
"Der gemeinsame Senat der Gerichtshöfe hat erst vor Kurzem erneut entschieden" - hier wäre eine Quellenangabe sehr hilfreich: Aktenzeichen, Datum, ...!
AntwortenLöschenDas sehe ich genauso.
LöschenHier ist die gewünschte Quellenangabe:
LöschenBundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 43/12 -
BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen
Abkürzungen sind nicht erlaubt - Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten
Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Fundstelle: http://www.bundesgerichtshof.de
Hier gibt es auch noch eine Abhandlung zum Thema Unterschrift:
AntwortenLöschenhttps://ralfkeser.wordpress.com/2012/08/12/bgh-vom-16-10-2006-az-ii-zr-10105-fehlende-richterunterschriften-als-absoluter-revisionsgrund/
leute richtig lesen es geht um eine anwähltin und nicht um behõrdenschreiben.
AntwortenLöschenWorin ist denn der Unterschied zu sehen zwischen
AntwortenLöschen- einer auf selbständiger Basis arbeitenden
Rechtsanwältin = (private Firma) und
- einem
"Amtsgericht" = (private Firma)
welches nur vorgibt eine Behörde zu sein ???
Erinnern möchte ich da an einen Fall wo ein Straftäter nach erfolgter Verhandlung und Verurteilung trotzdem wieder frei gelassen werden mußte weil der/die Richter/in das Urteil nicht unterschrieben hatte.
Der Straftäter ist nämlich genau deswegen (wegen der fehlenden Unterschrift) in Berufung gegangen UND HAT RECHT BEKOMMEN !
...und nu kommst du.
Das ist nicht nur ein deutsches Problem. Es stört niemanden in der Schweiz, dass die Schweizer sich in wohnhaft befinden und ebenso unterschriftslose Post erhalten.
AntwortenLöschendieses Schreiben....
oder
Ihr freundliches Finanzamt
Länderübergreifend machen diese sich auch zum Erfüllungsgehilfen der BRD.
Warum kommt die Abmahnindustrie nicht auf den Gedanken, die vielen Kommunen abzumahnen, die Briefpost versenden und den "Entlastungssatz >..und gemäß AO nicht unterschrieben oder ohne Unterschrift gültig<
AntwortenLöschenDas ist doch ein Grund zur Abmahnung !
Wie wird eine Kanzlei Multimillionär? Genau so !
Eine sehr gute Idee, denn die Kommunen sind nicht ehrlich zu den Konsumenten.
AntwortenLöschenIch werde einen Notar dazu konsultieren und die Sache weiter verfolgen.
Ist bereits kürzlich im Internet angeregt worden. Hier eine Kopie
AntwortenLöschenAnrede xy
Sofern ich richtig schlußfolgere, müssen Postsendungen (richtiger Brief im Briefkasten am Haus) unterschrieben werden und die Behördenfloskel ..dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und gemmäss AO nicht unterschrieben.. ist in diesen Fällen falsch.
Noch alles richtig? Bitte verbessern Sie mich, falls dem nicht so ist, danke.
Und nun komme ich zur Frage:
Kann ich die Behörde abmahnen, wenn der Schlußsatz unter einem Schreiben abgedruckt ist?
Mit freundlichen Grüßen, Absender
WOHL DENN, DIE PISACKEN UNS AUCH UND SIND HINTERHÄLTIG
-wei-
AntwortenLöschenin dem Beschluss ging es um die Wiedereinsetzung der Berufungsfrist wegen liederlicher Unterschrift des Anwaltes der warscheinlich nur ein paar Kringel gesetzt hat.Von einer richterlichen Unterschrift konnte ich nichts lesen-insofern ist der Beschluss wertlos.
Das selbe betrifft den freundlichen Hinweis den die Justizangestellte im Auftrag des Amtsgerichts Stadthagen an die (vielleicht)Klägerin sannte mit der Bitte die Klageschrift zur weiteren Bearbeitung zu unterzeichnen.Im Prinzip ziemlich wertlos das ganze da es sich in der Hauptsache um kein Entscheidungsrelevantes Schreiben handelt.
Ich weiss nicht was ich davon halten soll-wenn ich Entscheidungsbefugt bin,dann muss ich das wie im richtigen Leben nachweisen können.Im Handelsbereich bestimmt sich das durch Prokura.Das heisst,ich bin per Notar dazu berechtigt für eine GmbH oder AG (Arbeitsgemeinschaft) oder der gleichen anderer Gesellschaftsformen per Unterschrift zu handeln.Das heisst,wie bei einem Rechtsanwalt liegt für seinen Mandanten eine Vertretungsvollmacht vor.
all das kann ich bei der Justizangestellten nicht erkennen,offensichtlich ist sie blos eine Schreibkraft und mahnt die Klägerseite freundlich an das zur weiteren Bearbeitung der Wille ,also die Unterschrift zur Klage fehlt.Mit anderen Worten :ein völlig unbedeutendes Schreiben