Sehr geehrte Damen und
Herren,
Die Bediensteten der Zollbehörden verletzen
fortgesetzt vorsätzlich durch ihre Mitwirkung als vorgebliche Strafverfolgungsbehörden
der Judikative und Exekutive die Bürger in Ihren absoluten Grundrechten aus
Art. 19 I S. 2 GG BvR 435/68 vom 24. Februar 1971 i.V.m. Art. 1.3 GG, 3 I GG,
Art. 5 I GG und sowie Art. 20.3 GG sowie die Art. 2 I. II, III, 5 II, 7, 14 I,
V, 15 I, 19 I, 26 IPbürgerl.R, Art. 27 der UN-Resolution 217 A (III) und der
Art. 2 und 15 des int. Pakts über wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte i.V.m.
Art. 13 der Grundrechtecharta der europäischen Union i.V.m.Art. 25 GG und 59 GG
und andere (variiert abhängig vom zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Ansatz
der Verletzung der Grundrechte).
Nach der Normenhierarchie der angeblich
freiheitlich-demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland hat die Regelung im
Grundgesetz absoluten Vorrang vor der
einfachgesetzlichen Regelung in den Gesetzen wie hier
der StPO, des OWiG und etlicher
PAG, des RpflG, der ZPO, des ZVG, des ZollVG und
tatsächlich u.a. auch des GVG, der
Steuergesetze AO, UStG etc.
Das hat zur Folge, dass allen Strafverfolgungen,
Zwangsvollstreckungen etc. die Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Sämtliche Strafverfolgungen und Maßnahmen auf der
Grundlage dieser Gesetze sind ebenso wie diese Gesetze nichtig.
Die Nichtigkeit einer Entscheidung ist jederzeit und von allen rechtsanwendenden
Behörden
(darunter auch Gerichten) von „Amtes“ wegen zu beachten.
Sie sind sogar verpflichtet, unverzüglich
für die Wiederherstellung rechtmäßiger
Zustände zu sorgen. Sie haben Ihr Verhalten daher an der tatsächlich bestehenden Rechtslage
(s.Bundesrechtsbereinigungsgesetze) und nicht an fiktiven und unwirksamen Gesetzen
auszurichten.
Hiermit sprechen wir allen Bediensteten des Zoll das
Verbot zu Inkassotätigkeiten oder sonstigen rechtsunwirksamen Verwaltungsakten
aus. Jeder Bedienstete haftet bei Zuwiderhandlung uneingeschränkt mit seinem
gesamten Vermögen persönlich nach §§ 823, 826 und 839 BGB. Zu beachten sind
Art. 8, 9 und 13 VStGB i.V. mit Art. 52 HLKO.
Aus den genannten rechtlichen Gründen hat die
Mitwirkung zur Herstellung der Staatlichkeit für jeden einzelnen
Zollbediensteten oberste Priorität.
Volksbewegung
Dem Deutschen Volke
Per E-Post versandt am 30. April 2012
UN Res 217A (III) hat die rechtlichen anerkannten Status erlangt, war Grundlage für die Konvention über bürgerlichen und politischen Rechte von 1966 geworden, wo vieles von dem inhaltlich niedergeschrieben wurde. Ihr nehmt aufs falsche bezug, sondern müsst schon mit etwas argumentieren was auch von anerkannt und ratifiziert wurde. liebe Grüße :)
AntwortenLöschenUN Res 217A (III) hat nie rechtlichen anerkannten Status erlangt, war Grundlage für die Konvention über bürgerlichen und politischen Rechte von 1966 geworden, wo vieles von dem inhaltlich niedergeschrieben wurde. Ihr nehmt aufs falsche Bezug, sondern müsst schon mit etwas argumentieren was auch von den Mitgliedsstaaten anerkannt und ratifiziert wurde. liebe Grüße :)
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